Probleme beim Einlass in Clubs, Discos etc.
RE: Probleme beim Einlass in Clubs, Discos etc.
Beitrag #4
(08.11.2012, 11:34)supernova schrieb: Ich hatte in letzer Zeit immer wieder Probelme als TS in gewisse Clubs und Disco eingelassen zu werden. Die Türsteher geben keine Erklärung und verweisen nur dafaruf dass ich einfach nicht rein darf, weil dei Kleidung nicht geschlechtsspezifisch sei.

Hab ich da rechtlich gesehen irgednwelche Möglichkeiten dagegen vorzugehen?
Ich meine wenn ein Ausländer mal nicht in den Club darf, dann stehts nächsten Tag in der Zeitung als Diskriminierungsfall und der Clubbesitzer entschuldigt sich öffentlich. Aber was kann ich als TS dagegen tun? Wo meldet man überhaupt so eine Diskriminierung, dass es an die Öffentlichkeit gerät?

Grundsätzlich dürfen Türsteher das Hausrecht des Lokalbetreibers oder Veranstalters wahren. Dazu gehört auch, zu entscheiden, wer rein darf und wer nicht. Ein erfahrener Türsteher wird daher nie einen Grund angeben, selbst wenn man ihn dazu drängt.

Eine nachweisliche Diskriminierung auf Grund "nicht geschlechtsspezifischer" Kleidung ist jedenfalls nach Bundesrecht nicht strafbar, eine auf Grund der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft schon (zumindest eine Verwaltungsübertretung nach Artikel III Abs. 1 Z 3 EGVG, Geldstrafe bis zu 1090 Euro).

Für das Folgende gehe ich davon aus, dass Bundesrecht anzuwenden ist ((Bundes-) Gleichbehandlungsgesetz - GlBG).

In diesem Fall wendest du dich am besten an die Gleichbehandlungsanwaltschaft beim Bundeskanzleramt (Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst). Die können etwa versuchen, zu schlichten und eine Lösung zu vermitteln.

Das GlBG (anwendbar wäre der III. Teil, Diskrminierungsverbot gemäß § 31 GlBG) enthält zwar (anders als das Wiener Antidiskriminierungsgesetz) nicht den Tatbestand der verbotenen Diskriminierung auf Grund der "Geschlechtsidentität", aber man kann das auch unter Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes buchen (zumindest ist das ein denkmöglicher Ansatz). Ob das je ausjudiziert worden ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

Es ist möglich, dass dir für die Diskriminierung ein immaterieller Schadenersatz ("Entschädigung für die erlittene persönliche Beinträchtigung") gebührt (§ 38 GlBG). Vorteilhafterweise gilt hier eine Beweislastumkehr, sobald du die Diskriminierung nur glaubhaft machen kannst.

Außerdem könnte sich der Türsteher nach einem einschlägigen Landesgesetz strafbar gemacht haben (in Wien hätte er das ziemlich sicher wegen einer Übertretung des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes).
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