Beitrag #29
17.02.2014, 23:15
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.02.2014, 22:39 von Mike-Tanja.)
(17.02.2014, 22:45)Ash schrieb: [hier gekürzt]
Sollte der Eigentümer jedoch eine Regelung aussprechen und zwar direkt und offensichtlich das z.b. Männer das Damen WC nicht aufsuchen dürfen ist dies unbedingt einzuhalten. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnissnahme gilt diese Regelung per prinzip. Eine zuwiderhandlung würde dann § 123 Hausfriedensbruch darstellen. [hier gekürzt]
Hier liegt ein in der Praxis wesentlicher Unterschied zwischen Deutschland und Österreich, denn in Österreich bildet das Strafdelikt des Hausfriedensbruchs (§ 109 StGB) keinen umfassenden strafrechtlichen Schutz des (zivilrechtlichen) Hausrechts und ist in der Praxis daher ziemlich bedeutungslos, da zum Tatbestand gefährliche Drohung oder Gewaltausübung gehören, und nur Wohnstätten (und ähnliche Örtlichkeiten) geschützt sind.
Wer daher hierzulande den Anordnungen der/des Hausherrin/Hausherren oder Inhaberin/Inhabers von Räumlichkeiten zuwiderhandelt, macht sich vielleicht eines zivilrechtlichen Rechtsbruchs schuldig und könnte verklagt oder unter Anwendung angemessener Selbsthilfe unfreiwillig vor die Tür gesetzt werden, die Polizei schreitet in so einem Fall aber nur ein, wenn es darum geht, ein potenzielles Gewaltopfer zu schützen (§ 38a Sicherheitspolizeigesetz - Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt). Dafür kann dann, etwa bei verbotener Gewaltausübung gegen die Ehefrau oder Freundin, auch ein "Herr das Hauses" von der Polizei entfernt werden.
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