Beitrag #1
19.07.2014, 08:07
Die schwierigste Turnübung ist der Sprung über den eigenen Schatten...
(Dieter Chmelar, Backstage nach den BigBrotherAwards 2012)
(Dieter Chmelar, Backstage nach den BigBrotherAwards 2012)
Married trans people must divorce, rules European Court of Human Rights
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Married trans people must divorce, rules European Court of Human Rights
Beitrag #1
19.07.2014, 08:07
Die schwierigste Turnübung ist der Sprung über den eigenen Schatten...
(Dieter Chmelar, Backstage nach den BigBrotherAwards 2012)
RE: Married trans people must divorce, rules European Court of Human Rights
Beitrag #2
19.07.2014, 18:12
Synopsis für Klickophobe?
Um die Welt in einem Sandkorn zu sehn,
und den Himmel in einer wilden Blume, halte die Unendlichkeit in deiner Hand und die Stunde rückt in die Ewigkeit. -= VERITAS VINCIT =-
RE: Married trans people must divorce, rules European Court of Human Rights
Beitrag #3
21.07.2014, 18:29
(19.07.2014, 18:12)Madleine schrieb: Synopsis für Klickophobe? Ein Scheidungszwang für eine verheiratete Transfrau als Bedingung für den Personenstandswechsel verletzt nicht die Menschenrechte, wenn der betreffende Staat keine gleichgeschlechtliche Ehe aber eine der Ehe im wesentlichen gleichwertige rechtsförmliche Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare zulässt. So ist das jedenfalls anscheinend jetzt in Finnland. Übrigens nicht in Österreich. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist im Erkenntnis vom 8. 6. 2006, VfSlg 17849/2006, zu dem gegenteiligen Schluss gekommen (und hat in einem Aufwasch die anderslautenden Teile des sogenannten "Transsexuellen-Erlasses" des BMI als mangelhaft kundgemachte und gesetzwidrige Verordnung kassiert). Seit damals ist es für Transmenschen möglich, als gleichgeschlechtliches Paar verheiratet zu bleiben: Zitat:Es entbehrt aber auch ihr Inhalt in Punkt 2.4, wonach ein Randvermerk über die Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch nur dann eingetragen werden darf, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht verheiratet ist, einer gesetzlichen Grundlage. Das PersonenstandsG trifft für den Fall der Änderung des Geschlechts keine besondere Regelung. Wohl behält §44 ABGB den Ehevertrag zwei Personen verschiedenen Geschlechts vor. Es ist aber nicht erfindlich, warum die Änderung des Geschlechts einer Person, durch welche die Beurkundung im Personenstandsbuch unrichtig wird (weil §16 PersonenstandsG auf nachträgliche Unrichtigkeit durch spätere Änderung der beurkundeten Tatsache abstellt), nur dann zu einer Änderung der Beurkundung führen soll, wenn diese Person nicht verheiratet ist. Die Beurkundung des Geschlechts einer Person kann nicht durch den Bestand einer Ehe gehindert werden. Ob umgekehrt die durch eine Änderung des Geschlechts eintretende Gleichgeschlechtlichkeit bisheriger Ehepartner am Fortbestand der Ehe etwas ändert oder deren Auflösung herbeiführt, erzwingt oder ermöglicht, hat jedenfalls nicht die mit der Änderung der Eintragung im Geburtenbuch befasste Personenstandsbehörde zu beurteilen. Wie man sieht, ist diese Diskussion noch nicht beendet. Ich fürchte nämlich, dass der VfGH heute angesichts der Möglichkeit, nach der Scheidung eine eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft einzugehen, anders als 2006 und so wie der EGMR entscheiden würde. - Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -
RE: Married trans people must divorce, rules European Court of Human Rights
Beitrag #4
22.07.2014, 12:56
Danke.
Da werden einem ja Alimente aufgenötigt :/ ... Da sieht man/frau es mal wieder: die Ehe, ein Abenteuer voller Tücken und Gefahren ...
Um die Welt in einem Sandkorn zu sehn,
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RE: Married trans people must divorce, rules European Court of Human Rights
Beitrag #5
04.08.2014, 08:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2014, 08:54 von Elisabeth I..)
Die EGMR-Entscheidung im Volltext (PDF), leider nur in EN und FR ausgefertigt.
(21.07.2014, 18:29)Mike-Tanja schrieb: Wie man sieht, ist diese Diskussion noch nicht beendet. Ich fürchte nämlich, dass der VfGH heute angesichts der Möglichkeit, nach der Scheidung eine eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft einzugehen, anders als 2006 und so wie der EGMR entscheiden würde. Theoretisch hast du vermutlich recht. De facto ist eine andere VfGH-Entscheidung als 2006 nicht mehr möglich: Angesichts der zwischenzeitlich wohl einigen bestehenden gleichgeschlechtlichen Ehen auf Grund von Personenstandsänderungen in aufrechter Ehe, gibt es kein Zurück mehr. Ein neuerlicher Scheidungszwang bzw. ein Zwang zum "Umbiegen" des Rechtsverhältnisses von Ehe auf eingetragene Partnerschaft vor PÄ wäre eine unzulässige Ungleichbehandlung zu den bestehenden gg Ehen und damit verfassungswidrig. (Mit der Argumentation der unzulässigen Ungleichbehandlung müsste sich nunmehr auch die "Homoehe" erfolgreich durch die Instanzen durchfechten lassen.) Für uns in Ö wesentlich folgenschwerer ist die aktuell bekannt gewordene OGH-Entscheidung zur schuldhaften Auflösung der Ehe bei Verschweigen von - wenn auch nur innerlich geahnter - TS vor der Eheschließung. Siehe dazu meine Ausführungen nebenan zu meinem Einstand hierforums. lg Elisabeth |