Presseinformation:
Partnerschaft kann nun auch außerhalb der Amtsräume begründet werden
Beschränkung wegen sexueller Diskriminierung aufgehoben
Die Festlegung, dass eingetragene Partnerschaften „nur in den Amtsräumen“ und – im Vergleich zur Eheschließung – nicht auch außerhalb begründet werden dürfen, ist diskriminierend und daher verfassungswidrig. Dies hat der Verfassungsgerichtshof nun entschieden. Die entsprechende Passage im Personenstandsgesetz ist aufgehoben, eine Reparaturfrist gibt es nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hält in seiner Entscheidung fest, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht nur unter den Begriff des „Privatlebens“, sondern, wenn die Personen in einer gleichgeschlechtlichen de-facto Partnerschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, auch unter den Schutz des „Familienlebens“ nach der Europäischen Menschenrechtskonvention fallen. Für eine Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft bedarf es deshalb besonders schwerwiegender Gründe für eine Rechtfertigung. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass die eingetragene Partnerschaft nur in den Amtsräumen, die Ehe aber an jedem anderen der Bedeutung der Institution entsprechenden Ort begründet werden darf, gibt es nicht. Die aufgehobene Regelung diskriminiere daher Partnerschaftswerber aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, so der Verfassungsgerichtshof.
Presseinformation vom 4. Juli 2013
Zahl der Entscheidung: G 18, 19/2013
1010 Wien, Freyung 8
Österreich
Mag. Christian Neuwirth
Sprecher des Verfassungsgerichtshofes
EDIT meinerseits: Schón langsam geht es ja weiter, sehr zum Leidwesen aller Gralshüter dieser Republik. Jetzt fehlt nur noch die völlige Gleichstellung samt EHE- Schliessung!
Partnerschaft kann nun auch außerhalb der Amtsräume begründet werden
Beschränkung wegen sexueller Diskriminierung aufgehoben
Die Festlegung, dass eingetragene Partnerschaften „nur in den Amtsräumen“ und – im Vergleich zur Eheschließung – nicht auch außerhalb begründet werden dürfen, ist diskriminierend und daher verfassungswidrig. Dies hat der Verfassungsgerichtshof nun entschieden. Die entsprechende Passage im Personenstandsgesetz ist aufgehoben, eine Reparaturfrist gibt es nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hält in seiner Entscheidung fest, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht nur unter den Begriff des „Privatlebens“, sondern, wenn die Personen in einer gleichgeschlechtlichen de-facto Partnerschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, auch unter den Schutz des „Familienlebens“ nach der Europäischen Menschenrechtskonvention fallen. Für eine Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft bedarf es deshalb besonders schwerwiegender Gründe für eine Rechtfertigung. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass die eingetragene Partnerschaft nur in den Amtsräumen, die Ehe aber an jedem anderen der Bedeutung der Institution entsprechenden Ort begründet werden darf, gibt es nicht. Die aufgehobene Regelung diskriminiere daher Partnerschaftswerber aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, so der Verfassungsgerichtshof.
Presseinformation vom 4. Juli 2013
Zahl der Entscheidung: G 18, 19/2013
1010 Wien, Freyung 8
Österreich
Mag. Christian Neuwirth
Sprecher des Verfassungsgerichtshofes
EDIT meinerseits: Schón langsam geht es ja weiter, sehr zum Leidwesen aller Gralshüter dieser Republik. Jetzt fehlt nur noch die völlige Gleichstellung samt EHE- Schliessung!