PÄ /VÄ - internationale Zuständigkeitsabgrenzung - Druckversion +- TransGender.at Forum (http://community.transgender.at) +-- Forum: Trans* Themen (http://community.transgender.at/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Rechtliches und Transpolitisches (http://community.transgender.at/forumdisplay.php?fid=4) +--- Thema: PÄ /VÄ - internationale Zuständigkeitsabgrenzung (/showthread.php?tid=1961) Seiten:
1
2
|
PÄ /VÄ - internationale Zuständigkeitsabgrenzung - Tanya15 - 29.10.2013 Hallo Ich bin neu hier und habe eine frage ,werde mich aber als erstes Vorstellen .Also mein Name ist Tanya bin 15 Jahre alt komme aus Deutschland habe aber die Österreichische Staatsbürgerschaft.Habe mich vor 2 Jahre geoutet und lebe weitgehend als Mädchen (junge frau) und bekomme bald Hormone . Zu meiner Frage .Ich möchte bald die PÄ/VÄ beantragen lebe aber in Deutschland und habe die Österreichische Staatsbürgerschaft. Und laut dem TSG (TransexuellenGesetzt) können es nur Deutsche oder Person die in ihrem Land dies nicht beantragen können in Anspruch nehmen .Wie muss ich das jetzt machen .Muss ich das jetzt in Österreich beantragen ? Gibts da eine andere Möglichkeit.Wie siehts mit der PÄ/VÄ in Österreich aus ? Hoffentlich könnt ihr mir helfen Danke Liebe Grüße Tanya RE: PÄ /VÄ - internationale Zuständigkeitsabgrenzung - Mike-Tanja - 29.10.2013 (29.10.2013, 00:47)Tanya15 schrieb: Hallo Alle zitierten Gesetzesbestimmungen beziehen sich auf das ab 1. November 2013 geltenden Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013 und das Namensänderungsgesetz - NÄG. Wenn die Geburt in Österreich beurkundet, das heißt von einem österreichischen Standesamt ins Geburtenbuch (ab 1.11. 2013: Lokales und Zentrales Personenstandsregister - ZPR) eingetragen worden ist, muss diese Behörde auch "Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen" erfassen (§ 35 Abs. 1 PStG 2013). Das Recht auf Änderung einer Eintragung (= PÄ) ergibt sich aus § 41 Abs. 1 PStG 2013. Also wäre das Standesamt von Tanyas Geburtsgemeinde für die PÄ zuständig. Anschließend kann jede Personenstandsbehörde, einschließlich öster. Vertretungsbehörden im Ausland, auf Grund der Eintragung im ZPR eine neue Geburtsurkunde (gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 PStG 2013 ein "Auszug aus dem ZPR") ausstellen. Für die (Vor-) Namensänderung (NÄ) einer öster. Staatsbürgerin mit Wohnsitz im Ausland wäre gemäß § 7 NÄG die Bezirksverwaltungsbehörde am letzten inländischen Wohnsitz der Antragstellerin zuständig, sonst der Magistrat der Stadt Wien (Auffangtatbestand). Diese veranlasst nach Bewilligung auch die Verständigung des Standesamts und damit die Eintragung der NÄ im ZPR. Es sind also zwei verschiedene Behörden zu kontaktieren. Wenn man im Alltag schon als Frau lebt und eine HRT macht, sollte die PÄ bereits möglich sein. Welche Nachweise die Personenstandsbehörde konkret haben möchte, kann aber (von Bundesland zu Bundesland) verschieden sein, das ist schwer zu sagen. Jedenfalls wird man den Nachweis einer medizinischen Diagnose (F-64.0 laut ICD-10) haben möchten. Am problemlosesten geht die PÄ beim Magistrat Wien, wenn man den Berichten hier im Forum folgt. Persönliches Erscheinen ist im Gesetz nicht zwingend vorgesehen, im Fall, dass die Personenstandsbehörde aber F-64.0 nicht für erwiesen hält, könnte es kompliziert werden. Beweisaufnahmen über die Distanz sind immer kompliziert. Also am Besten entsprechende Papiere (Befunde, Gutachten, Atteste, Bestätigungen etc. von Ärzt/inn/en und Therapeut/inn/en aller Art) sammeln und vorlegen. RE: PÄ /VÄ - internationale Zuständigkeitsabgrenzung - Tanya15 - 29.10.2013 Also wenn ich das richtig verstehe .Muss ich das in Deutschland die PÄ beantragen und die VÄ in Deutschland oder in Wien und dann muss ich die Österreichische behörde infomieren .? Wie fangt man am besten an ? RE: PÄ /VÄ - internationale Zuständigkeitsabgrenzung - Mike-Tanja - 29.10.2013 (29.10.2013, 15:38)Tanya15 schrieb: Also wenn ich das richtig verstehe .Muss ich das in Deutschland die PÄ beantragen und die VÄ in Deutschland oder in Wien und dann muss ich die Österreichische behörde infomieren .? Ich würde, wenn die Voraussetzungen vorliegen, mit der PÄ anfangen, da nach einer Änderung des Geschlechtseintrags die Wahl eines rein weiblichen Vornamens nur mehr eine Formsache ist. Wenn man eine erwachsene österreichische Staatsbürgerin (keine Doppelstaatsbürgerschaft) ist, wendet man sich schriftlich an das Standesamt seines Geburtsortes in Österreich. Einfach einen Brief schreiben. Die eigene Situation und Entwicklung darstellen. Betonen, dass man sozial als Frau integriert ist, sich dem Erscheinungsbild nach dem Identitätsgeschlecht angenähert hat und nicht wieder im Geburtsgeschlecht leben will und kann. Wichtig ist die Behauptung, dass durch die dargestellte Entwicklung die Eintragung im Geburtenbuch bzw. Personenstandsregister unrichtig geworden ist, und der damit verbundene Antrag an die Personenstandsbehörde, die entsprechende Eintragung in der Rubrik "Geschlecht" auf "weiblich" zu ändern. Dazu ein Verzeichnis der Beweismittel (Urkundenkopien, Beilagen) die dem Antrag angeschlossen sind. Nach erfolgter PÄ richtet man, wieder schriftlich, einen Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde (= Bezirkshauptmannschaft auf dem Land oder Magistrat der Stadt XY in größeren Städten) des letzten Wohnsitzes, die Änderung des (ersten) Vornamens z.B. auf Tanya oder Michaela oder Johanna zu bewilligen. Begründung: § 3 Abs. 1 Z 7 NÄG, der nach der Geburt eingetragene Vorname entspricht nicht (mehr) dem Geschlecht der Antragstellerin. Ist das dann durch (sollte, wie gesagt, eine reine Formsache sein), kann man beginnen, sich sämtliche Dokumente im anerkannten Identitätsgeschlecht und mit neuem Vornamen ausstellen zu lassen. Auf der Website von TransX findet man einige wertvolle Tipps und eine gute Übersicht über die Rechtslage. Edit/Ergänzung: Mit 15 Jahren wird es wohl keinesfalls ohne die Unterschrift der Eltern/sonstigen Obsorgeberechtigten gehen. RE: PÄ /VÄ - internationale Zuständigkeitsabgrenzung - Tanya15 - 29.10.2013 Ja dies hab ich mir auch schon gedacht. Also wäre es besser im Magistrat in Wien die PÄ zu ändern (oder im Geburtsort/Land das wäre bei mir Deutschland) und dann die VÄ in Deutschland Gruß Tanya Psanke für die Hilfe RE: PÄ /VÄ - internationale Zuständigkeitsabgrenzung - Mike-Tanja - 30.10.2013 (29.10.2013, 21:32)Tanya15 schrieb: Ja dies hab ich mir auch schon gedacht. Liebe Tanya - entschuldige die ausnahmsweise persönliche Anrede! Es wäre von Vorteil gewesen, von Anfang an alle grundlegenden Daten zu haben, als da wären: Geburtsort: ? Staatsbürgerschaft(en): ? Wohnort: ? letzter Wohnort in Österreich: ? Alter: ? RE: PÄ /VÄ - internationale Zuständigkeitsabgrenzung - Tanya15 - 30.10.2013 Geburtsort: In Deutschland Landstuhl Staatsbürgerschaft(en): Österreich (von der Mutter aus ) Wohnort: Deutschland Rheinland Pfalz (Südwest Pfalz ) letzter Wohnort in Österreich: Keinen Alter: 15 Gruß Tanya RE: PÄ /VÄ - internationale Zuständigkeitsabgrenzung - Mike-Tanja - 31.10.2013 (30.10.2013, 13:45)Tanya15 schrieb: Geburtsort: In Deutschland Landstuhl Geburt in Deutschland, das heißt, die dabei erfolgte Eintragung des Geburtsgeschlechts war nicht zwingend ein österreichischer Personenstandsfall. Also lautet die nächste Frage: Ist die Geburt in Österreich (auf Antrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 des [alten] PStG) in das Geburtenbuch/Personenstandsregister eingetragen worden und wo? RE: PÄ /VÄ - internationale Zuständigkeitsabgrenzung - Tanya15 - 31.10.2013 Nach meiner Geburt wurde die ins Deutsche Register eingetragen .Nach meiner Geburt wurde ich in den Pass meiner Mutter eingetragen (falls das wichtig ist ) RE: PÄ /VÄ - internationale Zuständigkeitsabgrenzung - Bonita - 31.10.2013 Liebe Tanya (und Mike-Tanja), möcht' mich nicht wichtig machen - aber wäre es nicht gut (respektive besser), darüber mal mit Deiner Mutter zu sprechen?! Da Du noch minderjährig bist müsste das ohnehin Deine Mutter für Dich erledigen - sie wird auch wissen, ob Du in Österreich in irgend ein Register (und wenn ja, wo, welche Stadt etc) eingetragen wurdest oder eben nicht... Das würde schon mal helfen |