Intersexualität & Non-Binary: Verfahren zu Anerkennungen eines dritten Geschlechts
RE: Intersexualität: Gerichtsverfahren zur Anerkennungen eines dritten Geschlechts
Beitrag #81
Nun auch in Ö:
https://derstandard.at/2000082511550-364...-Geschlech schrieb:Verfassungsgerichtshof bestätigt Recht auf drittes Geschlecht
29. Juni 2018
Das österreichische Höchstgericht gab grünes Licht für ein drittes Geschlecht in Urkunden. Erkämpft hat dieses für Behörden verpflichtende Urteil Alex Jürgen aus Steyr Wien – "Heute habe ich zum ersten Mal im Leben das Gefühl, als das anerkannt zu sein, was ich bin. So, wie ich geboren wurde." Alex Jürgen hat für sich und Österreich erkämpft, dass Menschen, deren Geschlecht nicht eindeutig männlich oder weiblich ist, ein Recht auf eine entsprechende Eintragung im Personenstandsregister (ZRP) und in Urkunden haben.
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RE: Intersexualität: Gerichtsverfahren zur Anerkennungen eines dritten Geschlechts
Beitrag #82
und das sind die Folgen für die Praxis (in Österreich): aus "Die Presse":
Interessant ist es ja, dass dies auch für Menschen gelten soll, die sich weder als Mann noch Frau fühlen ("non-binary u.a.")

Urteil: Drittes Geschlecht ab sofort
Neben männlich und weiblich seien weitere Geschlechtsbezeichnungen zulässig, sagt der Verfassungsgerichtshof. Was bedeutet diese Neuerung in der Praxis?

Wien. Wer sich weder männlich noch weiblich fühlt, konnte dies bisher nicht in amtlichen Urkunden zum Ausdruck bringen. Die Behörden verweigerten jegliche andere Bezeichnung. Nach einer am Freitag bekannt gewordenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) wird es nun aber möglich, seine Geschlechtsidentität auch anders eintragen zu lassen. Doch welche Bezeichnungen sind künftig erlaubt und welche rechtlichen Folgen hat es, wenn jemand weder männlich noch weiblich ist? Die wichtigsten Antworten zum VfGH-Erkenntnis.

1 Was hat der VfGH genau entschieden und ab wann gelten die neuen Regeln?
Der VfGH hatte ursprünglich eine Prüfung des Personenstandsgesetzes eingeleitet, an dessen Ende die Aufhebung von Paragrafen stehen kann. Nun entschieden sich die Richter aber, keine Norm aufzuheben. Der VfGH erklärte vielmehr, dass schon nach der bestehenden Rechtslage verschiedenste Geschlechtsbezeichnungen möglich seien, wenn man das Gesetz richtig interpretiert.

So schreibe das Gesetz zwar vor, dass ein Geschlecht einzutragen sei. Aber nirgendwo stehe, dass es nur männlich oder weiblich als Geschlecht gebe. Also seien andere Einträge auch zulässig. Das ergebe sich aus der (in Österreich im Verfassungsrecht) stehenden Europäischen Menschenrechtskonvention und dem darin verankerten Recht auf Privatleben. Die Entscheidung des VfGH gilt mit sofortiger Wirkung, ab sofort müssen die Behörden das Gesetz also so interpretieren, wie es das Höchstgericht vorschreibt.

2 Welche neuen Bezeichnungen für die Geschlechtsidentität werden nun möglich?
Der VfGH beschränkte die möglichen Angaben nicht. Somit werden verschiedenste Bezeichnungen möglich, solang damit zum Ausdruck kommt, dass eine Person sich weder männlich noch weiblich fühlt. Zulässig seien jedenfalls gängige Bezeichnungen wie „divers“, „inter“ oder „offen“, betonte das Gericht. Auch ein Verzicht auf eine Geschlechtsbezeichnung wäre möglich.
Fantasiebezeichnungen, die die Geschlechtsidentität nicht zum Ausdruck bringen, sind nicht gestattet. Im Zweifel muss die Behörde die gewünschte Bezeichnung im Einzelfall überprüfen.
Ein Spezialfall ist der Reisepass: Hier ist es nach EU-Vorgaben nur möglich, das Geschlecht als männlich, weiblich oder als X (weder noch) eintragen zu lassen. Eine andere Geschlechtsbezeichnung ist nicht möglich. Bisher hat Österreich aber auch das X im Pass nicht zugelassen, das muss es jetzt.

3 Was soll eine Person nachweisen, die ein drittes Geschlecht eintragen lassen will?
Beschwerdeführer im Anlassfall war Alex Jürgen (Jahrgang 1976), der auch anhand seiner Geschlechtsmerkmale weder klar männlich noch weiblich zuzuordnen ist. Aber auch wer körperlich klarer als männlich oder weiblich einzustufen ist, darf sich ein anderes Geschlecht eintragen lassen, wenn er sich anders fühlt. So ist schon länger ausjudiziert, dass jemand für einen amtlichen Geschlechtswechsel (also Mann zu Frau oder umgekehrt) keine genitalverändernde Operation vornehmen muss.
Ähnliches gelte künftig auch für Personen, die sich weder männlich noch weiblich fühlen, erklärt Anwalt Helmut Graupner, der die VfGH-Entscheidung für seinen Mandanten erkämpfte. Die Behörde habe Selbsteinschätzungen grundsätzlich zu akzeptieren. Und zwar nicht nur dann, wenn eine Person sich selbst eindeutig weder männlich noch weiblich fühle. Sondern auch dann, wenn eine Person sich noch unsicher sei und ihre Geschlechtsidentität erst entwickeln müsse. Eltern dürften diese Frage für ihre Kinder entscheiden, sagt Graupner zur „Presse“.
Die Behörde darf aber bei einer Änderung des Geschlechts überprüfen, ob eine Person den Geschlechtseintrag ohne guten Grund ändern möchte. Etwa, weil jemand nicht zum Bundesheer will (siehe Punkt 4).

4 Was bedeutet das dritte Geschlecht für Gesetze, die auf ein Geschlecht abstellen?
Zum Bundesheer müssen laut Gesetz nur männliche Staatsbürger. Wer also stattdessen ein drittes Geschlecht wählt, wäre nicht mehr stellungspflichtig. Umgekehrt gilt das noch eine Zeit lang bestehende frühere Pensionsalter (60 statt 65) nur für Frauen. Wer dem dritten Geschlecht angehört, muss wie ein Mann noch bis 65 arbeiten.

5 Was ist das Bemerkenswerte an der jetzigen Entscheidung?
Österreich ist nun das erste Land in Europa, in dem es das amtliche dritte Geschlecht nicht nach einer politischen, sondern nach einer Gerichtsentscheidung gibt. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat zwar bereits im Vorjahr in dieselbe Richtung entschieden, aber der Politik noch eine Übergangsfrist bis Ende 2018 gesetzt. In anderen Ländern (etwa Malta, Australien, Indien) gibt es das dritte Geschlecht schon länger.
Auch bei der Ehe für alle war Österreich zuletzt das erste Land, in der diese nicht politisch, sondern von einem Verfassungsgericht eingeführt wurde. Diesfalls gibt es aber noch eine Übergangsfrist bis 2019.
Bemerkenswert ist auch, dass der VfGH nun für das dritte Geschlecht stimmte, obwohl das Gremium seit dem ursprünglichen Prüfungsbeschluss konservativer wurde. Drei noch von Rot-Schwarz erwählte Richter waren in Pension gegangen und von der türkis-blauen Koalition nachbesetzt worden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.06.2018)
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RE: Intersexualität: Gerichtsverfahren zur Anerkennungen eines dritten Geschlechts
Beitrag #83
Da kenn ich doch ein Enbi dass sich freuen wird wie wahnsinnig. Mal sehen wie das in der Praxis wirklich sein wird für non binaries.
 (c  ..)~          Heart          \(._.  D)

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RE: Intersexualität: Gerichtsverfahren zur Anerkennungen eines dritten Geschlechts
Beitrag #84
(29.06.2018, 19:30)SingingComet schrieb: und das sind die Folgen für die Praxis (in Österreich): aus "Die Presse":
[hier gekürzt]Was soll eine Person nachweisen, die ein drittes Geschlecht eintragen lassen will?

Beschwerdeführer im Anlassfall war Alex Jürgen (Jahrgang 1976), der auch anhand seiner Geschlechtsmerkmale weder klar männlich noch weiblich zuzuordnen ist. Aber auch wer körperlich klarer als männlich oder weiblich einzustufen ist, darf sich ein anderes Geschlecht eintragen lassen, wenn er sich anders fühlt. So ist schon länger ausjudiziert, dass jemand für einen amtlichen Geschlechtswechsel (also Mann zu Frau oder umgekehrt) keine genitalverändernde Operation vornehmen muss.
Ähnliches gelte künftig auch für Personen, die sich weder männlich noch weiblich fühlen, erklärt Anwalt Helmut Graupner, der die VfGH-Entscheidung für seinen Mandanten erkämpfte. Die Behörde habe Selbsteinschätzungen grundsätzlich zu akzeptieren.
Schön wär's, ich lese das Erkenntnis des VfGH allerdings etwas zurückhaltender. Meines Erachtens verlangt das Höchstgericht mehr als eine (begründete) Selbsteinschätzung.

Der VfGH beruft sich bei seinen Erwägungen insbesondere auf eine Stellungnahme der Bioethikkommission zu Intersexualität und Transidentität vom 28.11.2017. Der VfGH bezeichnet, darauf aufbauend (Erkenntnis, Seite 11f, Randziffer 15), ausdrücklich nur die Intersexualität, nicht die Transidentität (als Sammelbezeichnung für Transsexualität, Gender-Dysphorie, Transgender, Gender-Inkongruenz), als für seine Entscheidung relevante Fallkonstellation. Es ist also zweifelhaft, ob andere als intersexuelle Menschen aus dieser Entscheidung überhaupt irgendetwas gewinnen können. Die Selbstbestimmung gilt in diesem Sinne nur für Intersexuelle ("Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich und weib
lich", Erkenntnis, Seite 14, Randziffer 23 passim). Also ist Geschlechtsidentität doch am Ende wieder eine Frage der Biologie.

Außerdem anerkennt der VfGH zumindest indirekt (Erkenntnis, Seite 12, Randziffer 16) die Pathologisierung der Transidentität im obigen Sinne.

Sehr bemerkenswert an diesem G-Verfahren war aus meiner Sicht, dass die Bundesregierung sich jeder Äußerung enthalten hat. So etwas gibt es nicht oft. Eigentlich sollte (muss?) die Bundesregierung ja die Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen verteidigen, da das Parlament als Gesetzgeber vor dem Höchstgericht kurioserweise keine Parteistellung hat. Ob das wohl ein bewusst gesetztes Signal war oder von einem Dissens innerhalb der Regierung zeugt? Thinking
Zitat:3. Die Bundesregierung hat keine Stellungnahme erstattet. Die im Anlassfall beschwerdeführende Partei hat eine Äußerung vorgelegt, in der sie den im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes beitritt, sich jedoch für eine verfassungs- und grundrechtskonforme Interpretation ausspricht und eine Aufhebung der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung folglich nicht für notwendig erachtet.
Heißt: Der VfGH hat genau das getan, was der von Dr. Graupner vertretene intersexuelle Beschwerdeführer wollte. Er lässt dabei eine nähere Regelung der personenstandsrechtlichen Geschlechtsregistrierung unter Berücksichtigung der von ihm aufgestellten, nur für Intersexuelle geltenden Grundsätze durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich zu.

Man wird sehen, ob und welche Schritte das Innenministerium jetzt setzen wird. Es könnte eine Gesetzesvorlage für eine Ergänzung des PStG 2013 erstellen oder eine Verordnung (Rechtsverordnung) oder einen Erlass (Verwaltungsverordnung) zur näheren Vorgehensweise bei Geschlechtseinträgen Intersexueller vorbereiten. Tja, ob so etwas bei den derzeitigen Machtverhältnissen wohl sehr liberal ausfallen würde....?
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RE: Intersexualität: Gerichtsverfahren zur Anerkennungen eines dritten Geschlechts
Beitrag #85
"Schön wär's, ich lese das Erkenntnis des VfGH allerdings etwas zurückhaltender. Meines Erachtens verlangt das Höchstgericht mehr als eine (begründete) Selbsteinschätzung."

Und wie könnte dieses Mehr als "eine begründete Selbsteinschätzung" bei "Non-binaries" aussehen wenn auch transsexuelle Menschen "nicht mehr" als ein paar Stellungnahmen zum offiziellen Wechsels ihres Geschlechts benötigen?
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RE: Intersexualität: Gerichtsverfahren zur Anerkennungen eines dritten Geschlechts
Beitrag #86
(29.06.2018, 23:27)SingingComet schrieb: Und wie könnte dieses Mehr als "eine begründete Selbsteinschätzung" bei "Non-binaries" aussehen wenn auch transsexuelle Menschen "nicht mehr" als ein paar Stellungnahmen zum offiziellen Wechsels ihres Geschlechts benötigen?
Der Nachweis, intersexuell, also ein Mensch mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich und weiblich, zu sein. Der VfGH sagt m.E. definitiv, dass Transidentität (unter Einschluss all dessen, was wir als Transgender bezeichnen) etwas anderes ist. Bei Transidentität stimmen nach dem Befund der Bioethikkommission, den der VfGH nachbetet, organische Entwicklung, Gene und hormonelles System, nur das psychische Geschlechtsempfinden passt nicht.

Nur bei diesem Nachweis hat man ein Recht auf den Eintrag "inter" oder dergleichen.
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RE: Intersexualität: Gerichtsverfahren zur Anerkennungen eines dritten Geschlechts
Beitrag #87
Bioethikkommission?! Ernsthaft?
Das klingt voll nach 30er Jahre. Ich unterstelle denen mal, dass selbst wenn sie den Unterschied zwischen Transidentität und Transsexualität kennen würden, es ihnen egal wäre.
~ Schônheit, Weisheit, Stârke ~
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RE: Intersexualität: Gerichtsverfahren zur Anerkennungen eines dritten Geschlechts
Beitrag #88
Spielverderber...
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RE: Intersexualität: Gerichtsverfahren zur Anerkennungen eines dritten Geschlechts
Beitrag #89
Das haben wir bei der gestrigen Linz Pride gleich mitgefeiert ;-)
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RE: Intersexualität: Gerichtsverfahren zur Anerkennungen eines dritten Geschlechts
Beitrag #90
wenn denn die dritte schublade eingeführt ist, dann ist es rechtlich sicher nicht haltbar, wenn man zwar transident mann zu frau bzw. umgekehrt sein kann, nicht aber mann/frau zu drittes. und das TS von biologischen faktoren abhängig gemacht wird, wurde ja schon im aktuellen TSG kassiert. zumindest in D. bleibt nur noch die frage nach den steinen, die in den weg geworfen werden, siehe gutachter-tralala usw. aber gut, schritt für schritt...
 
was mich an den auszügen am meisten ankotzt... das ständig die rede ist von "gefühltem" geschlecht usw. als ob cis-gender eben cis sind und alle anderen sich "nur" so fühlen. *mit schwung zwischen die beine tret Devilish
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"Gender/Sex Identity" oder auch:
"Die Geschichte vom Regenbogen, der dachte, er wäre ein Halbkreis...."

Inter/Nonbinary?
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