Beitrag #1
27.02.2023, 20:15
Das Verwaltungsgericht Wien hat in einem Erkenntnis (= Urteil in einer Verwaltungssache) vom 26. Jänner 2023 erstmals in der österreichischen Rechtsgeschichte entschieden, dass ein Anspruch auf Änderung des Geschlechtseintrags in den Personenstandsregistern auf "nicht-binär" besteht.
VGW-101/V/032/11370/2022 vom 26.01.2023 (PDF zum Download von der Website des Gerichts)
Bisher hat es nur die Möglichkeiten "weiblich", "männlich" und "inter/divers/offen" gegeben, wobei letzterer Eintrag auf Fälle von medizinisch nachgewiesener Intersexualität beschränkt war ("nachweisbare Variante der Geschlechtsentwicklung, die sich durch eine atypische Entwicklung des chromosomalen, anatomischen oder hormonellen Geschlechts kennzeichnet"). Auch diese Anerkennung der Intersexualität musste erst durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) durchgesetzt werden.
Die beschwerdeführende Partei hatte bisher eine für Transmenschen nicht untypische Lebensgeschichte und hätte sich in die Schublade (Trans-) Mann stecken lassen können, was aber, ebenso wie der bei der Geburt erfolgte Eintrag "weiblich", als unpassend empfunden wurde. Die Personenstandsbehörde (Bürgermeister von Wien) hatte eine Eintragung als "nicht-binär" jedoch unter Hinweis auf einen entsprechenden Erlass des BMI an die Personenstandsbehörden, der nur die drei oben erwähnten Einträge vorsieht, abgelehnt.
Dies ist vom Verwaltungsgericht Wien nunmehr korrigiert worden.
Das heißt jedoch (leider) nicht, dass man in Österreich nunmehr die Kategorie "nicht-binär" frei wählen kann!
Das hier beschriebene Verfahren ist vom Verein Nicht-Binär (Venib) im Rahmen der Kampagne genderklage.at unterstützt worden.
VGW-101/V/032/11370/2022 vom 26.01.2023 (PDF zum Download von der Website des Gerichts)
Bisher hat es nur die Möglichkeiten "weiblich", "männlich" und "inter/divers/offen" gegeben, wobei letzterer Eintrag auf Fälle von medizinisch nachgewiesener Intersexualität beschränkt war ("nachweisbare Variante der Geschlechtsentwicklung, die sich durch eine atypische Entwicklung des chromosomalen, anatomischen oder hormonellen Geschlechts kennzeichnet"). Auch diese Anerkennung der Intersexualität musste erst durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) durchgesetzt werden.
Die beschwerdeführende Partei hatte bisher eine für Transmenschen nicht untypische Lebensgeschichte und hätte sich in die Schublade (Trans-) Mann stecken lassen können, was aber, ebenso wie der bei der Geburt erfolgte Eintrag "weiblich", als unpassend empfunden wurde. Die Personenstandsbehörde (Bürgermeister von Wien) hatte eine Eintragung als "nicht-binär" jedoch unter Hinweis auf einen entsprechenden Erlass des BMI an die Personenstandsbehörden, der nur die drei oben erwähnten Einträge vorsieht, abgelehnt.
Dies ist vom Verwaltungsgericht Wien nunmehr korrigiert worden.
Das heißt jedoch (leider) nicht, dass man in Österreich nunmehr die Kategorie "nicht-binär" frei wählen kann!
- Die Entscheidung ist meines Wissens noch nicht rechtskräftig. Die Revision (Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof [VwGH] als Höchstgericht) ist ausdrücklich zugelassen worden. Ich rechne damit, dass der Bundesminister für Inneres (an Stelle der Personenstandsbehörde erster Instanz) diese sicher versuchen wird. Die Chance, dass der VwGH die Entscheidung bestätigt, liegt meiner Einschätzung nach bei 50:50.
- Bleibt es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien, dann steht die Eintragung "nicht-binär" Menschen mit diagnostizierter geschlechtlicher Transidentität (F-64.0 bzw. aktuellere Bezeichnungen) oder Intersexualität offen, denen diese Option eröffnet wird, wenn sie eine entsprechende Diagnose und Fachgutachten vorweisen können, in denen "nicht-binär" als passende Beschreibung ihrer Geschlechtsidentität bestätigt wird. Ohne Gutachten geht also weiterhin gar nichts.
Zitat:Die beschwerdeführende Partei beschreibt ihre Geschlechtsidentität selbst als "nicht-binär", nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen ist die beschwerdeführende Partei zudem aus psychiatrischer, psychologischer und psychotherapeutischer Sicht mit der Geschlechtsidentität "nichtbinär"zu beschreiben. Es bestehen daher keine Zweifel, dass diese Bezeichnung die Geschlechtsidentität der beschwerdeführenden Partei adäquat zum Ausdruck bringt.
Nach der in Pkt. III.4.3. dargestellten Rechtsprechung wird die "nicht-binäre" Geschlechtsidentität der beschwerdeführenden Partei durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt, es besteht daher ein Rechtsanspruch, diese Geschlechtsidentität entsprechend personenstandsrechtlich abzubilden.
Das hier beschriebene Verfahren ist vom Verein Nicht-Binär (Venib) im Rahmen der Kampagne genderklage.at unterstützt worden.
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -