Personenstandsänderung/Gutachten/Kosten
RE: Personenstandsänderung/Gutachten/Kosten
Beitrag #30
(09.06.2012, 14:06)Mike-Tanja schrieb:
Hier gibt's eine kleines Beispiel für den Unterschied zwischen juristischer Theorie und Behördenpraxis.

Nach dem Gesetz muss die Antragstellerin überhaupt kein Gutachten vorlegen. Sie trifft keine Beweislast, was heißen würde, dass der Antrag auf Personenstandsänderung abzuweisen wäre, wenn sie keinen Beweis vorlegte, dass die Eintragung des Geschlechts im Geburtenbuch nunmehr falsch ist, und dort eigentlich "weiblich" stehen sollte.

Nein so ist es nicht. Die Behörde darf den Antrag nicht einfach ablehnen.

Gemäß Dienstanweisung des BMI an die Ämter der Landesregierungen vom 23. März 2010 (GZ.: BMI-VA1300/0139-III/2/2010) sagt unter anderem folgendes:

Wie vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03. Dezember 2009, Zahl B 1973/08, ausgeführt, ist die entscheidende Behörde gehalten, von Amts wegen die materielle Wahrheit zu erforschen.

Gemäß § 37 AVG hat die entscheidende Behörde den wahren Sachverhalt zu ermitteln. Sie hat das Beweisthema und den Beweisgegenstand zu bestimmen und für die Herbeischaffung der erforderlichen Beweise zu sorgen; dabei ist der wirkliche, für die Entscheidung bedeutsamen Sachverhalt festzustellen. Der Grundsatz der materiellen Wahrheit besagt, dass die Behörde hinsichtlich des Sachverhaltes nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern durch Aufnahme von Beweisen - unter Berücksichtigung des Parteienvorbringens - des wahren (objektiven) Sachverhalt festzustellen hat, soferne er nicht von vornherein iSd § 56 AVG klar gegeben ist.


Werden also keine Gutachten vorgelegt, so hat die Behörde den wahren Sachverhalt zu ermitteln und darf den Antrag nicht einfach abweisen.

In diesem Fall hat also die Behörde eine(n) geeignete(n) GutachterIn zu bestellen. Dabei ist zweifellos Amtssachverständigen der Vorzug zu geben.

Als Amtssachverständige fungiert z. B. Fr. Dr.in Praschak-Rieder an der psychiatrischen Universitätsklinik des AKH-Wien.

(09.06.2012, 14:06)Mike-Tanja schrieb:
Nach dem Gesetz muss die Personenstandsbehörde von Amts wegen einen Beweis über das Geschlecht der Antragstellerin aufnehmen. Das heißt, sie muss, wenn sie Zweifel hat (und die der entscheidenden Standesbeamtin vorgesetzte Behörde, die Landesregierung, hat offenbar leider welche), eine/n Amtssachverständige/n oder, nur wenn keine/r solche/r aufzutreiben ist, eine/n nicht-amtliche/n Sachverständige/n benennen, die/der die erforderlichen Befunde aufnimmt und ein Gutachten erstellt.

Werden z. B. ein psychiatrisches, psychotherapeutisches und/oder psychologisches Gutachten vorgelegt, welche ja z. B. auch für die Hormonfreigabe erforderlich sind, und geht daraus eindeutig hervor, dass der/die AntragstellerIn unter der zwanghaften Vorstellung gelebt hat, dem anderen Geschlecht zuzugehören, und sich geschlechtskorrigierenden Maßnahmen unterzogen hat, die zu einer deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts geführt haben, und bei der mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nichts mehr ändern wird, darf die Behörde nur dann eine(n) zusätzliche(n) GutachterIn bestellen, wenn sie die Kosten dafür selbst trägt. Andernfalls würde sie gegen die o. a. Erkenntnis des VfGH verstoßen.

Dieses besagt unter anderem:

5.1. Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in Verkennung des Inhaltes des "Schreibens - Transsexualität" davon ausgegangen ist, dass die beschwerdeführende Partei Gutachten und Befunde eines unabhängigen Sachverständigen als Beweismittel zwingend beizubringen hat. Dabei hat sie außer Acht gelassen, dass sie von Amts wegen gehalten ist, die materielle Wahrheit zu erforschen. Sie hat in Verkennung ihrer Ermittlungspflicht in unzulässiger Weise die formelle Beweislast umgekehrt.
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5.3. Die beschwerdeführende Partei ist sohin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.


Denn mit Vorlage der vorhandenen Gutachten ist der wahre Sachverhalt bereits von vornherein iSd § 56 AVG klar gegeben.

(09.06.2012, 14:06)Mike-Tanja schrieb:
Die Kosten, die für ein Gutachten einer/eines nicht-amtlichen Sachverständigen anfallen, können der Antragstellerin (nach entsprechender "Vorwarnung") vorgeschrieben werden. Für die Höhe solcher Gutachterkosten (verfahrensrechtlich spricht man hier von "Barauslagen", da sich der Gebührenanspruch der/des Sachverständigen gegen die Behörde richtet, die den Beweis angeordnet hat) gibt es leider keinen festen gesetzlichen Tarif, es gelten dieselben Regeln wie bei einem Sachverständigenbeweis vor Gericht. Ein Amtssachverständigengutachten darf gar nix extra kosten.

Diese Kosten können aber wohl nur dann überwälötz werden, wenn erstens eben keinerlei Gutachten vorgelegt werden können, und auch kein(e) Amtssachverständige[r] zur verfügung steht.

Da aber mit Fr. Dr.in Praschak-Rieder in Österreich eine Amtssachverständige zur Verfügung steht, sollte man die Behörde auf diesen Umstand hinweisen.

(09.06.2012, 14:06)Mike-Tanja schrieb:
So weit die Theorie. Ist aber gut, wenn ihr's wisst, denn das ist klares und hundertfach ausjudiziertes Verfahrensrecht, was man einer Personenstandsbehörde auf dem Land, die Maxln macht, auch schon mal unter die Nase reiben kann! Wink

Das sehe ich auch so. Man sollte diese Dinge wissen und der Behörde gegebenenfalls unter die Nase reiben. Denn ich habe die Erfahrung gemacht, dass sowohl StandesbeamtInnen, als auch MitarbeiterInnen der Landesämter oftmals weder die Dienstanweisng des BMI noch die Höchstgerichtserkenntnisse kennen oder kennen wollen.

(09.06.2012, 14:06)Mike-Tanja schrieb:
In der Praxis wird es die Sache daher vereinfachen und beschleunigen, wenn man kooperiert (Beamtinnen und Beamte sind auch nur Menschen und lieben daher Menschen, die ihnen die Arbeit leichter machen! Rolleyes ) und die notwendigen Beweise, also Gutachten, selbst liefert. Man will ja auch nicht, dass das Standesamt den transphobesten, grantigsten (Amts-)Arzt, der aufzutreiben ist, zum Sachverständigen bestellt! Undecided

Ich würde auch dringend empfehlen bereits im Vorfeld der Hormonfreigabe mit dem GutachterInnen zu besprechen, dass sie doe o. a. Formulierungen in ihre Gutachten aufnehmen. Denn dann könnt ihr diese nicht nur für die KK zur Kostenbewilligung, sondern auch für die Behörden zur PÄ und VÄ verwenden, und es darf keine Probleme mehr geben.

Machen BeamtInnen trotz klarer Gutachten Probleme, was hin und wieder auch vorkommt, so kann man sie aber leicht via BMI in die Schranken weisen lassen.

(09.06.2012, 14:06)Mike-Tanja schrieb:
Gutachter/in kann jede/r sein, die/der nach Meinung der entscheidenden Behörde über entsprechendes Fachwissen verfügt. Es muss also nicht zwingend ein "allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger" sein, zumindest scheint das Standesamt Köflach nicht darauf zu pochen. Da für die Personenstandsbehörden nach dem Fall des OP-Zwangs der Hauptpunkt die Frage des Ausschlusses der Rückkehr ins Geburtsgeschlecht sein dürfte (also etwas aus dem Feld der Psychologie im weitesten Sinne), würde ich jemanden in diesem Bereich (Psychiatrie, Psychotherapie, Psychologie) suchen und nehmen.

Die Dienstanweisung der BMI und auch die Erkenntnisse des VfGH und VwGH sagen nirgenwo aus, dass ein(e) GutachterIn gerichtlich beeidet sein muss.

Der entsprechende Landeserlass des Landes NÖ, so er inzwischen nicht, so wie versprochen, korrigiert wurde, ist demnach gesetzeswidrig, was aber bei der NÖ Landesregierung ohnehin bekannt ist.

Weigern sich BeamtInnen trotzdem, z. B. weil sie transphob sind, sich an diese klaren Regelungen zu halten und den Antrag entsprechend zu bearbeiten, so kann man ihnen durchaus eine Strafanzeige wegen verstoßes gegen § 302 Strafgesetzbuch (Amtsmissbrauch) in Aussicht stellen, bzw., bei der zuständigen Korruptionsstaatsanwaltschaft auch einbringen.

Hat bereits eine GA-OP stattgefunden, so sind außer dem OP-Bericht, bzw. einem gynäkologischen/urologischen Befund, der diese Tatsache bestätigt, keine weiteren Gutachten für eine PÄ und somit eine VÄ mehr erforderlch. Hier brauchen also keine psychiatrischen oder sonstigen Befunde oder Gutachten mehr vorgelegt werden. Schlimmstenfalls darf Euch die Behörde zum Amtsarzt schicken, was aber keine Kosten mehr verursachen darf.

Denn laut Urteil des EGMR vom 11. Juli 2002 [NL 2002, S. 145 (NL 02/4/04) CHRISTINE GOODWIN gegen das Vereinigte Königreich] ist die PÄ mit der GA-OP defakto bereits eingetreten. Eine Nichtanerkennung dieser durch die Behörde wäre eine Verletzung des Art. 8 EMRK, die in Österreich im Verfassungsrang steht.

Alle Höcshtgerichtsurteile und Erkenntnisse stehen auf der Trans-Austria Homepage Im Bereich Rechtliches als PDF-Dateien zum Download bereit.
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