Beitrag #31
09.06.2012, 18:53
(09.06.2012, 17:19)Angelika schrieb: [hier gekürzt] Werden also keine Gutachten vorgelegt, so hat die Behörde den wahren Sachverhalt zu ermitteln und darf den Antrag nicht einfach abweisen.
In diesem Fall hat also die Behörde eine(n) geeignete(n) GutachterIn zu bestellen. Dabei ist zweifellos Amtssachverständigen der Vorzug zu geben.
Als Amtssachverständige fungiert z. B. Fr. Dr.in Praschak-Rieder an der psychiatrischen Universitätsklinik des AKH-Wien. [hier auch]
Da aber mit Fr. Dr.in Praschak-Rieder in Österreich eine Amtssachverständige zur Verfügung steht, sollte man die Behörde auf diesen Umstand hinweisen. [Rest gekürzt]
Problem: Frau Dr.in Praschak-Rieder arbeitet am AKH-Wien, ist also beim Land Wien (Wiener Krankenanstaltenverbund) bedienstet.
Das nutzt einem steirischen Standesamt wenig. Würde man jeden Menschen, in dessen Personenstandsfall ein medizinisches Gutachten benötigt wird, zu ihr als Amtssachverständiger schicken, würde Wien damit einen Teil des Verfahrensaufwands der steiermärkischen oder vorarlbergischen Personenstandsbehörden tragen (eigentlich sogar die der jeweiligen Gemeinde bzw. des Standesamtsverbandes).
Das Gesetz (§ 52 Abs.1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG) sagt dazu: Link zu # 18
Ich bin nicht sicher, ob Wien aus prinzipiellen Erwägungen ohne ein entsprechendes länderübergreifendes Abkommen dazu bereit wäre. Oder gibt es so eine Vereinbarung bereits?
Im Allgemeinen wird die direkte Kostenträgerschaft als Grenze des "Zur-Verfügung-Stehens" angenommen, es sei denn, es wären auf höherer Ebene (Gemeinde --> Land ---> Bund) ausdrücklich entsprechende Vorkehrungen getroffen. Der Bundesgesetzgeber, der das Personenstandsrecht in erster Instanz in den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden verwiesen hat, hat wohl nicht im Traum daran gedacht, dass ein örtliches Standesamt andere Probleme zu lösen haben könnte, als einfach Geburten, Eheschließungen und Todesfälle zu beurkunden!
Und eigentlich gibt es auch keinen echten Grund für diesen pseudowissenschaftlichen Gutachterzirkus! Es würde hier ein Gespräch der Standesbeamtin mit der Antragstellerin (im verfahrensrechtlichen Sinn: eine Parteienvernehmung) genügen, eine Niederschrift darüber, eventuell ein Foto für den Akt (damit klar ist, dass man sich vom "Erscheinungsbild" der Antragstellerin überzeugt hat). Die, anscheinend doch ausgehend von der Zentrale in Wien (Bundesministerium für Inneres), mit sanftem Druck geforderten "Beweise" für den "Nicht-Rückfall" sind in dieser Form, am Wortlaut von ein paar höchstgerichtlichen Urteilen klebend, die der Gutachter wie einen Zauberspruch rezitieren soll, im Grunde nur Schikane! Erstens macht man so eine bürokratische Prozedur nicht ohne Grund mehrmals im Leben freiwillig mit, zweitens was wäre schon dabei, wenn jemand nach Jahren beschlösse, wieder ins Geburtsgeschlecht zurückzukehren? Kostet eh einen Batzen Geld mit den Gebühren für alle neu auszustellenden Urkunden, das wäre wohl "Abschreckung" genug!
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -