(18.09.2012, 18:58)Mike-Tanja schrieb: Für die PÄ wird sich vermutlich nichts verschlechtern aber wohl auch nichts zum Besseren verändern.So ist es. Die relevante Passage ist wie bisher:
§ 41. (1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung
unrichtig geworden ist.
Grotesk ist, dass man eine Verwaltungsübergehung begeht, wenn man beim Antrag auf Korrektur des Geschlechtseintrags – das Geschlecht hat sich ja da schon geändert (sonst könnt’s ja nicht korrigiert werden) – Dokumente mit dem alten Geschlechtseintrag vorlegt. Nach §71.(1) 2 gilt:
§ 71. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht (....) wer eine Personenstandsurkunde (§ 53) (...) gegenüber einer Verwaltungsbehörde zum Beweis seines derzeitigen Personenstandes verwendet, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Urkunde (...) nach ihrer Ausstellung unrichtig geworden ist.
Oder ist das zu spitzfindig?