Ehe: TS als Aufhebungs- und Verschuldensgrund - Druckversion +- TransGender.at Forum (http://community.transgender.at) +-- Forum: Trans* Themen (http://community.transgender.at/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Rechtliches und Transpolitisches (http://community.transgender.at/forumdisplay.php?fid=4) +--- Thema: Ehe: TS als Aufhebungs- und Verschuldensgrund (/showthread.php?tid=2311) Seiten:
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Ehe: TS als Aufhebungs- und Verschuldensgrund - Elisabeth I. - 04.08.2014 Hallo, grüß euch zum Einstand! Erschreckende neue OGH-Entscheidung, die heute (4.8.) in einem Artikel in der Presse (Print und Presse online) erschienen ist: Die Presse schrieb:AUF EINEN BLICK Der OGH bestätigte damit vollinhaltlich die beiden Vorinstanzen und wies die außerordentliche Revision der beklagten Partei (= der TS-Frau) mangels erheblicher Rechtsfrage zurück und begründet u.a. mit: OGH schrieb:§ 42 Abs 2 EheG knüpft das Verschulden an die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene positive Kenntnis des Aufhebungsgrundes (7 Ob 199/04x = SZ 2004/181), wobei der ein Verschulden begründende Informationsstand je nach Aufhebungsgrund variiert (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] § 42 EheG Rz 3). Der Schuldvorwurf beruht aber nicht auf der bloßen „Kenntnis“, sondern muss dahin gehen, dass dem Ehepartner bei Eingehung der Ehe ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann (7 Ob 199/04x = SZ 2004/181; Welser, Das Verschulden bei der Aufhebung und Nichtigerklärung der Ehe, RZ 1973, 185 [187]: „culpa in contrahendo“). Im vorliegenden Fall liegt dieses vorwerfbare Verhalten in der Verletzung der Pflicht, die klagende Partei über die für sie bedeutsamen Umstände zu informieren. Zugehörige 2 Rechtssätze und voller Entscheidungstext im RIS hier. Das für die Zukunft Problematische und an dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Bekrittelnde ist dabei nicht so sehr die gerichtliche Aufhebung der Ehe (§ 37 EheG) an sich, sondern weil sich an das gerichtlich festgestellte Alleinverschulden (§ 42 Abs 2 EheG) der TS-Frau die Unterhaltspflicht wie bei Scheidung wegen Verschuldens ([url=http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001871]§§ 66 ff.]) knüpft. Am Rande bemerkt: Während der Artikel Presse-konservativ-typisch transphob geschrieben ist, weil amtliches Geschlecht ignorierend (siehe durchgängig "der Mann"), formuliert der OGH mit "... die beklagte Partei (damals ein Mann, nun eine Frau) ..." korrekt. lg Elisabeth RE: Ehe: TS als Aufhebungs- und Verschuldensgrund - Mike-Tanja - 04.08.2014 Dieser Fall zeigt sehr schön die Probleme, die das geltende EheG für Trans-Menschen immer noch bereit hält. Eine TS sagt - mit psychologisch wohl treffender Begründung -, dass sie eigentlich psychisch schon ganz von Anfang an eine Frau war und ist und als solche gefühlt hat. Dass also, von der psychologischen Seite betrachtet und unter Vorrang des Identitätsgeschlechts vor dem "Hebammengeschlecht", die Eintragung im Geburtenbuch von Anfang an falsch war. Hier hat diese in anderen Fällen (z.B. in der Therapie, bei Hormon- & OP-Freigabe) treffende und vorteilhafte Selbsteinschätzung mit gewisser Härte juristisch "fehlgezündet". Denn wenn man sich tatsächlich immer schon für eine Frau gehalten hat, dann hätte man in Konsequenz der OGH-Entscheidung sozusagen nicht heiraten dürfen, wenn das Gesetz, wie in Österreich, die Ehe als Vertrag zwischen heterosexuellen Partnern definiert (diesen Punkt halten offenbar sowohl VfGH wie auch EGMR für nur durch den Gesetzgeber veränderbar). Formal war die Eheschließung zwar möglich - weil sie vor der PÄ erfolgt ist -, aber materiell war die Ehe damit an der Wurzel anfechtbar und konnte nicht gegen den Willen der Partnerin aufrecht erhalten werden (was der VfGH in VfSlg 17849/2006 ja schon zart angedeutet hat). Dazu noch der Vorwurf der Täuschung durch Nichtinformation der Partnerin, daran anknüpfend ein Verschuldensausspruch mit allen finanziellen Folgen. Fazit: Man kann einer Transfrau derzeit nur raten, als Partei in einem eherechtlichen Streitverfahren stets zu betonen, dass sie sich erst nach der Eheschließung ihrer Transsexualität bewusst geworden ist. Blöd wäre es nur, wenn sie schon vorher in irgendeiner Form von Therapie war, und die Gegenseite das beweisen kann. Dann sollte sie sicherstellen, dass die Partnerin zugesagt hat, den ganzen Weg mitzugehen, bzw. beweisen können, dass die Partnerin schon vor der Eheschließung davon gewusst hat. Dann rettet sie vielleicht nicht die Ehe, wenn die Partnerin auf Aufhebung der Ehe (ist nicht ganz dasselbe wie eine Scheidung!) klagt, aber erspart sich den Verschuldensausspruch. RE: Ehe: TS als Aufhebungs- und Verschuldensgrund - Roswitha - 04.08.2014 Mich erstaunt immer wieder, dass es in Österreich noch die Schuldfrage gibt. Auch wenn das Scheidungsrecht letztlich ohne diese auch nicht besser ist. RE: Ehe: TS als Aufhebungs- und Verschuldensgrund - Madleine - 05.08.2014 Und einmal mehr: Ehe ist brandgefährlich. In diesem Fall: Was, wenn TG Neigung in Pupertät vorhanden war, der Beschuldigte aber zum Zeitpunkt der Heirat diese für "überwunden" hielt, und es später nur deshalb zu einem "Rückfall" kam, weil die Ehefrau dem Ehemann kein befriedigendes Eheleben ermöglichte? Wäre zumindest eine Strategie. LG RE: Ehe: TS als Aufhebungs- und Verschuldensgrund - Mike-Tanja - 05.08.2014 (05.08.2014, 02:36)Madleine schrieb: Und einmal mehr: Ehe ist brandgefährlich. Es geht hier um die Auslegung dieser beiden Bestimmungen des EheG: Zitat: Das Gericht hat keine arglistige Täuschung (§ 38 EheG) festgestellt, aber "einfache" Täuschung durch Verschweigen einer wesentlichen Eigenschaft. Schon aus dem Wortlaut von § 37 EheG kann man ablesen, dass es auf das Wissen im Zeitpunkt der Eheschließung ankommt. Hat die Cis-Frau im Wissen über die transsexuellen Gefühle aber im Glauben daran geheiratet, eine "reformierte", "bekehrte" Transsexuelle zu ehelichen, die als Mann leben möchte, dann kommt sie mit § 37 wohl nicht durch. Ebenso, wenn sie nach Aufklärung sinngemäß sagt: "Ist ja nicht so schlimm, wir bleiben trotzdem zusammen!" und es sich dann doch anders überlegt (§ 37 Abs. 2 EheG). RE: Ehe: TS als Aufhebungs- und Verschuldensgrund - Sopherl - 05.08.2014 (04.08.2014, 22:09)Roswitha schrieb: Mich erstaunt immer wieder, dass es in Österreich noch die Schuldfrage gibt. Auch wenn das Scheidungsrecht letztlich ohne diese auch nicht besser ist. Die Schuldfrage im Scheidungsrecht gibt es, anders als in Deutschland oder der Schweiz, im österreichischen Recht (noch). Seitens der Familienrichter gibt es allerdings Bestrebungen das Verschuldensprinzip abzuschaffen und durch "objektive Kriterien" zu ersetzen. Für diese Reformgedanken der Richterschaft gibt es Unterstützung quer durch alle Parteien, insbesondere von den Grünen und interessanterweise auch von der Justizsprecherin der ÖVP, Michaela Steinacker. Nur unser unparteiischer Justizminister (von der ÖVP nominiert) sieht keinen Reformbedarf, und wenn, dann erst in der 2. Hälfte der Legislaturperiode. Warum der OGH einen neuen Verschuldensgrund, Täuschung durch verschwiegene Transsexualität, hinzugefügt hat, ist angesichts dieser Reformbestrebungen befremdend. RE: Ehe: TS als Aufhebungs- und Verschuldensgrund - Elisabeth I. - 05.08.2014 (04.08.2014, 14:10)Mike-Tanja schrieb: Dieser Fall zeigt sehr schön die Probleme, die das geltende EheG für Trans-Menschen immer noch bereit hält. Womit mit diesem Fall ein bisher unterschätztes, wenn nicht sogar bisher überhaupt nicht beachtetes Problem an die Rechtsoberfläche geraten ist. (BTW: Dieses Problem betrifft im Übrigen nicht minder alle LGBTI-Personen, die im Wissen oder auch nur in der Ahnung ihrer geschlechtlichen Identität und/oder sexuellen Orientierung eine Ehe eingegangen sind.) Allerdings vermag ich die Mehrzahl in deinem Satz (ie "die Probleme") nicht zu deuten. Hast du da bestimmtes im Visier? Zitat: Hier hat diese in anderen Fällen (z.B. in der Therapie, bei Hormon- & OP-Freigabe) treffende und vorteilhafte Selbsteinschätzung mit gewisser Härte juristisch "fehlgezündet". [... hier gekürzt ...] Formal war die Eheschließung zwar möglich - weil sie vor der PÄ erfolgt ist -, aber materiell war die Ehe damit an der Wurzel anfechtbar und konnte nicht gegen den Willen der Partnerin aufrecht erhalten werden (was der VfGH in VfSlg 17849/2006 ja schon zart angedeutet hat). Dazu noch der Vorwurf der Täuschung durch Nichtinformation der Partnerin, daran anknüpfend ein Verschuldensausspruch mit allen finanziellen Folgen. Was sagt uns das? Im Gegensatz zu manch anderen hochgeschaukelten angeblichen gesetzlich-politisch zu lösenden Problemen[1], handelt es sich hier tatsächlich um ein Problem, das dringend von den Lobbygruppen (NGOs wie parteipolitische Gruppen), sowie von den den LGBTI-Menschen wohlgesinnten Parlamentsfraktionen angegangen werden muss.[2] Zitat:Fazit: Man kann einer Transfrau derzeit nur raten, als Partei in einem eherechtlichen Streitverfahren stets zu betonen, dass sie sich erst nach der Eheschließung ihrer Transsexualität bewusst geworden ist. Blöd wäre es nur, wenn sie schon vorher in irgendeiner Form von Therapie war, und die Gegenseite das beweisen kann. Dann sollte sie sicherstellen, dass die Partnerin zugesagt hat, den ganzen Weg mitzugehen, bzw. beweisen können, dass die Partnerin schon vor der Eheschließung davon gewusst hat. Dann rettet sie vielleicht nicht die Ehe, wenn die Partnerin auf Aufhebung der Ehe (ist nicht ganz dasselbe wie eine Scheidung!) klagt, aber erspart sich den Verschuldensausspruch. Dein Rat in allen Ehren. Aber wenn es schon mal zur Einleitung eines Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren gekommen ist, dann ist es schon zu spät. Da gilt es nurmehr daran zu arbeiten, dass es zu einer einvernehmlichen Scheidung - und, wenn Kinder aus der Ehe mitbeteiligt sind -, dass es zu keinem Rosenkrieg auf dem Rücken der Kinder kommt. Und seien wir uns ehrlich: Es sind nur die wenigsten TGs, die erst nach der Eheschließung sich ihrer Veranlagung wirklich bewusst werden. Für viele, zumindest soweit es die "klassischen" Transsexuellen betrifft, ist der Schritt in die Ehe eine mehr oder weniger unbewusste Flucht in den Selbstbeweis, doch das Hebammengeschlecht leben zu können, ein/e gute/r Ehepartner/in und ggf. Elternteil zu sein. Wie oben gesagt: Der Problempunkt ist höchst dringend von den TG-Lobbys und Parlamentsfraktionen aufzunehmen! --- [1] Die mMn von der TransCommunity als rechtlich zu lösenden hochgespielten Probleme, die mir da auf die Schnelle einfallen: Namensänderung ohne PÄ (beachte: Geschlecht ist kein Rechtsbegriff!); Angst vor Nicht-mehr-Aufkommen der OP- und weiteren transspezifischen Krankheitskosten nach dem höchstgerichtlichen Fall des OP-Zwangs für und vor der PÄ, etc. [2] An dieser Stelle übrigens auch ein Gedanken und Gedenken an Barbara Prammer, die neben anderen Themenkreisen auch eine der großen Stützen der LGBTI-Community war. Eine der wenigen Menschen, die zum demokratischen und politischen Gewissen Österreichs zu zählen sind. Verneigung und RIP! RE: Ehe: TS als Aufhebungs- und Verschuldensgrund - Elisabeth I. - 05.08.2014 (05.08.2014, 02:36)Madleine schrieb: Und einmal mehr: Ehe ist brandgefährlich. Das ganze Leben ist brandgefährlich. Zitat: In diesem Fall: Was, wenn TG Neigung in Pupertät vorhanden war, der Beschuldigte ... Autsch! Wenn ich "der Beschuldigte" in der konservativ-transphobischen Presse lese, wundert es mich wenig. Aber hier? Zitat: ... aber zum Zeitpunkt der Heirat diese für "überwunden" hielt, und es später nur deshalb zu einem "Rückfall" kam, weil die Ehefrau dem Ehemann kein befriedigendes Eheleben ermöglichte? Das war in ähnlicher Argumentation im ggst. Rechtsfall die Strategie, die letztlich zu dieser unbefriedigenden höchstgerichtlichen RSpr geführt hat. RE: Ehe: TS als Aufhebungs- und Verschuldensgrund - Elisabeth I. - 05.08.2014 (05.08.2014, 10:36)Sopherl schrieb: Seitens der Familienrichter gibt es allerdings Bestrebungen das Verschuldensprinzip abzuschaffen und durch "objektive Kriterien" zu ersetzen. Für diese Reformgedanken der Richterschaft [... hier gekürzt ...] Das sehen wohl nicht alle aus der Richterschaft so, wie der ggst. Fall uns lehrt. Zitat: Warum der OGH einen neuen Verschuldensgrund, Täuschung durch verschwiegene Transsexualität, hinzugefügt hat, ist angesichts dieser Reformbestrebungen befremdend. Am Rande bemerkt: Von Täuschung ist - zumindest in der OGH-Entscheidung - keine Rede. Das Problem ist hier nicht beim OGH zu suchen, sondern im Teufel des Details der ständigen Rechtsprechung. Der OGH konnte gar nicht anders entscheiden, wollte er nicht die bisherige RSpr über den Haufen werfen, denn: 1. TS fällt nach gesicherter RSpr unter den Begriff "Krankheit", vgl. OGH 3Ob570/95, SZ 68/247; vgl. OGH 10ObS2303/96s, SZ 69/209. 2. OGH im ggst Fall: Zitat: Dass die heterosexuell orientierte klagende Partei [hier: Die die Auflösung begehrende Cis-Ehefrau] ein Recht hatte, von diesen Umständen (selbst wenn sie nicht gesichert waren) zu erfahren, bewegt sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0056356 zu einer Krankheit, deren medizinische Bedeutung dem Kranken nicht gänzlich bekannt ist). 3. Rechtssatz RS0056356: Zitat: Es ist nicht notwendig, daß der kranke Verlobte die ganze medizinische Bedeutung seiner Krankheit kennt: er hat all sein Wissen um die Krankheit seinem Verlobten mitzuteilen. Tut er das nicht und ist das, was er selbst über die Krankheit weiß, doch so schwerwiegender Natur, daß der Verlobte, wenn er davon Kenntnis gehabt hätte, bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von deren Eingehung abgesehen hätte, dann trifft ihn ein Verschulden an der Aufhebung der Ehe. Mal von dem möglicherweise gescheiterten oder unterbliebenen Versuch auf eine einvernehmliche Scheidung (siehe vorher in meiner Antwort an Mike-Tanja) abgesehen: Der eigentliche Fehler im Streitverfahren begann bereits damit, dass seitens der beklagten Partei, sprich: der Transfrau, nicht die Aufhebung der Ehe an sich bekämpft und diese sohin in erster Instanz rechtskräftig wurde, sondern nur der - im Berufungsverfahren bekämpfte - zwangsläufig (RS0119589: "Bei einer Aufhebung einer Ehe nach § 35 EheG ist im Aufhebungsurteil von Amts wegen ein allfälliger Schuldausspruch aufzunehmen.") vom Erstgericht auszusprechende Verschuldensspruch. Nur die Bekämpfung der Aufhebung der Ehe (§ 37 EheG, siehe bei Mike-Tanja zuvor zitiert) an sich wäre die einzige Möglichkeit gewesen, dem Verschuldensausspruch zu entgehen. Nur damit hätte sich eventuell erfolgreich durchjudizieren lassen können, dass TS zwar unter den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff fällt, eine Aufhebung nach EheG jedoch z.B. einer Diskriminierung aufgrund der gechlechtlichen Identität gleichkommt. Oder sonst irgend ein Rechtsgrund, der europäischer RSpr (EGMR) bzw. europäischen Richtlinien (EU, EP) der Aufhebung aufgrund TS entgegensteht. RE: Ehe: TS als Aufhebungs- und Verschuldensgrund - Madleine - 10.08.2014 (05.08.2014, 12:10)Elisabeth I. schrieb:(05.08.2014, 02:36)Madleine schrieb: Und einmal mehr: Ehe ist brandgefährlich. Na, das Leben ist brandgefährlich? Nicht gerade Hegel. Die Ehe ist ein absurder Vertrag, wo Pfarrer oder Amt grünes Licht für Sex geben. Abgesehen davon ist da noch Unterhaltspflicht und Steuererleichterung. Eingetütet mir zuwider, mit Dem Leben zu vergleichen ist naja. Was den Beschuldigten betrifft, war dies selbstverständlich mit imaginären Gänsefüsschen versehen, oder für was hältst du mich? Jedoch, wenn einer Person von klein an eingetrichtert wird,TG/TS sei eine Geisteskrankheit, versucht sie vielleicht im guten Glauben, diese zu überwinden, mittels Heirat. Ist doch klar, dass sie dann am Traualtar nicht sagt "übrigens, bevor du ja sagst, ich bin dann transsexuell"... dies zu verschweigen ist normal und natürlich, und sollte als solches nicht bestraft werden. Da könnte ja ein Mann sagen, die Ehefrau das erste Mal ungeschminkt gesehen zu haben, sei ein Scheidungsgrund, ganz so, wie Schminke zu Zeiten der Inquisition als Ehebetrug galt, der mit Scheiterhaufen geahndet wurde. Aber hey, wer von Gerichten Gerechtigkeit erwartet, ist ohnehin naiv. Wieso also lang argumentieren. Logik hat dort kein Gewicht. Man kajn sein Leben lang am Rechtsstaat rumbasteln, am Ende zieht man doch die Arschkarte. Und Gerechtigkeit wird zuallermeist höchst illegal wiederhergestellt. . . |