Ö / BM f Ges: Empfehlungen f d Behandlungsprozess
RE: Ö / BM f Ges: Empfehlungen f d Behandlungsprozess (22.7.2014)
Beitrag #16
(24.09.2014, 12:37)Mike-Tanja schrieb:
Wer aber als TS im Zuge des Transitionsprozesses etwas vom Staat möchte (z.B. eine Personenstandsänderung), wird an diesen "Empfehlungen" nicht vorbeikommen. Ebenso jemand, der Leistungen der sozialen Krankenversicherung in Anspruch nehmen möchte (Stichwort: Hormonfreigabe).

Soweit es die Leistungen der KV betrifft: uneingeschränkt ja. Wer zahlt schafft an.

Soweit es die Einhaltung der Empfehlungen (sic!) in Sachen Vorgabe von Psychotherapiestunden und erforderliche Gutachten für Erlaubnis Verschreibung Medikamente i.A. bzw. Hormone i.B. bzw. operative Maßnahmen betrifft, können die Empfehlungen gar nichts "befehlen". Da kommt es schlichtweg auf den Arzt/die Ärztin an, welche Vorbefunde und Gutachten er oder sie akzeptiert (Stichwort: für Kosten, die die Kassen ohnehin nicht übernehmen; gaOP im Ausland; sog. "Schönheits-OPs" für TGs; etc.), ohne sich eines Kunstfehlers schuldig zu machen: Wenn - um ein bekanntes Beispiel zu nennen - Dr. Schaff sagt, Gutachten genug, er operiert, dann ist das so. Wenn - wie mir einst mal unter vier Augen von einem Operateur in W. eingestanden wurde - der Operateur einen Wisch in der Hand hat, der ihn von der Verantwortung die OP durchzuführen befreit (nicht natürlich im Weiteren das Ergebnis seines Tuns), dann ist das auch so. Da haben dann weder die TS-Clique noch die Kassen etwas mitzureden.

Letztlich die Personenstands-/Namensänderung: Eine Verweigerung der Buchhaltung des Staates die Geschlechtsänderung in den Büchern nachzuziehen, bei Vorliegen entsprechender Gutachten, die die Anforderung laut höchstgerichtlicher RSpr belegt, würde wohl in einem neuerlichen Verwaltungsverfahren bis ganz oben nicht halten. Nicht umsonst sind das aus gutem Grund "medizinische Empfehlungen" und keine "rechtstechnischen".
Und ganz obendrein, wie wir ja spätestens seit der Aufhebung der Erlässe wissen, sind diese als Dienstanweisung an die Beamtenschaft keine (gehörig kundgemachten) Verordnungen mit Rechtswirkung nach außen.
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