Beitrag #4
18.09.2012, 20:30
(18.09.2012, 19:26)Eva schrieb: [hier gekürzt] Grotesk ist, dass man eine Verwaltungsübergehung begeht, wenn man beim Antrag auf Korrektur des Geschlechtseintrags – das Geschlecht hat sich ja da schon geändert (sonst könnt’s ja nicht korrigiert werden) – Dokumente mit dem alten Geschlechtseintrag vorlegt. Nach §71.(1) 2 gilt:
§ 71. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht (....) wer eine Personenstandsurkunde (§ 53) (...) gegenüber einer Verwaltungsbehörde zum Beweis seines derzeitigen Personenstandes verwendet, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Urkunde (...) nach ihrer Ausstellung unrichtig geworden ist.
Oder ist das zu spitzfindig?
Gemeint ist wohl, dass es eine Verwaltungsübertretung sein soll, wenn jemand seinen (alten) Pass vor einem Polizisten herzeigt, um zu beweisen, dass er ein Mann ist, wenn ihm das Standesamt eine halbe Stunde vorher die (neue) Geburtsurkunde mit der Eintragung "weiblich" ausgestellt hat.
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -