Beitrag #21
06.10.2014, 12:33
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.10.2014, 12:41 von newt.)
(04.10.2014, 20:41)Eva schrieb: Bähandlungsrichtlinien wieder revidert!
Eine Zusammenfassung der Änderungen der Revisionen von August und nun zuletzt vom 1. Oktober findet sich auf TransX - News.
Für die Praxis wird sich dadurch nicht viel ändern. Neu ist insbesondere, dass der therapeutische Prozess vor der Hormonbehandlung weiter verlängert werden kann, da die Behandlung „koexistentielle psychischer, sozialer und/oder somatischer Störungen Störungen“ nun in jedem Fall angesagt ist.
Kennt ihr jemand, dem man keine "koexistentiellen Störungen" unterstellen kann?
Nun gut, die dritte Version der Bähandlungsrichtlinien bestätigt: das BMG übt noch. Vielleicht kommen sie nach 20 Revisionen d'rauf, welcher Blödsinn da wirklich d'rin steht.
wie darf man das nun interpretieren?
angenommen man möchte eine geschlechtsumwandlung, man besucht hierfür eine therapie bei einem therapeuten der in diesem themenbereich bewandert ist, daneben leidet man an einer -sagen wir mal - arachibutyrophobie und muss dann erst einmal vor der hormonbehandlung diese im zuge einer weiteren therapie, womöglich bei einem anderen therapeuten der in diesem themenbereich bewandert ist auflösen und genesen, bevor man die hormonfreigabe erhält?
koexistent möchte ja meinen, dass die andere psychische erkrankung nicht im zusammenhang mit der geschlechtsdysphorie steht, also bekommt man dann themenentfremdet quasi eine zwangstherapie aufgedonnert, welche in Ö eigentlich nur bei akuter selbst- oder gemeingefährdung rechtlich untermauert ist.
für mich nicht ganz nachvollziehbar ist, wieso man psychische erkrankungen unbedingt in die behandlung von transidenten menschen reinpacken will, vermutet man zusammenhänge, so wären diese ja nicht mehr koexistent, aber selbst dann würde man diese unter einem anderen titel behandeln müssen, sachlich und vor allem auf basis der freiwilligkeit.
ich persönlich war mit der 2. ausgabe der behandlungsempfehlungen deutlich zufriedener, wo man differenzierter an das thema herangegangen ist, es trifft ja auch den normalbürger nicht, der nicht unter geschlechtsdysphorie in der gesellschaft leidet, dass der bevor er eine künstliche hüfte bekommt, erst noch seine sonstigen psychischen probleme die man womöglich erst aufdecken muss, noch aufzuarbeiten hat.
und dann ist auch die frage, wenn jemand vor der künstlichen hüfte bettlägerig ist, daher zb depressionen hat, ob es sinn macht diese zu behandeln und dann erst die künstliche hüfte zu realisieren, wenn die umgekehrte reihenfolge die psychsche erkrankung quasi automatisch aushebeln würde.
womit ich meine, ob eine psychische störung koexistent ist oder nicht, lohnt sich in keinem fall das verdrehen der reihenfolge der behandlung, und vor allem meines wissens nach sind solche zwangstherapien in Ö ohnehin nur bei akuter selbst bzw gemeingefährdung gesetzlich erlaubt.
daher rotiere ich zu meiner urpsprünglichen frage nun zurück: wie darf man diesen satz verstehen?
aber ich könnte momentan zb auch gar nicht erraten, beim besten willen nicht, was eine soziale störung ist, welche keine psychische ist, also eine externe? einzig dass die haltung der gesellschaft störend wirkt, kann ich mir darunter vorstellen, befürchte aber dass die gesellschaft sich der angedachten therapie vor der hormonbehandlung des transidenten, nicht unterziehen wird
irgendwie ist dieser satz wirklich außerordentlich kryptisch.