Ö / BM f Ges: Empfehlungen f d Behandlungsprozess
RE: Ö / BM f Ges: Empfehlungen f d Behandlungsprozess (22.7.2014)
Beitrag #18
(28.09.2014, 00:19)Elisabeth I. schrieb: [hier gekürzt]
Letztlich die Personenstands-/Namensänderung: Eine Verweigerung der Buchhaltung des Staates die Geschlechtsänderung in den Büchern nachzuziehen, bei Vorliegen entsprechender Gutachten, die die Anforderung laut höchstgerichtlicher RSpr belegt, würde wohl in einem neuerlichen Verwaltungsverfahren bis ganz oben nicht halten. Nicht umsonst sind das aus gutem Grund "medizinische Empfehlungen" und keine "rechtstechnischen".
Und ganz obendrein, wie wir ja spätestens seit der Aufhebung der Erlässe wissen, sind diese als Dienstanweisung an die Beamtenschaft keine (gehörig kundgemachten) Verordnungen mit Rechtswirkung nach außen.

Ich zitiere aus den "Empfehlungen" (Fassung vom August 2014):

Zitat:Voraussetzung zur Bewilligung einer Personenstandsänderung, die in Österreich unabhängig von somatischen Maßnahmen erfolgen kann, ist eine Stellungnahme einer Fachärztin/eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder einer Klinischen Psychologin/eines Klinischen Psychologen oder einer Psychotherapeutin/eines Psychotherapeuten, welche zu enthalten hat:
  • die Diagnose Geschlechtsdysphorie bzw. Transsexualismus in der Klassifikation der derzeit gültigen Fassung des DSM bzw. ICD;
  • die Erklärung, dass die Geschlechtsdysphorie bzw. Transsexualismus aus heutiger Sicht mit sehr großer Wahrscheinlichkeit als dauerhaft und irreversibel eingestuft werden kann;
  • die Mitteilung, dass sich das äußere Erscheinungsbild der gewünschten Geschlechtsrolle deutlich angenähert hat.

Diese Passage hat eigentlich in einer "Empfehlung" zur medizinischen Behandlung von TS nichts verloren. Sie kann m.E. nur so verstanden werden, dass es eben aus Sicht des BMG zumindest wünschenswert wäre, wenn die Personenstandsbehörden so (und nicht anders) vorgehen würden.

Ja, es ist eine ungefähre Wiedergabe verschiedener Aussagen vor allem des VwGH. Obwohl z.B. dort wimre nirgends von einer "Mitteilung" (wessen - und welche Kompetenz hat überhaupt ein/e Psy*** das äußere Erscheinungsbild eines Menschen zu beurteilen?) als Beweismittel zum Nachweis einer an das Identitätsgeschlecht angenäherten äußeren Erscheinung die Rede ist.

Ja, es ist in Bezug auf die PÄ die rechtlich völlig unbeachtliche informelle Äußerung eines unzuständigen Organs. Nur blöd, wenn sich Beamte trotzdem danach richten sollten und das vielleicht nicht einmal in eine Bescheidbegründung schreiben werden. Eine "Rechtsquelle", die nur faktisch wirksam ist aber nicht rechtlich in Erscheinung tritt, kann man auch nicht anfechten. Undecided
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