Personenstandsgesetz 2013, Regierungsvorlage beschlossen - Druckversion +- TransGender.at Forum (http://community.transgender.at) +-- Forum: Trans* Themen (http://community.transgender.at/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Rechtliches und Transpolitisches (http://community.transgender.at/forumdisplay.php?fid=4) +--- Thema: Personenstandsgesetz 2013, Regierungsvorlage beschlossen (/showthread.php?tid=918) |
RE: Personenstandsgesetz 2013, Regierungsvorlage beschlossen - Eva - 18.09.2012 (18.09.2012, 22:18)Angelika schrieb: Die von Eva aufgezeigte Bestimmung ist zweifellos grotesk. Denn vor allem bei Post-OP-TS ist die PÄ mit der GA-OP defakto in jedem Fall eingetreten, weshalb die Angabe des Geschlechts in der alten Geburtsurkunde bereits unrichtig geworden ist. (Siehe dazu VfGH-Urteil vom 8. Juni 2006, sowie EGMR-Urteil [Christine Goodwin vs. UK] vom 11. Juli 2002). Nun, in allen Fällen, in denen das Standesamt bestätigt, dass der Geschlechtseintrag falsch geworden ist, muss er sich schon davor geändert haben. Geschlechtswechsel ist in Österreich zwar möglich und erlaubt, aber halt eine Verwaltungsübertretung p.S.: Ich habe natürlich auch zwei Geburtsurkunden. Als Doppelt-Geborene muss man ja seine erste nicht abgeben. Der Besitz mehrerer Geburtsurkunden ist ja zum Glück noch nicht strafbar. RE: Personenstandsgesetz 2013, Regierungsvorlage beschlossen - Sarah-Michelle - 18.09.2012 Eine Verwaltungsübertretung im Sinne welchen Paragraphens? RE: Personenstandsgesetz 2013, Regierungsvorlage beschlossen - Mike-Tanja - 18.09.2012 (18.09.2012, 23:13)Neira schrieb: [hier gekürzt] zumal ein Eintrag jener betreffend Manuella in das Geburtenbuch durch das Krankenhaus erfolgte, zum anderen der zweite Eintrag in das Geburtenbuch von meinem Vater getätigt wurde Nein, Neira, das gibt's nicht. Trotz des Namens ist das Geburtenbuch nicht so etwas wie ein Gäste-, Hütten- oder Kondolenzbuch, in das jede/r, die/der vorbeikommt, etwas kritzeln darf! Ins Geburtenbuch darf nur ein bei der Personenstandsbehörde (= Ortsgemeinde oder Gemeindeverband) beschäftigter Standesbeamter Eintragungen machen. Und es ist bereits heute regelmäßig ein EDV-Programm, demnächst als Personenstandsregister Teil eines vom Innenministerium betriebenen Informationsverbundsystems. (18.09.2012, 23:43)Eva schrieb: Nun, in allen Fällen, in denen das Standesamt bestätigt, dass der Geschlechtseintrag falsch geworden ist, muss er sich schon davor geändert haben. Um noch einmal den Versuch zu unternehmen, dieser Sache einen vernünftigen Inhalt zu geben:
RE: Personenstandsgesetz 2013, Regierungsvorlage beschlossen - Ulli - 19.09.2012 Zur Info: http://derstandard.at/1347492844004/Personenstandsdaten-werden-zentral-gespeichert RE: Personenstandsgesetz 2013, Regierungsvorlage beschlossen - wildehilde - 19.09.2012 Na meine Alte Geburtsurkunde,liegt auch noch in der Schublade. Doch mit rechtskräftigen Bescheit der Bh die Namensänderung,ist es mir Untersagt,den Alten Namen,irgentwo zu verwenden,ist auch beinhaltet,das ich alte Urkunden Wie Geburtsurkunde,Staatsbürgerschaft,sicher niergenst vorlegen darf,um weis nicht welche Ziele zu verfolgen, das ist Strafbar. Würde mir auch nicht einfallen,mit alten Dokumenten,irgentwo aufzutauchen. Bin glücklich,das alles umgeschrieben ist. Der letzte Rest,die Heiratsurkinde,kommt diese Tage. RE: Personenstandsgesetz 2013, Regierungsvorlage beschlossen - Ulli - 19.09.2012 Laut Auskunft vom Leiter meines Standesamtes verlieren die alten Dokumente mit dem Zeitpunkt der Ausstellung der neuen ihre Güligkeit! Gleiches gilt für Reisepass, Personalausweis, sowie Führerschein (dieser wurde eingezogen). RE: Personenstandsgesetz 2013, Regierungsvorlage beschlossen - versuchsanordnung - 19.09.2012 Rein verfahrenstechnische Frage: Kann es sein, dass man sich nach Inkrafttreten der Novelle nicht mehr mit dem Geburtsstandesamt herumschlagen muss, sondern das Verfahren beim Wohnsitzstandesamt abgewickelt werden kann? RE: Personenstandsgesetz 2013, Regierungsvorlage beschlossen - Angelika - 19.09.2012 Daran habe ich auch schon gedacht. Aber da müssen wir wohl abwarten bis die entsprechenden Dienstanweisungen für die Verwaltungspraxis heraußen sind. Die kommen aber frühestens mit dem Inkrafttreten des neuen PStG Anfang April 2013. RE: Personenstandsgesetz 2013, Regierungsvorlage beschlossen - Sarah-Michelle - 19.09.2012 Ja warten wir einfach wirklich die gängige Praxis und den daraus resutlierenden bzw. folgenden Anweisungen ab und danach kann man immer noch etwas ändern innerhalb der Auslegungspraxis. RE: Personenstandsgesetz 2013, Regierungsvorlage beschlossen - Mike-Tanja - 20.09.2012 (19.09.2012, 15:30)versuchsanordnung schrieb: Rein verfahrenstechnische Frage: Kann es sein, dass man sich nach Inkrafttreten der Novelle nicht mehr mit dem Geburtsstandesamt herumschlagen muss, sondern das Verfahren beim Wohnsitzstandesamt abgewickelt werden kann? Ich fürchte, das wird nicht so sein. Da die Eintragung des Geschlechts zum Personenstandsfall der Geburt zählte, würde sich die behördliche Zuständigkeit nach §§ 3 Abs. 1 und 10 Abs. 1 PStG 2013 richten, zuständig wäre also in erster Instanz, wie schon bisher, die Gemeinde des Geburtsortes. Da es ein durch Bescheid zu erledigendes Verfahren wäre, muss die Zuständigkeit auch im Gesetz festgelegt werden und kann nicht beliebig (insbesondere nicht durch Verfügung einer Verwaltungsbehörde) geändert oder übertragen werden. Und einen hier in Frage kommenden echten E-Government-Service sähe auch das PStG 2013 nur für die Online-Ausstellung von Auszügen (aber beachten: Auszug =|= Geburtsurkunde) aus dem ZPR vor (§ 58 Abs. 2 PStG 2013). Ich hoffe auch, dass uns der nebulöse Begriff des "Verfahrenshinweises" (§ 39 PStG 2013) im Abschnitt über die Eintragung von Personenstandfällen nicht in Zukunft beschäftigen wird. Laut Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1907 Blg. XXIV GP, der Gesetzesantrag der Bundesregierung liegt also bereits beim Nationalrat) soll dies nämlich dazu dienen, "die der Eintragung vorausgehenden Verfahren entsprechend abbilden zu können." Es besteht also die Möglichkeit (und die Gefahr), dass solche "Verfahrenshinweise" (etwa so: "Grund der Vornamens- und Personenstandsänderung: Transsexualität; siehe Aktenzahlen XYZ") als sonstige Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 6 PStG 2013) Eingang ins ZPR finden, dort zwar nicht allgemein abgefragt oder übermittelt werden dürfen, jedoch auf diese Weise in Zukunft zentral gespeichert würden und blieben.... |