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Trans*Statistisches - Druckversion

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RE: Trans*Statistisches - Jo* - 21.11.2011

(21.11.2011, 15:34)Angelika schrieb: Naja, ich werde mal probieren ob ich eine parlamentarische Anfrage diesbezüglich an das BMI initiieren kann und hoffen, dass sie es nicht wagen das Parlament zu belügen oder abzuschasseln.

Immerhin lassen sie sich ja 2 x jährlich die statistischen Zahlen der PÄ aus dem Titel TS von den Ämtern der Landesregierungen übermitteln.

Ja, wäre super wenn Du das machen könntest. Danke!




RE: Trans*Statistisches - Mike-Tanja - 21.11.2011

(21.11.2011, 14:39)Ulli schrieb: Ich denke das BMI wird 0,0 herausgeben, warum auch. [Rest gekürzt]

Warum? Nun, dieses nette Prosastück, § 1 des Auskunftspflichtgesetzes, räumt auch der/dem einfachen Bürger/in halt einen gewissen Anspruch auf solche Informationen ein:


Zitat:§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

Eine verwaltungsinterne Statistik wäre eigentlich der Paradefall einer Auskunft, der keine Verschwiegenheitspflichten (keine Amtsverschwiegenheit, kein Recht auf Datenschutz) entgegenstehen sollten.

Nach der Rechtsprechung müssen allerdings nur präsente Informationen und Daten herausgegeben werden. Keinesfalls muss für den/die Anfrager/in eigens eine Statistik kompiliert werden. Das kann im Einzelfall natürlich strittig sein bzw. kann sich die Verwaltung dahinter verschanzen. Bei parlamentarischen Anfragen gibt's da hingegen weniger Ausreden.

Wird die gewünschte Auskunft (Antwortfrist: acht Wochen) nicht erteilt, so kann über die Verweigerung ein förmlicher, zu begründender, anfechtbarer Bescheid verlangt werden. Das Auskunftsrecht ist nämlich verfassungsgesetzlich durch Artikel 20 Abs 4 B-VG garantiert.