Beitrag #13
19.10.2011, 08:06
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.10.2011, 08:08 von Mike-Tanja.)
(17.10.2011, 17:40)Ulli schrieb: [hier gekürzt] Die Frage stellt sich nur: Warum werden auf diesem Gebiet sehr erfahrene gerichtlich beeidete psychologische GutachterInnen ausgeschlossen? Weil sie unabhängig sind? [hier auch]Das kann ein halbes Dutzend verschiedener Gründe haben. Bist du z.B. sicher, dass die betreffenden Sachverständigen überhaupt herangezogen werden möchten? Eine Behörde kann eine/n Sachverständige/n theoretisch zwar auch gegen seinen Willen bestellen, aber wer möchte sich und sein Ermittlungsverfahren (die Uhr der sechsmonatigen Entscheidungshöchstfrist tickt ja) von einer missmutigen und unwilligen Person abhängig machen, die ein Verfahren locker monatelang verzögern kann? Ein anderer Grund kann sein, dass die Erfahrung gezeigt hat, dass es mit dem/der Sachverständigen immer wieder Probleme gibt, er/sie (zu) lange für Gutachten braucht, nie Zeit hat (wissenschaftlich tätige Menschen sind z.B. oft auf Kongressen, auf Forschungssemester im Ausland, bei Gastvorlesungen...) und dann trotzdem bei der Gebührenfestsetzung um jeden Cent streitet. Und - nicht vergessen! - wenn es eine/n Amtssachverständige/n gibt, dann muss eine Behörde schon sehr gute Gründe haben, wenn sie das Gutachten nicht diesem/dieser aufträgt!
Und es kann natürlich auch sein, dass ein bestimmtes Beweisergebnis, das man aufgrund der wissenschaftlichen Reputation eines/einer Sachverständigen erwarten darf, nicht unbedingt gewünscht wird. Aber das wäre meiner bescheidenen Meinung nach als alleiniger Grund die unwahrscheinlichste Variante. Behörden und deren Beamt/inn/en sind in erster Linie an einem sauberen, reibungslosen, schnellen, arbeitsminimierenden und kostensparenden Ermittlungsverfahren interessiert, dessen Ergebnis im Berufungsfall vor den höheren Instanzen "hält".
Ich stelle mal § 52 AVG (BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995), die Hauptbestimmung über Sachverständige im Verwaltungsverfahrensrecht, hier herein, damit wir wissen, wovon wir reden:
Zitat:Sachverständige
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -