Beitrag #11
04.01.2014, 13:01
(01.01.2014, 23:59)Ash schrieb: Die Idee ist prinzipiell nicht schlecht wurde auch schon mehrfach versucht.
Gibt mehrere Probleme bei dem Ansatz die du vlt vorab gleich einberechnen kannst und dich evtl mit Argumenten wappnen kannst:
Kurz den Ablauf:
Antrag -> Ablehnung -> Einspruch und Bescheid verlangen -> Bescheidaustellung (Gesamtdauer maximal 4 Wochen + Postwegzeit und Zeit die du brauchst. Ablehnung und Bescheidausstellung hat die Kasse je 2 Wochen zeit)
-> Einspruch und Klagserhebung -> Neue zuständigkeit seit 1.1.2014 Landesverwaltungsgerichtshöfe [hier gekürzt]
Der Anspruch auf eine medizinische Behandlung auf Kosten der sozialen Krankenversicherung ist eine sogenannte Leistungssache, keine Verwaltungssache (zweiteres wäre z.B. ein Streit um die Beitragshöhe oder die zuständige Sozialversicherung). Außerdem ist die Sozialversicherungsanstalt ein Selbstverwaltungsträger, kein Teil der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung. Hier hat sich durch die Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts geändert. Gegen einen abschlägigen Bescheid ist daher keine Beschwerde an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht (LVwG) oder an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möglich. Wie bisher muss eine Leistungsklage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Landesgericht, in Wien beim Arbeits- und Sozialgericht) eingebracht werden. Damit tritt der abschlägige Bescheid der Sozialversicherung von Gesetzes wegen außer Kraft, und das Verfahren wird in erster Instanz neu bei Gericht begonnen (die Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere eventuelle Gutachten, sind aber wichtige Beweismittel).
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -