Beitrag #29
09.06.2012, 14:06
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.06.2012, 16:52 von Mike-Tanja.)
(06.06.2012, 19:30)wildehilde schrieb: Ich bin in Österreich,habe eine Kleine Frage
War am Freitag,beim Standesamt in Köflach,die Beamtin war nett,hat all meine Psychiatrischen Befunde,
kopiert,doch sie müsse rücksprache,mit der Landesregierung halten.
Jetzt am Dienstag das Telefonat,sie Braucht ein Gutachten,mit zwei Sätzen
Mein Erscheinungsbild,ist das einer Frau,
Die Rückkehr zum anderen Geschlecht,ist unwarscheinlich.
In Befunden,und Med Psychologischen befunden,ist es so zu lesen,doch nicht in diesem genauen Satz.
Muß ich jetzt zu einem Gutachter,oder langt ein Befund,eines Psychiaters,
welcher diesen Satz beinhaltet.
Befund,zahlt die GKK,ein Gutachten,muß ich selbst berappen und das ist Teuer
Hier gibt's eine kleines Beispiel für den Unterschied zwischen juristischer Theorie und Behördenpraxis.
Nach dem Gesetz muss die Antragstellerin überhaupt kein Gutachten vorlegen. Sie trifft keine Beweislast, was heißen würde, dass der Antrag auf Personenstandsänderung abzuweisen wäre, wenn sie keinen Beweis vorlegte, dass die Eintragung des Geschlechts im Geburtenbuch nunmehr falsch ist, und dort eigentlich "weiblich" stehen sollte.
Nach dem Gesetz muss die Personenstandsbehörde von Amts wegen einen Beweis über das Geschlecht der Antragstellerin aufnehmen. Das heißt, sie muss, wenn sie Zweifel hat (und die der entscheidenden Standesbeamtin vorgesetzte Behörde, das Amt der Landesregierung bzw. der Landeshauptmann, hat offenbar leider welche), eine/n Amtssachverständige/n oder, nur wenn keine/r solche/r aufzutreiben ist, eine/n nicht-amtliche/n Sachverständige/n benennen, die/der die erforderlichen Befunde aufnimmt und ein Gutachten erstellt.
Die Kosten, die für ein Gutachten einer/eines nicht-amtlichen Sachverständigen anfallen, können der Antragstellerin (nach entsprechender "Vorwarnung") vorgeschrieben werden. Für die Höhe solcher Gutachterkosten (verfahrensrechtlich spricht man hier von "Barauslagen", da sich der Gebührenanspruch der/des Sachverständigen gegen die Behörde richtet, die den Beweis angeordnet hat) gibt es leider keinen festen gesetzlichen Tarif, es gelten dieselben Regeln wie bei einem Sachverständigenbeweis vor Gericht. Ein Amtssachverständigengutachten darf gar nix extra kosten.
So weit die Theorie. Ist aber gut, wenn ihr's wisst, denn das ist klares und hundertfach ausjudiziertes Verfahrensrecht, was man einer Personenstandsbehörde auf dem Land, die Maxln macht, auch schon mal unter die Nase reiben kann!
In der Praxis wird es die Sache daher vereinfachen und beschleunigen, wenn man kooperiert (Beamtinnen und Beamte sind auch nur Menschen und lieben daher Menschen, die ihnen die Arbeit leichter machen! ) und die notwendigen Beweise, also Gutachten, selbst liefert. Man will ja auch nicht, dass das Standesamt den transphobesten, grantigsten (Amts-)Arzt, der aufzutreiben ist, zum Sachverständigen bestellt!
Gutachter/in kann jede/r sein, die/der nach Meinung der entscheidenden Behörde über entsprechendes Fachwissen verfügt. Es muss also nicht zwingend ein "allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger" sein, zumindest scheint das Standesamt Köflach nicht darauf zu pochen. Da für die Personenstandsbehörden nach dem Fall des OP-Zwangs der Hauptpunkt die Frage des Ausschlusses der Rückkehr ins Geburtsgeschlecht sein dürfte (also etwas aus dem Feld der Psychologie im weitesten Sinne), würde ich jemanden in diesem Bereich (Psychiatrie, Psychotherapie, Psychologie) suchen und nehmen.
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -