Beitrag #43
13.04.2015, 13:09
(12.04.2015, 20:41)newt schrieb: kann man in der angelegenheit verfahrenshilfe(anwalt) in anspruch nehmen wenn die finanziellen voraussetzungen entsprechend sind?
Man kann Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragen, ja.
Da aber gemäß § 39 Abs. 3 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) vor dem Gerichtshof erster Instanz (Arbeits- und Sozialgericht Wien bzw. örtlich zuständiges Landesgericht in Sozialrechtssachen, Akten mit dem Gattungszeichen "Cgs") ausnahmsweise keine Anwaltspflicht gilt, und das Gericht zur Anleitung und Belehrung der Parteien in besonderer Weise verpflichtet ist (§ 39 Abs. 2 ASGG), sind die Gerichte bei der Bewilligung eines Verfahrenshilfeanwalts auch bei nachgewiesener finanzieller Bedürftigkeit hier m.W. eher zurückhaltend. Kommt auf den Fall und die Gerichtsabteilung an.
(12.04.2015, 20:41)newt schrieb: bräuchte es nicht auch eine stellungnahme mindestens des behandelnden psychotherapeuten dass gesprächstherapie im gegebenen fall nicht die richtige therapieform ist? (falls es so ist, also mit begründung)
Zuerst kommt einmal das Verwaltungsverfahren bei der Sozialversicherung. Die holt üblicherweise Gutachten ihrer Haus-Sachverständigen (Chefärzte/-ärztinnen) ein. Und natürlich sollte man sich als Antragstellerin bemühen, von Anfang an die sachverhaltsmäßigen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs zu belegen.
Vor Gericht werden dann unabhängige Gutachter/innen aus dem Kreis der von den Oberlandesgerichten zertifizierten Sachverständigen zur Beweisaufnahme bestellt. Hier kommt es wohl vor allem darauf an, die passenden Fachgebiete festzulegen und sich möglichst keine/n engstirnige/n, dem TG-Soziotop geistig völlig fremde/n Mediziner/in aufhalsen zu lassen. Um gut über diese potenzielle Hürde zu kommen, sollte man besser eine/n Jurist/in/en mit entsprechender Gerichtserfahrung an seiner Seite haben.
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