Beitrag #60
17.04.2015, 12:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.04.2015, 16:46 von Mike-Tanja.)
(17.04.2015, 10:38)A. L. schrieb: [hier gekürzt] Wenn man dann die ganze Masse an Leuten berücksichtigt die sich Psychopharmaka einwerfen die völlig für die Katz sind glaub ich so viele TGs gibt es gar nicht zum operieren, da reden wir von Millionenbeträgen. [hier auch gekürzt]
Niemand hier hat bezweifelt, dass es im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung Sparpotenziale gibt.
Niemand hier hat bezweifelt, dass es wirtschaftliche Interessengruppen gibt, die das Sozialversicherungssystem geschickt dazu nutzen, ihre Einkünfte und Gewinne zu steigern.
Aber das alles werden wir durch Eingriffe im Bereich der TG-Gesundheitsversorgung nicht beheben können.
Das Problem im Bereich der Leistungen der plastischen Chirurgie, konkrete der Brustimplantate, ist, dass man eine psychologisch begründete Indikation nicht auf Transfrauen beschränken kann.
Man kann durchaus argumentieren - was nicht heißt, dass der Erfolg garantiert ist! -, dass ein zu kleiner Busen eine Frau psychisch krank machen kann. Und dass eine OP hier effektiver und vielleicht sogar kostengünstiger helfen würde als eine lange Psychotherapie oder Psychopharmaka bis zum Erbrechen.
Aber: Für diese Indikation wäre Cisfrau gleich Transfrau, auch Cisfrauen können entsprechend leiden, das ist nur eine Frage des Nachweises. Jede andere Auslegung ist rechtlich ausgeschlossen, jede Änderung des § 133 Abs. 3 ASVG im Sinne einer Privilegierung von Transmenschen wäre m.E. verfassungswidrig.
Ich würde davon ausgehen, dass eine unterentwickelte Brust kein "anatomischer" oder "funktioneller" Krankheitszustand ist, denn bis auf Körbchengröße A wird eine Transfrau durch die HRT meistens schon kommen. Alles andere ist bei jeder Frau (genetische) Glückssache. Daher glaube ich nicht, dass eine OP zur Brustvergrößerung bei derzeitiger Rechtslage als Pflichtleistung möglich ist. Bitte beachtet, dass § 133 Abs. 3 ASVG psychische Krankheitszustände als Indikationen für kosmetische Behandlungen nicht umfasst. Und natürlich gilt auch hier die "Notwendigkeitsgrenze" gemäß § 133 Abs. 1 ASVG.
Wenn das die Gerichte großzügiger sehen sollten, müsste es aber auch für Cisfrauen gelten. Und damit würde die Sache als "großer Brocken" zum Politikum. Mit allen unschönen Begleiterscheinungen (z.B. Gegeneinander-Ausspielen von Interessengruppen, Alarmismus ["Was kommt da noch auf uns zu?"], Polemik der fiesesten Art).
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -