Beitrag #5
05.08.2014, 06:39
(05.08.2014, 02:36)Madleine schrieb: Und einmal mehr: Ehe ist brandgefährlich.
In diesem Fall: Was, wenn TG Neigung in Pupertät vorhanden war, der Beschuldigte aber zum Zeitpunkt der Heirat diese für "überwunden" hielt, und es später nur deshalb zu einem "Rückfall" kam, weil die Ehefrau dem Ehemann kein befriedigendes Eheleben ermöglichte?
Wäre zumindest eine Strategie.
Es geht hier um die Auslegung dieser beiden Bestimmungen des EheG:
Zitat:§ 37
Irrtum über Umstände, die die Person des anderen Ehegatten betreffen
(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er sich bei der Eheschließung über solche die Person des anderen Ehegatten betreffende Umstände geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will, oder wenn sein Verlangen nach Aufhebung der Ehe mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens der Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.
[...]
IV. Folgen der Aufhebung
§ 42
(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung.
(2) In den Fällen der §§ 35 bis 37 ist der Ehegatte als schuldig anzusehen, der den Aufhebungsgrund bei Eingehung der Ehe kannte, in den Fällen der §§ 38 und 39 der Ehegatte, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist.
Das Gericht hat keine arglistige Täuschung (§ 38 EheG) festgestellt, aber "einfache" Täuschung durch Verschweigen einer wesentlichen Eigenschaft. Schon aus dem Wortlaut von § 37 EheG kann man ablesen, dass es auf das Wissen im Zeitpunkt der Eheschließung ankommt. Hat die Cis-Frau im Wissen über die transsexuellen Gefühle aber im Glauben daran geheiratet, eine "reformierte", "bekehrte" Transsexuelle zu ehelichen, die als Mann leben möchte, dann kommt sie mit § 37 wohl nicht durch. Ebenso, wenn sie nach Aufklärung sinngemäß sagt: "Ist ja nicht so schlimm, wir bleiben trotzdem zusammen!" und es sich dann doch anders überlegt (§ 37 Abs. 2 EheG).
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -