Natürlich habe ich auch unterzeichnet - allerdings mit nicht 100%iger Überzeugung. Kurz nach dem Start der BI auf dem Parlamentsserver hatte ich an das RKL bzw. dem Helmut Graupner meine Einwände dargebracht. Die da wären:
RKL in der Aussendung vom 5.6. schrieb:§ 44 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuches soll künftig lauten:
„In dem Ehevertrag erklären zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben und gegenseitigen Beistand zu leisten.“
Meine Einwände dazu:
* "unzertrennliche Gemeinschaft" ist - wenn schon ändern - antiquiert und widerspricht
dem Recht auf Ehescheidung.
* „erklären zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechtes
gesetzmäßig ihren Willen“
MMn besser:
„erklären zwei Personen gesetzmäßig ihren Willen“ ist kurz und bündig ausreichend.
Denn Begründung:
- Was ist das Geschlecht?
- Ist eine TG-Person "dazwischen" eine Person verschiedenen oder gleichen Geschlechts? (Wobei das buchhalterisch im Geburtenbuch eingekratzte Geschlecht mal beiseite gelassen).
Meine Formulierung von § 44 neu wäre demnach:
„In dem Ehevertrag erklären zwei Menschen gesetzmäßig ihren Willen, in Gemeinschaft zu leben, sich gegenseitig ideell und materiell beizustehen und einander mit Achtung zu begegnen.“
Und ergänzend zu den Punkten schrieb ich an Helmut:
* Aus den Punkten 12 bis 14 werden 13 bis 15.
* An der frei gewordenen Stelle wird Punkt 12 eingefügt:
"12. weil bis zur Änderung von § 44 bei aufrecht bestehenden gleichgeschlechtlichen Ehen bei Vorlage der Heiratsurkunde ein Zwangsouting verbunden ist, dass mind. eine/r der beiden Ehepartner/innen einen Transgender-Hintergrund hat."
Zurecht wendete Helmut in seiner Antwort allerdings ein, dass es dafür schon zu spät war. Was natürlich soweit richtig ist.
Es ist insofern nicht zu spät, da ja ohnedies erst der Gesetzesentwurf zu gießen und vom Parlament abzustimmen ist. Bis dahin fließt noch viel Wasser die Donau hinunter, falls es denn je dazu kommt und nicht doch ein Schwulen- oder Lesbenpaar zwischezeitlich über den Gleichheitsgrundsatz vor den VfGH gezogen ist um die Begründung der gleichgeschlechtlichen zu erzwingen.