Beitrag #5
12.10.2011, 16:38
Liebe Tanja,
Deiner Auffassung ...
... kann ich mich nicht anschließen. Abgesehen davon, dass du die weisen Worte des Gerichts etwas salopp zitierst, handelt es sich hier um ein Urteil, in dem begründet wird, welche Kriterien auf jeden Fall ausreichend sein sollten. Es ist keine Anweisung für das BMI oder die Standesämter.
Schwächere Kriterien (z.B.: ein Bemühen um geschlechtskonformes Auftreten) könnten de Jure ebenso reichen. Stärker Kriterien (maximal 42er Schuhgrüße und Hormonstatus a la Superfrau) könnten leider ebenso herangezogen werden.
Tatsächlich haben wir in Österreich überhaupt keine Rechtssicherheit bezüglich der Personenstandsänderung.
eVa
Deiner Auffassung ...
(11.10.2011, 19:42)Mike-Tanja schrieb:
Unter Beweis gestellt werden muss bei der TG-Personenstandsänderung laut VwGH Folgendes:
- die Dauerhaftigkeit des Wechsels der Geschlechtsrolle und
- eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des Nicht-Geburtsgeschlechts.
... kann ich mich nicht anschließen. Abgesehen davon, dass du die weisen Worte des Gerichts etwas salopp zitierst, handelt es sich hier um ein Urteil, in dem begründet wird, welche Kriterien auf jeden Fall ausreichend sein sollten. Es ist keine Anweisung für das BMI oder die Standesämter.
Schwächere Kriterien (z.B.: ein Bemühen um geschlechtskonformes Auftreten) könnten de Jure ebenso reichen. Stärker Kriterien (maximal 42er Schuhgrüße und Hormonstatus a la Superfrau) könnten leider ebenso herangezogen werden.
Tatsächlich haben wir in Österreich überhaupt keine Rechtssicherheit bezüglich der Personenstandsänderung.
eVa