Beitrag #6
23.05.2013, 19:57
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.05.2013, 14:02 von Mike-Tanja.)
(23.05.2013, 11:22)Lian schrieb: [hier gekürzt] Habt ihr vielleicht Empfehlungen für ein Vorgehen bei der Behörde?
In Wien sollte das insgesamt kein größeres Problem sein.
- Unbedingt alles vermeiden, was bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der MA 35 den Eindruck erwecken könnte, dass irgendwelche Macheloikes geplant sind (Versteckspiel mit der Polizei oder mit Gläubigern, Identitätsdiebstahl u.dgl.m.). Das wären nämlich potenzielle Verweigerungsgründe nach § 3 Abs. 1 NÄG.
- Wenn man die Kosten für einen Wunschnamen (§ 2 Abs. 1 Z 11 NÄG) tragen kann und will, reichen "sonstige" Gründe (z.B. "mein alter Vorname gefällt mir nicht mehr").
- Wenn man einen speziellen, sachlich einschlägigen Grund vorbringen möchte (Gebührenbefreiung, § 6 NÄG), gilt aus meiner Sicht die Regel: immer den, der am einfachsten zu beweisen ist. Hat man ein Gutachten o.ä. über seine Transsexualität, kann man es ruhig vorlegen. Besteht man aber ohne Gutachten darauf, TS als Begründung zu nehmen, löst man im schlimmsten Fall ein kompliziertes und teures (und hier überflüssiges, es geht ja nicht um die PÄ!) Beweisverfahren aus. Im Grunde reicht hier das Vorbringen, im Alltag als Frau zu leben und zwecks Vermeidung unzumutbarer sozialer Diskriminierungen (§ 2 Abs. 1 Z 10 NÄG) einen geschlechtsneutralen Vornamen zu brauchen. Dieses Vorbringen muss nicht bewiesen sondern nur bescheinigt (= glaubhaft gemacht) werden.
Link: Namensänderungsgesetz (NÄG), geltende Fassung
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