Namens-Personenstand Änderung ( DE )
Namens-Personenstand Änderung ( DE )
Beitrag #1
Hey ! 

ich wollte eigentlich heute einen Antrag zum zuständigen Amt schicken, habe mich 
aber mal schlau gelesen und jetzt ist die komplette Motivation dafür weg... 

Wollte einmal nachfragen ob es einen besseren weg gibt ? hat jemand vielleicht Tipps 
für mich ? oder muss ich tatsächlich - Amt schreiben, zwei Gutachten machen + Trans 
Lebenslauf + unangenehme fragen beantworten die mit meiner Namensänderung so gut
wie nix zu tun haben + Geld, vieeel Geld zahlen, selbst mit einen Kosten Antrag... 

allein wenn ich daran denke kommen mir die Tränen Sad  es kommt ja noch mehr auf 
einen zu ! wie das vorsprechen beim Amt, die langen Wartezeiten dazwischen 
und die Ungewissheit auf Erfolg... bla bla bla ! 

Ich habe dafür weder Geld noch nerven oder sonst was !!!  
gibt es wirklich nur diesen Weg ? kann doch nicht sein oder ? 

Wollte ja eigentlich auch die gaOP beantragen, mich drum kümmern, mein Psychotherapeut 
meinte aber ohne die zwei Gutachten hätte ich keine gute Karten.. hmpf
Zitat

RE: Namens-Personenstand Änderung ( DE )
Beitrag #2
hey Rina

Lass den Kopf nicht hängen! Sieh mal, du hast es alleine schon so weit geschafft. Wenn du wirklich hinter dir selbst stehst, dann kriegst du die PÄ auch hin! 

Es ist wirklich eine Schande für unser Land, dass uns selbst eine Kleinigkeit wie die Namensänderung so unglaublich schwer gemacht wird! Es ist doch auch ohne umständliche Gerichtsverfahren und Gutachter schon sehr schwer für uns Sad Das wird ein harter und langer Weg für uns alle Sad

Bitte gib nicht auf. Fokussiere dich auf dein neues Leben das du bekommen kannst, das gibt dir die Kraft weiterzumachen Smile

lg Sophia

 ()_()
 (o.o)      Ich wünsche dir viel Kraft und Erfolg!
'('')('')'
Zitat

RE: Namens-Personenstand Änderung ( DE )
Beitrag #3
Huhu,

danke dir Smile meine Freundin hilft mir da jetzt ganz doll, es wird also..
ich mag deinen Namen, möchte meinen zu Sophie ändern lassen
Zitat

RE: Namens-Personenstand Änderung ( DE )
Beitrag #4
(22.01.2020, 14:19)Rina schrieb: Hey ! 

ich wollte eigentlich heute einen Antrag zum zuständigen Amt schicken, habe mich 
aber mal schlau gelesen und jetzt ist die komplette Motivation dafür weg... [hier gekürzt]
Ich rate dir auch, ruhig, gelassen und auf Kurs zu bleiben. Bürokratische Systeme arbeiten am besten, wenn sie mit Menschen konfrontiert sind, die klar und ohne überflüssige Schnörkel sagen, was sie wollen. Dann gibt es in der Regel ein Schnelles Ja oder Nein, gegen ein Nein kann man sich rechtlich wehren. Ja, das Ganze ist, in Deutschland wie auch anderswo, zumindest ärgerlich, im schlimmsten Fall demütigend, aber tausende haben das schon geschafft, also wird das auch bei dir gut laufen.

Auf die Sachverständigen kommt es an, auf die und den Kontakt mit ihnen musst du dich konzentrieren. Du musst eine klare Entwicklung darstellen, von jemandem mit Zweifel an seiner Geschlechtsidentität, zu jemandem, der sich klar geworden ist, dass die bei der Geburt umgehängten Namen und Eintragungen nicht stimmen. Eine stimmige Entwicklung, kein Vor und Zurück, keine Zweifel (mehr).
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! Wave   -
WWW
Zitat

RE: Namens-Personenstand Änderung ( DE )
Beitrag #5
(22.01.2020, 14:19)Rina schrieb: Wollte einmal nachfragen ob es einen besseren weg gibt ?

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__45b.html

Es gibt absolut keinen Grund, ein Verfahren nach dem TSG einzuleiten. Es wäre auch ziemlich dumm, es zu tun, wenn man seine Rechte kennt.

Auf zum Standesamt, ob mit oder ohne Attest!

Standesbeamte machen sich strafbar, wenn sie die PÄ/VÄ nach 45b PStG verweigern.
~ Schônheit, Weisheit, Stârke ~
Zitat

RE: Namens-Personenstand Änderung ( DE )
Beitrag #6
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__45b.html

Absatz 1: "Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in § 22 Absatz 3 vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen werden soll."



§ 22 Absatz 3
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__22.html

(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.




Das heißt entweder "kein weiblich und männlich" oder man bekommt "divers" !
Zitat

RE: Namens-Personenstand Änderung ( DE )
Beitrag #7
(23.01.2020, 16:02)Ultear schrieb: https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__45b.html [Unterstreichung eingefügt]

Absatz 1: "Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in § 22 Absatz 3 vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen werden soll."
[hier gekürzt]
Das heißt entweder "kein weiblich und männlich" oder man bekommt "divers" !
Abgesehen davon kann ich nur davon abraten, so...
(23.01.2020, 15:08)Katzenmutti Lydia schrieb: [hier gekürzt] Standesbeamte machen sich strafbar, wenn sie die PÄ/VÄ nach 45b PStG verweigern.
...oder mit ähnlich "stimmungsfördernden" Gedanken (oder Worten) in ein Behördenverfahren einzusteigen.
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! Wave   -
WWW
Zitat

RE: Namens-Personenstand Änderung ( DE )
Beitrag #8
(23.01.2020, 16:02)Ultear schrieb: https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__45b.html
...
Das heißt entweder "kein weiblich und männlich" oder man bekommt "divers" !
In der Praxis nicht, weil einige trans das tatsächlich so gemacht bzw geschafft haben; Auch haben trans/inter-Verbände diese Vorgehensweise angeregt, vgl https://www.dgti.org/images/pdf/Informat...b_PStG.pdf oder https://www.bundesverband-trans.de/unser...tseintrag/

Allerdings sollte man sich - als trans - dabei "nicht erwischen lassen", nur zu behaupten intersexuell zu sein, weils eine "Rückabwicklung" geben könnte, vgl:
https://www.spiegel.de/politik/deutschla...0168763966 schrieb:Diversität
Für wen gilt das Gesetz zur dritten Option?
Ein neues Gesetz sollte Diskriminierung von Intersexuellen beenden. Nun berufen sich auch Transsexuelle darauf.
...
03.01.2020
...
Eine ärztliche Bescheinigung, ein kurzes Gespräch mit dem Standesbeamten, 26 Euro Bearbeitungsgebühr. Mehr war nicht nötig, um Martina Vetter amtlich zu Martin Vetter zu machen, inklusive neuer Geburtsurkunde. Es schien ihm, als wäre die Transformation einfach, von der Frau, als die Vetter erzogen wurde, zum Mann, als der er sich fühlt.
Martin Vetter heißt in Wirklichkeit anders, er ist 20 Jahre alt, ein Mann mit weichen Gesichtszügen und blondem Haar. Martin Vetter ist mit weiblichen Geschlechtsorganen geboren worden.
Aber er ist sich sicher, dass er keine Frau ist. Er nimmt Hormone und bereitet sich auf eine Brust-OP vor. Hinter ihm liegen tränenreiche Gespräche mit seiner Mutter und Phasen der Depression. Die amtliche Änderung seines Geschlechts im Mai 2019 hatte sich Martin Vetter als Abschluss eines schwierigen Prozesses vorgestellt. Tatsächlich war es der Beginn eines Dramas mit ungewissem Ausgang.
Nur vier Wochen dauerte Vetters Harmonie zwischen amtlichem und gelebtem Geschlecht. Dann kam ein Brief von seinem Standesamt in Nordrhein-Westfalen, Betreff: "Rückabwicklung der Änderungen nach § 45b PStG". Der neue Paragraf des Personenstandsgesetzes, so teilte das Amt mit, gelte lediglich für intersexuelle Personen, also Menschen, die seit Geburt beide Geschlechtsmerkmale in sich vereinten und somit körperlich keinem Geschlecht eindeutig zugeordnet werden können. "Personen mit transsexuellem Hintergrund" könnten von der Regelung nicht profitieren. Man müsse das Geburtenregister folglich "berichtigen" und aus Martin wieder Martina machen.
...
https://www.personenstandsrecht.de/Share...ister.html schrieb:RUNDSCHREIBEN · VERFASSUNG · 29.04.2019
Personenstandswesen
Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
RdSchr. d. BMI v. 10.4.2019 - V II 1 - 20103/27#17 -
per E-Mail an Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der Länder
Am 22. Dezember 2018 ist das "Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben" in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird die Möglichkeit eröffnet, bei der Geburt von Kindern, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht eindeutig zugeordnet werden können (intersexuelle Menschen), auch die Geschlechtsangabe "divers" zu wählen (§ 22 Abs. 3 PStG). Personen mit einer solchen Variante der Geschlechtsentwicklung können ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen darüber hinaus später auch selbst durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt ändern lassen (§ 45b PStG).
Da vermehrt Fragen in Bezug auf die Anwendung dieser neuen Regelung aufgetreten sind, weise ich auf Folgendes hin:
I. Die neue Regelung in § 22 Abs. 3 PStG und in § 45b PStG erfasst nur intersexuelle Menschen, also Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, die körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können. Der Begriff "Variante der Geschlechtsentwicklung" ist die deutsche Fassung der bei der Konsensuskonferenz in Chicago 2005 international festgelegten Definition für "Differences of Sex Development", kurz DSD. Danach liegt eine Variante der Geschlechtsentwicklung nur bei solchen Diagnosen vor, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind. Eine Variante der Geschlechtsentwicklung im Sinne der Norm liegt dagegen z. B. nicht vor, wenn die Veränderung des Geschlechts aufgrund der Einnahme von Hormonen selbst herbeigeführt worden ist.
II. Transsexuelle Menschen werden vom Geltungsbereich der neuen Regelung nicht erfasst. Für sie gilt weiterhin das Verfahren nach dem Transsexuellengesetz. Transsexuelle Menschen haben ein eindeutiges biologisches Geschlecht, das aber nicht mit dem empfundenen Geschlecht übereinstimmt 
III. Inzwischen gibt es vermehrt Hinweise auf Fälle, in denen transsexuelle die allein für intersexuelle Menschen geschaffene Regelung für sich in Anspruch nehmen. So sollen ärztliche Bescheinigungen vorgelegt worden sein, obwohl eine Variante der Geschlechtsentwicklung tatsächlich nicht vorliegt. Zwar muss die geforderte ärztliche Bescheinigung keine genaue Diagnose enthalten und der Standesbeamte wird regelmäßig auch auf die Richtigkeit einer ärztlichen Bescheinigung vertrauen können. Dennoch ist er verpflichtet, die Bescheinigung als Nachweis unter folgenden Aspekten zu prüfen:
  • Die Bescheinigung darf nur ausstellen, wer über eine ärztliche Approbation (= staatliche Zulassung) verfügt. Das sind in erster Linie die einschlägigen Fachärzte. Psychologen ohne zusätzliche ärztliche Approbation können die ärztliche Bescheinigung dagegen nicht ausstellen.
  • Bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung, z.B. weil die betroffene Person parallel ein Verfahren nach dem Transsexuellengesetz betreibt, ist der Sachverhalt weiter aufzuklären. Dazu kann z. B. eine Konkretisierung der ärztlichen Bescheinigung dahingehend verlangt werden, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung nach der in der Konsensuskonferenz in Chicago 2005 international festgelegten Definition bestätigt wird. Können die Zweifel nicht ausgeräumt werden, ist die Ablehnung der Beurkundung in Betracht zu ziehen.
  • Ergibt sich zusätzlich der Verdacht der Ausstellung einer unrichtigen ärztlichen Bescheinigung nach § 278 StGB, ist Nummer 70 PStG-VwV zu beachten.
IV. Die neue Regelung sieht nur zwei Ausnahmefälle vor, in denen ersatzweise die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zugelassen ist, weil die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Bedingungen zu erlangen wäre. Dafür müssen kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:
  1. Es liegt eine Variante der Geschlechtsentwicklung nach o. g. Definition vor.
  2. Es hat deshalb eine medizinische Behandlung gegeben.
  3. Die betreffende Person verfügt jedoch nicht über eine ärztliche Bescheinigung dieser Behandlung.
  4. Ein aktueller Nachweis ist entweder
    - wegen der erfolgten Behandlung nicht mehr möglich oder
    - eine dafür erforderliche Untersuchung wäre unzumutbar (Retraumatisierung). 
Der Wortlaut der eidesstattlichen Versicherung sollte alle oben aufgeführten einschlägigen Voraussetzungen umfassen. Wenn der Verdacht einer falschen Versicherung an Eides statt (§ 156
StGB) besteht, ist ebenfalls eine Mitteilung nach Nummer 70 PStG-VwV zu prüfen.
V. Wird die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder unter den o. g. Voraussetzungen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verweigert, darf die Erklärung nach § 45b PStG nicht beurkundet werden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diese Anwendungshinweise den Standesämtern Ihres Zuständigkeitsbereiches zur Kenntnis geben würden.
Im Auftrag
Prell
[Bild: avatar_202.jpg] „NATSUME! NATSUMEe! NATSUMEee!“ — Nyanko-Sensei en.wikipedia.org/wiki/Natsume%27s_Book_of_Friends
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Zitat

RE: Namens-Personenstand Änderung ( DE )
Beitrag #9
Rainbow 
(nicht nur) das rundschreiben vom bmi ist gerichtlich zerpflückt worden (noch nicht rechtskräftig)

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muens...91216.html

"Die Regelung des § 45b PStG ist einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, welche das allgemeine Selbstbestimmungsrecht, hier speziell des Recht der sexuellen Selbstbestimmung, ausreichend berücksichtigt. Der Wortlaut des § 45b PStG lässt die vorstehende, weite (verfassungskonforme) Auslegung, allein begründet auf dem nachhaltig subjektiv empfundenen Geschlecht, ohne weiteres zu. Eine entsprechende Auslegung erscheint, auch vor dem Hintergrund der ergänzenden Regelungen des TSG, geboten und angemessen."
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"Gender/Sex Identity" oder auch:
"Die Geschichte vom Regenbogen, der dachte, er wäre ein Halbkreis...."

Inter/Nonbinary?
pbs.twimg.com/media/DSkEWChWAAAu-FQ.jpg
Zitat

RE: Namens-Personenstand Änderung ( DE )
Beitrag #10
Ah, danke, das klingt ja schon mal sehr gut - ist halt die Frage, ab wann es tatsächlich für trans in dem Falle (bzw allen Bundesländern) "Rechtssicherheit" gibt...
[Bild: avatar_202.jpg] „NATSUME! NATSUMEe! NATSUMEee!“ — Nyanko-Sensei en.wikipedia.org/wiki/Natsume%27s_Book_of_Friends
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