Beitrag #14
28.07.2015, 12:53
Wenn ein/e Deutsche in Österreich geboren wird, dann wird der Personenstandsfall der Geburt zwar von einem österreichischen Standesamt in die österreichischen Personenstandsregister eingetragen, das Standesamt übersendet aber anschließend der zuständigen deutschen Behörde eine Geburtsurkunde zwecks "Nacherfassung", und die deutsche(n) Behörde(n) ist/sind anschließend für weitere Entscheidungen zuständig. Das ergibt sich schon aus § 9 des öster. IPR-Gesetzes (das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht regelt, welches Land zuständig ist, und welche Rechtsordnung anzuwenden ist), wonach das Recht des Staates, dem ein Mensch angehört (= dessen Staatsangehörige/r sie/er ist), u.a. für personenstandsrechtliche Fragen maßgeblich ist (Personalstatut einer natürlichen Person).
Das heißt, selbst wenn österreichische Behörden hier zuständig wären - was sie sie laut öster. Personenstandsgesetz 2013 eh nicht sind -, müssten sie das deutsche TSG anwenden.
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -