Beitrag #5
28.08.2012, 19:30
(28.08.2012, 14:57)tgirl91 schrieb: Das Problem ist ja, dass immer meine Ärzte gesagt haben, dass so eine Operation bei mir nicht notwendig sei. Für mich war die Operation jedoch sehr wichtig.
Ich werde jedenfalls bei der Arbeitnehmerveranlagung die Kosten für die OP angeben.
Ich kann das normalerweise als Behandlungskosten (Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt (Rz885ff)) geltend machen.
Die Kosten von Laserepilation und Eigenhaar-Transplantation hat der Unabhängige Finanzsenat jedenfalls schon einmal in einer für die steuerpflichtige Transfrau erfolgreichen Berufungsentscheidung als außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG 1988) anerkannt - auch und weil der Träger der Krankenversicherung nicht gezahlt hatte, und obwohl kein anderes Kranheitsbild als F-64.0 vorlag: GZ RV/2160-W/06 vom 19.04.2010
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