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Rina

Also ich habe mich schon entschieden, ich warte auf´s neue Gesetz.. ^^
(24.01.2020, 16:19)Rina schrieb: [ -> ]Also ich habe mich schon entschieden, ich warte auf´s neue Gesetz.. ^^
Der derzeitige Kuddelmuddel ist das (ziemlich) neue deutsche Gesetz. Ich weiß nicht, ob da eine weitere Änderung geplant ist - und ob es realistisch ist, dass sie auch beschlossen wird.

Ich unterstütze jeden Wunsch nach einer Änderung und Erleichterung der rechtlichen Situation für transsexuelle Menschen in Deutschland.

Aber ich glaube nicht, dass man § 45b dt. PStG zu einem Surrogat für das komplizierte, teure und zunehmend als schikanös empfundene TSG-Verfahren uminterpretieren kann. Jede regelkonforme juristische Auslegung (nach Wortlaut, logisch-systematischem Zusammenhang, nachweisbaren Absichten des Gesetzgebers...) führt meiner Meinung nach zum selben Ergebnis: eine Spezialbestimmung für intersexuelle Menschen.

Was für die sogenannte verfassungskonforme Interpretation (die eigentlich keine Auslegungsmethode sondern eine Zweifelsregel bei zwei oder mehreren Bedeutungsvarianten eines Gesetzes ist) spricht, ist die Tatsache, dass § 45b Intersexuelle vergleichsweise und damit möglicherweise gleichheitswidrig gegenüber Transsexuellen bei VÄ und PÄ begünstigt (kein doppelter Gutachter-Hürdenlauf, niedrigere Kosten, Standesamt statt Amtsgericht) und damit zweitere unzulässig diskriminiert.

Das werden wohl die (Verfassungs-) Gerichte klären müssen.
(24.01.2020, 12:40)Falling Snow schrieb: [ -> ](nicht nur) das rundschreiben vom bmi ist gerichtlich zerpflückt worden (noch nicht rechtskräftig)

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muens...91216.html

"Die Regelung des § 45b PStG ist einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, welche das allgemeine Selbstbestimmungsrecht, hier speziell des Recht der sexuellen Selbstbestimmung, ausreichend berücksichtigt. Der Wortlaut des § 45b PStG lässt die vorstehende, weite (verfassungskonforme) Auslegung, allein begründet auf dem nachhaltig subjektiv empfundenen Geschlecht, ohne weiteres zu. Eine entsprechende Auslegung erscheint, auch vor dem Hintergrund der ergänzenden Regelungen des TSG, geboten und angemessen."
Eine sehr interessante und progressive Entscheidung des Amtsgerichts Münster, die einige Argumente für die erleichterte VÄ und PÄ auch von Transsexuellen liefert. Ich hoffe, dass sich das durchsetzt.

Allerdings sollte man nicht übersehen, dass Gegenstand des Verfahrens hier eine PÄ von "weiblich" auf "divers" war, die das Standesamt, aus welchen Gründen auch immer, anscheinend nicht ohne "Schubser" durch das ihm hier vorgesetzte Amtsgericht genehmigen wollte.
(25.01.2020, 19:18)Mike-Tanja schrieb: [ -> ]... Ergebnis: eine Spezialbestimmung für intersexuelle Menschen...
Kein Problem, wenn Transsexualität auch nur eine Form von Intersexualität ist Wink2
https://de.wikipedia.org/wiki/Transsexua...ntroversen schrieb:Definitionskritik
In vielen Ländern außerhalb Deutschlands wird inzwischen mehrheitlich angenommen, dass Transsexualität angeboren ist (und nicht anerzogen) und vielmehr eine Sonderform der Intersexualität darstellt. Dies steht im Einklang mit Aussagen Harry Benjamins (1885–1986), der als Pionier auf dem Gebiet der Transsexualitätsforschung galt. Benjamin äußerte unter anderem, dass Intersexualität, sowohl körperlich als auch im Gehirn vorkommt.[161] Andere Mediziner wie beispielsweise der hawaiianische Professor Milton Diamond stützen diese These.[162] Aufbauend auf diesen Erkenntnissen ist Großbritannien bisher das fortschrittlichste Land für Menschen, die von Transsexualität betroffen sind. Der sogenannte Gender Recognition Act aus dem Jahre 2004 ermöglicht transsexuellen Menschen, rückwirkend ihren Geburtseintrag – ausgehend davon, dass der Eintrag zum Zeitpunkt der Geburt falsch war – ändern zu lassen. Damit ist Großbritannien bisher das einzige Land in Europa, welches anerkennt, dass es sich bei Transsexualität um eine körperliche Abweichung zum gehirnbestimmten Geburtsgeschlecht handelt.[163]

Diese theoretische Annahme konnte jedoch bisher nicht zweifelsfrei durch empirische Evidenz belegt werden. In Deutschland [Österreich, Schweiz, ...] gilt Transsexualität weiterhin als eine psychische Störung. Jedoch setzt sich auch hierzulande unter Medizinern mehr und mehr die Erkenntnis durch, dass die pränatale Prägung als wahrscheinlichste Ursache der Transsexualität anzusehen ist, was eine vorgeburtliche Prägung des Gehirns bedeute, die dann nicht mehr zu ändern sei.[164]

Der aus der zukünftigen ICD-11 stammende Ersatzbegriff gender incongruence lässt offen, ob die geschlechtliche Identität oder der Körper der nichübereinstimmende bzw. abweichende Teil nach der Definition sein soll und welcher maßgeblich sei. Einige Menschenrechtsorganisationen und Interessenverbände lehnen deshalb auch diese Klassifikation ab.[165] Durch die Unklarheit ist je nach Betrachtungsweise die Pathologisierung transsexueller Menschen weiterhin möglich.
(25.01.2020, 22:24)Bonita schrieb: [ -> ]...
Kein Problem, wenn Transsexualität auch nur eine Form von Intersexualität ist...
Oder vielleicht so?
https://www.vdge.org/wp-content/uploads/...182150.pdf schrieb:...
Vorläufiger Entwurf zur Diskussion
Jens Brandenburg MdB
Stand: 23. Januar 2020
...
Um transgeschlechtlichen Personen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, schafft der Gesetzentwurf das bisherige Transsexuellengesetz ab. Alternativ führt er ein neues "Gesetz zur Selbstbestimmung über die Geschlechtsidentität" ein. Medizinische Leistungsansprüche bei Geschlechtsinkongruenz und Intergeschlechtlichkeit werden im SGB V verankert.
...
zitat:
"Allerdings sollte man nicht übersehen, dass Gegenstand des Verfahrens hier eine PÄ von "weiblich" auf "divers" war... (gekürzt)"

da es neben § 45b und § 22.3 keine andere bzw. gesonderte gesetzgebung gibt hinsichtlich der geschlechtsangabe für menschen, die nicht inter divers, sondern m/w sind, ist ebenjenes auch für letztere maßgeblich.
 
sprich,
wenn eine person nicht m/d ist, dann w
wenn eine person nicht w/d ist, dann m
 
eine PÄ/NÄ per ärztliches attest/eidesstattliche versicherung ist damit spätestens seit dem gerichtsbeschluss (bezüglich des empfundenen geschlechts) auch für m/w-ts möglich.
und das TSG somit obsolet.
falls das rechtlich nicht schlüssig sein sollte, bitte ich um korrektur.
(03.02.2020, 22:20)Falling Snow schrieb: [ -> ][hier gekürzt] eine PÄ/NÄ per ärztliches attest/eidesstattliche versicherung ist damit spätestens seit dem gerichtsbeschluss (bezüglich des empfundenen geschlechts) auch für m/w-ts möglich.
und das TSG somit obsolet.
falls das rechtlich nicht schlüssig sein sollte, bitte ich um korrektur.
Die Unschlüssigkeit liegt m.E. in zwei Punkten begründet:

  1. Wenn die deutsche Gesetzgebung das TSG überflüssig machen wollte, warum hat sie es dann nicht einfach gleichzeitig aufgehoben (Auslegung nach dem logisch-systematischen Zusammenhang)?
  2. Warum verwendet sie in § 45b dt. PStG einen Begriff ("Variante(n) der Geschlechtsentwicklung"), der im gegebenen Zusammenhang regelmäßig als eine Art (erweitertes) Synonym für Intersexualität verstanden wird (z.B. vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg 20258/2018) (Wortinterpretation)?

Rina

Hey,

ich bräuchte etwas Hilfe oder einen Rat..
-habe die Namens-Personenstand Änderung vor Wochen beantragt, nun kam die
erste Nachricht von Amtsgericht bezüglich der Verfahrenskostenhilfe,
- es wurde festgelegt das ich 183€ Monatlich zu zahlen habe was laut Brief die 1.Instanz des Verfahrenskostenhilfe ist,
ich habe einen Einkommen von 28€ täglich ! (Arzt kosten, Medikamente, Fahrtkosten, dinge wie Haar Entfernung
sind nicht günstig aber notwendig, besonders im Intim bereich ! wegen der Gaop,

muss ich das nun wirklich hin nehmen ? nur weil ich ein einkommen habe soll ich das auch zahlen können ?
innerhalb von einen Monat kann ich Beschwerde einreichen, kennt sich hier vielleicht jemand besser aus als wie ich ?
weiß nicht weiter.. keinen Ahnung wie das gehen soll


als Grund steht dabei : Ihm ( besonderst IHM, was für Wi''ser ) steht daher Verfahrenkostenhilfe gemäß § 4 Abs.  1 TSG i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG und §§ 114 bis 120 ZPO zu.  What the FUUUUUUCK !! ich hab doch schon Depressionen Sad
Bissi irritierend - bewilligte Verfahrenskostenhilfe bedeutet eigentlich, dass man - so entsprechend geringes Einkommen - KEINE Kosten für das jeweilige Verfahren hat... Thinking

Rina

Bin nun ganz Offiziell eine Frau, aber naja... so wirklich freuen kann ich mich nicht drüber,
habe im Internet gelesen das sich die kosten auf ein paar Tausend beschränken 2-3.000€

ich zahle jetzt insgesamt 11.200€ !!!!!!!!!!!! !! ! ! !!!!! ....

die zwei Gutachten kosten mich 1.200,
Gerichts kosten belaufen sich Zitat : Der Geschäftswert wird für Ziffer 1. und Ziffer 2. jeweils auf 5.000,00€ festgesetzt.

super echt :/ über 5 Jahre soll ich jetzt monatlich 183€ zahlen.. .
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