Ö / BM f Ges: Empfehlungen f d Behandlungsprozess
RE: Ö / BM f Ges: Empfehlungen f d Behandlungsprozess (22.7.2014)
Beitrag #27
Passend auch zu den letzten Beiträgen, nehme ich mir die Freiheit, diesen Beitrag von Mike-Tanja im fullquotel nochmals bzw. auf der neuen Thread-Seite aufzugreifen:

(28.09.2014, 21:46)Mike-Tanja schrieb:
(28.09.2014, 00:19)Elisabeth I. schrieb: [hier gekürzt]
Letztlich die Personenstands-/Namensänderung: Eine Verweigerung der Buchhaltung des Staates die Geschlechtsänderung in den Büchern nachzuziehen, bei Vorliegen entsprechender Gutachten, die die Anforderung laut höchstgerichtlicher RSpr belegt, würde wohl in einem neuerlichen Verwaltungsverfahren bis ganz oben nicht halten. Nicht umsonst sind das aus gutem Grund "medizinische Empfehlungen" und keine "rechtstechnischen".
Und ganz obendrein, wie wir ja spätestens seit der Aufhebung der Erlässe wissen, sind diese als Dienstanweisung an die Beamtenschaft keine (gehörig kundgemachten) Verordnungen mit Rechtswirkung nach außen.

Ich zitiere aus den "Empfehlungen" (Fassung vom August 2014):

Zitat:Voraussetzung zur Bewilligung einer Personenstandsänderung, die in Österreich unabhängig von somatischen Maßnahmen erfolgen kann, ist eine Stellungnahme einer Fachärztin/eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder einer Klinischen Psychologin/eines Klinischen Psychologen oder einer Psychotherapeutin/eines Psychotherapeuten, welche zu enthalten hat:
  • die Diagnose Geschlechtsdysphorie bzw. Transsexualismus in der Klassifikation der derzeit gültigen Fassung des DSM bzw. ICD;
  • die Erklärung, dass die Geschlechtsdysphorie bzw. Transsexualismus aus heutiger Sicht mit sehr großer Wahrscheinlichkeit als dauerhaft und irreversibel eingestuft werden kann;
  • die Mitteilung, dass sich das äußere Erscheinungsbild der gewünschten Geschlechtsrolle deutlich angenähert hat.

Diese Passage hat eigentlich in einer "Empfehlung" zur medizinischen Behandlung von TS nichts verloren. Sie kann m.E. nur so verstanden werden, dass es eben aus Sicht des BMG zumindest wünschenwert wäre, wenn die Personenstandsbehörden so (und nicht anders) vorgehen würden.

Ja, es ist eine ungefähre Wiedergabe verschiedener Aussagen vor allem des VwGH. Obwohl z.B. dort wimre nirgends von einer "Mitteilung" (wessen - und welche Kompetenz hat überhaupt ein/e Psy*** das äußere Erscheinungsbild eines Menschen zu beurteilen?) als Beweismittel zum Nachweis einer an das Identitätsgeschlecht angenäherten äußeren Erscheinung die Rede ist.

Ja, es ist in Bezug auf die PÄ die rechtlich völlig unbeachtliche informelle Äußerung eines unzuständigen Organs. Nur blöd, wenn sich Beamte trotzdem danach richten sollten und das vielleicht nicht einmal in eine Bescheidbegründung schreiben werden. Eine "Rechtsquelle", die nur faktisch wirksam ist aber nicht rechtlich in Erscheinung tritt, kann man auch nicht anfechten. Undecided

Danke für dies und das Zitat aus den Empfehlungen.

Begonnen beim letzten Absatz:
Du hast schon recht damit, was Beamte ggf nicht in die Bescheidbegründung schreiben und dass damit diese "Rechtsquelle" nicht angefochten werden kann. Im Endergebnis ist das aber egal - letztlich zählt bekanntlich, was im Bescheid drinnensteht und nicht das, was nicht drinnensteht. Und so die Bescheidbegründung nicht auf Punkt und Beistrich den höchstgerichtlichen Entscheidungen, insb. dem zu Ruhm und Ehre gelangten Erkenntnis des VwGH folgt, dann stehen die Chancen hoch, dass ein derartiger Bescheid im Instanzenweg aufgehoben wird.

Was - wie von dir zitiert - in den "Empfehlungen" zur Erreichung der PStÄ gefordert wird, geht unzulässig über die Vorgaben des VwGH hinaus: Steht doch in dem Erkenntnis 2008/17/0054 nichts davon, dass eine Diagnose nach DSM/ICD erforderlich sein soll; genausowenig wie das Erfordernis einer "Einstufung" "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" "als dauerhaft" Siehe Rechtssatz 2 in der Rechtssatzkette im RIS:

Zitat:[...] Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/01/0061, auf die (psychische) Komponente des Zugehörigkeitsempfindens zum anderen Geschlecht hingewiesen. Ist dieses Zugehörigkeitsempfinden aller Voraussicht nach weitgehend irreversibel und nach außen in der Form einer deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts zum Ausdruck gekommen, ist der österreichischen Rechtsordnung kein Hindernis zu entnehmen, das eine personenstandsrechtliche Berücksichtigung des für die Allgemeinheit relevanten geschlechtsspezifischen Auftretens hindern würde.

Ähnlich steht das auch im Rechtssatz 1 so, der den Fall mit erfolgter gaOP behandelt.
Wobei ich ziemlich sicher bin, dass unter Vorlage einer OP-Bestätigung (bzw. des OP-Berichts) des Operateurs der von ihm durchgeführten gaOP die Erfordernis der Glaskugelei auch noch erfolgreich bekämpft werden könnte, sodass die Berichtigung im Geburtenbuch als Formalakt eindeutig nurmehr an der Wirklichkeit nachzuziehen ist.

Im Zusammenhang mit dem "To whom it may concern!" (Mike-Tanja im Beitrag #26), sowie in Bezug auf die redigierten "Empfehlungen" in der Fassung Oktober 2014) (Seite 2):

Zitat: Die vorliegenden österreichischen Empfehlungen für den Behandlungsprozess [...] richten sich an alle am Behandlungsprozess beteiligten Berufsgruppen bzw. an die mit der Vollziehung des Personenstandsrechts betrauten Verwaltungsbehörden, implizit auch an Betroffene.

... Neben dem Größenwahn der für die PÄ (gesundheits)ministeriellen Unzuständigkeit haben die [censored] im Gesundheitsministerium auch aus den beiden höchstgerichtlich gekippten Innenministeriums-TS-Erlässen ganz offensichtlich immer noch nichts gelernt ...

Zitat:Diese Empfehlungen sind nicht im Zusammenhang mit der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zu sehen. Dies ist Verhandlungsgegenstand der Vertragspartner.

Mit dem Passus zeigen sich die im Ministerium völlig dem Realitätsverlust verfallen: Wie ich schon mehrfach andernorts dargelegt habe, ist der Zusammenhang geradezu übergeordnet des "Quälweges" der "Empfehlungen" mit dem Erhalt der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben.
Hingegen soweit es die behandelnden Fachleute der verschiedenen Disziplinen betrifft können diese sich an die sog. "Behandlungsempfehlungen" halten, müssen das aber ganz und gar nicht. Der BehandlerInnen Einschätzung unterliegt einzig und allein den gesetzlichen sowie deren standesrechtlichen Grundlagen bzw. bei den ÄrztInnen dem hippokratischen Eid.

Abschließend: Was den sog. "Empfehlungen" jedoch mbMn zugute zu halten ist, dass der darin beschriebene "Behandlungsprozess" vor Beginn einer Hormonbehandlung bzw. vor operativen Maßnahmen (und nur deshalb!) aus medizinischer bzw. psychohygienischer/psychiatrischer Sicht weitestgehend durchaus sinnvoll ist (ohne den darin verordneten Gutachten- und Fallführendenwahn selbstredend). Dass es sich bei diesen "Empfehlungen" angesichts der international anerkannten SoCs um eine "provinzielle Groteske" (Zitat TransX) handelt, steht natürlich noch auf einem ganz anderen Blatt.
Zitat



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