Beitrag #11
09.04.2013, 14:59
(08.04.2013, 19:21)Eva_Tg schrieb: Aber das ist schon traurig, das Ding ist ja nun schon etwas länger online, aber nicht mal 2000 Leute haben unterschrieben.
Wie ich zu Tanja schon sagte, wenn man diese Zahl mal als Indikator für Wählerstimmen nehmen würde, welche Partei schert es, ob sie 1000 Stimmen mehr oder weniger bekommt? Das Thema ist politisch völlig bedeutungslos, also würde ich nicht auf eine politische Lösung hoffen. Wer macht sich schon die Arbeit ein Gesetz zu refomieren, was eh viel zu wenig Leute betrifft als das man damit Wählerfang betreiben könnte.
Aber das etwas passieren muß steht außer Frage, allein schon der Umstand, daß man 2 evtl. sogar 3 Gutachten und einen Prozess vor einem Amtsgericht braucht, steht in keinem Verhältniss zu dem was der Staat im Gegenzug erbringt.
Auch der Status eines Sondergesetzes ist höchst fragwürdig. Sondergesetzes sollen die Bevölkerung schützen, die Frage ist hier vor wem oder was? Vor uns Transsexuellen? Oder davor das Transsexuallität zunimmt? Vielleicht hatten die Macher des Gesetzes ja solche Hintergedanken als sie das Gesetz verfaßten.
Außerdem was bringt dieses Gesetz und der starre Rahmen, wenn bei jedem Zweifel sowieso der Unwirksamkeitsparagraph ins Spiel kommt?
Außerdem sollte man sich mal einige Erfahrungsberichte deutscher Transsexueller ansehen, um zu begreifen wie dieses Gesetz in der Praxis umgesetzt wird. Zum Beispiel gab es schon Fälle in denen bestellte das Gericht den zweiten Gutachter erst nachdem der erste sein Gutachten eingereicht hatte, falls dann noch ein drittes Gutachten von Nöten ist, kann man von Antragsstellung bis Änderung der Papiere einen Zeitraum von einem Jahr und mehr einrechnen.
Vom Bestellen der Gutachter durch das Gericht ganz zu schweigen, wie gesagt der Richter bestimmt wer Gutachter wird, als AntragsstellerIn darf man lediglich Vorschläge einreichen. Wenn man Pech hat wird jemand zum Gutachter bestimmt, der noch nie einen Trans*Menschen begegnet ist. Solche Fälle gab es auch schon, am Ende wurden dann 40-seitige Gutachten beim Gericht eingereicht, von denen 35 Seiten jedes Detail der Sexuallität und der Beziehung der begutachteten Person auflisteten, aber für den Prozess keinerlei Wert hatten.
Sowas sind natürlich extreme Beispiele und inzwischen gibt es wohl auch sowohl auf Seiten der Gerichte und der Gutachter gewisse Standards, die einen schnellen und unkomplizierten Ablauf ermöglichen, aber es zeigt deutlich den Reformbedarf.
Meiner Meinung nach würde ein Gutachten völlig genügen oder eine gesicherte Diagnose eines Facharztes und dann eine einfache Anhörung. Dann sollte man das ganze auch so gestalten, daß man sich das Gutachten schon vor der Anhörung besorgen kann und man dann gleich alles an einem Termin regeln kann. Entweder wird das Gutachten dann über die Krankenkasse abgerechnet oder man legt eine Pausale für so ein Gutachten fest, so das die AntragsstellerInnen nicht von ihrem Einkommen abhängig sind, wann sie sich das Gutachten besorgen können und wann sie dann endlich den Antrag stellen können.
Oder man verzichtet ganz auf die Gutachten und begnügt sich mit der medizinischen Diagnose. Falls diese sich irgendwann doch als falsch herausstellen sollte, kann man die Änderungen der Papiere immernoch rückgängig machen.
Als das TSDG 1981 herausgekommen ist, war es sicher ein gutes und richtungsweisendes Gesetz. Heute aber, nach über 30 Jahren ist es hoffnungslos überholt, durch mehrere Erkenntnisse des BVerG schon mehr zum Emmentaler als zu einem gesetz gemacht wurden, und vermutlich absolut entbehrlich.
PÄ kann auch das zuständige Stabndesamt machen, und VÄ können ebenfalls durch die zuständige Behörde erfolgen. Geht ja in Österreich auch.
NAch eienr GA-OP ist die PÄ defakto ohnehin bereits eingetreten, weshalb ein OP-Bericht, bzw- ein gynäkologischer oder urologischer Befund über eine erfolgte GA-OP genügen müsste. Alles andere widerspricht in diesem Fällen sowieso Art. 8 EMRK (Siehe Urteil des EGMR im Fall Christine Goodwin vs. UK aus dem Jahr 2002).
Bliebe letztlich nur noch die Frage der PÄ und VÄ für Non-OP-TS. Das könnte man bequem im Namensänderungsgesetz und in Personenstandsgesetz regeln und dort festschreiben welche Nachweise dafür nötig sind.
Der letzte Punkt wäre dann noch die medizinische Behandlung. HIer könnte ein sehr schlankes Transgendergesetz, so es keine andere rechtliche Möglichkeit gibt, einfach festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die KK für die Behandlungskosten aufkommen müssen.
Damit wäre dann auch der MdK in dieser Frage weitgehend entmachtet.