Beitrag #34
11.10.2015, 12:51
Weißt du, nur weil das Verfahren nach dem TSG bei anderen anders abläuft, hast du kein Recht irgendjemanden zu unterstellen das "Schwachfug" erzählt wird. In einer sachlichen Disskusion erbitte ich mir mehr Höflichkeit.
Also noch mal, die Gerichtskosten (ohne Gutachten) in einem Verfahren nach dem TSG belaufen sich auf 54 Euro und wie teuer meine Gutachten werden, weiß ich erst wenn sie erstellt wurden. Die Richterin, die mein Verfahren führt, sagte zu mir, die 1500 Euro Kostenvorschuss sollten nach ihrer Erfahrung in meinem Fall ausreichen. Aber meine zuständige Richterin sagte, sie hat auch schon Verfahren geführt, bei denen belief sich die Rechung für ein Gutachten auf 2000 Euro.
Also warum sollte eine Richterin etwas sagen, was nicht Hand und Fuss hat?
Desweiteren ist es nicht gerade schlau die Gutachten vor Eröffnung des Verfahrens zu erstellen. Ich habe mich im Vorfeld mit meinen Wunsch-Gutachtern in Verbindung gesetzt und die Antwort war: "Bitte erkundigen Sie sich erst während des Verfahrens, ob das Gericht mit der Wahl einverstanden ist, vorher erstelle ich kein Gutachten."
Vergleiche hierzu auch § 4 Absatz 3 des TSG: Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind.
Die Auswahl liegt beim Gericht, es kann die vorher erstellten Gutachten akzeptieren oder ablehnen, die Entscheidung liegt allein beim Richter.
Also warum im vorauseilendem Gehorsam Gutachten erstellen, wenn die vielleicht gar nicht im Verfahren akzeptiert werden? Da ist es wesentlich besonner die Wunsch-Gutachter im Antrag zu benennen und in der Anhörung zu erfragen, ob gegen die Wahl Einwende bestehen.
10 min für eine persönliche Anhörung beim Richter ist aber sehr knapp. Allein die Erklärung des Verfahrensablauf dauert 10 min. Und in 10 min. kann man sich so oder so kein Bild von einer Person machen.
Und überhaupt, was hat die Staatsanwaltschaft mit dem Verfahren zu tun?
Vergleiche hierzu §3 Absatz 2 und 3 des TSG:
(2) Beteiligte des Verfahrens sind nur
1. der Antragsteller,
2. der Vertreter des öffentlichen Interesses.
(3) Der Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren nach diesem Gesetz wird von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt.
Die Landesregierung Schleswig-Holsteins hat in diesem Fall das Innenminsterium bestimmt. Das andere Landesregierungen andere Verordnungen haben, kann ich mir nicht vorstellen.
Und selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist die Frage, ob die Staatsanwaltschaft dafür überhaupt in Frage kommt.
Vergleiche hierzu §4 Absatz 1 des TSG: Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Also nichts womit sich ein Staatsanwalt zu befassen hat.
Nun, ich habe mich während der Anhörung nach besten Wissen und Gewissen geäußert und genau das werde auch bei den Gutachtern tun. Die GAOP ist kein Kriterium mehr, also werde ich frei meine Meinung äußern.
Falsch, die Personenstandsänderung verliere ich nicht, wenn das Kind geboren wird. Wenn wir uns an den Wortlaut von §7 Absatz 1 des TSG halten: Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert worden sind, wird unwirksam, wenn...
Die Vornamensänderung wird unwirksam, über den Personenstand steht da nichts. Als der Wortlaut verfasst wurde, hätte ich ohne OP den Personenstand gar nicht ändern können.
Und jetzt merkt man wie löcherig das Gesetz ist, der OP-Zwang ist gestrichen, dieser Absatz aber noch in Kraft. Wenn man diesen Absatz anwendet bin ich eine weibliche Person mit männlichen Vornamen und das ist nach deutschen Namensrecht nicht möglich, also müßte der Vorname abermals geändert werden.
Das TSG kollidiert hier ganz einfach mit einem anderen Gesetz.
Als der OP-Zwang gestrichen wurde, hätte man das gleich mitstreichen können, denn die logische Folge aus dem Wegfall des OP-Zwangs kann nur sein, dass Kinder auch nach Ablauf der Frist geboren werden.
Auch mit Hinblick auf Künstliche Befruchtung, wovon man beim Verfassen genau dieses Absatz damals gar nichts ahnen konnte, ist diese Frist halt los.
Dieser Abschnitt ist heutzutage praktisch gar nicht mehr umsetzbar, weil man eigentlich gar nicht mehr zwischen zeugnungsfähigen und zeugungsunfähigen Transsexuellen unterscheiden kann.
Selbst eine Transfrau mit GAOP könnte vorher ihren Samen eingefroren haben und Jahre nach der OP noch ein Kind im Labor zeugen lassen.
Auch wenn dieser Abschnitt noch in Kraft ist, er wurde ganz einfach von der Realität und den mediznischen Möglichkeiten überholt und erst recht von den Wegfall des OP-Zwangs.
Dafür gibt es §7 Absatz 2 des TSG: In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann das Gericht die Vornamen des Antragstellers auf dessen Antrag wieder in die Vornamen ändern, die er bis zum Unwirksamwerden der Entscheidung geführt hat, wenn festgestellt ist, daß das Kind nicht von dem Antragsteller abstammt, oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen anzunehmen ist, daß der Antragsteller sich weiter dem nicht seinem Geburtseintrag entsprechenden Geschlecht als zugehörig empfindet. Die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 5 Abs. 1 gelten entsprechend.
Und bei erfolgter Personenstandsänderung müßte dieser Absatz eigentlich automatisch greifen, denn dieser ganze Paragraph kann eigentlich nur auf Leute angewendet, die nur die Vornamensänderung haben und nicht die Personenstandsänderung. Auf Personen die sowohl den Vornamen als auch den Personenstand geändert haben, kann Absatz 1 eigentlich gar nicht mehr angewendet werden.
Aber dies bezüglich werde ich noch weitere Erkundigungen beim Amtsgericht einholen.
Also noch mal, die Gerichtskosten (ohne Gutachten) in einem Verfahren nach dem TSG belaufen sich auf 54 Euro und wie teuer meine Gutachten werden, weiß ich erst wenn sie erstellt wurden. Die Richterin, die mein Verfahren führt, sagte zu mir, die 1500 Euro Kostenvorschuss sollten nach ihrer Erfahrung in meinem Fall ausreichen. Aber meine zuständige Richterin sagte, sie hat auch schon Verfahren geführt, bei denen belief sich die Rechung für ein Gutachten auf 2000 Euro.
Also warum sollte eine Richterin etwas sagen, was nicht Hand und Fuss hat?
Desweiteren ist es nicht gerade schlau die Gutachten vor Eröffnung des Verfahrens zu erstellen. Ich habe mich im Vorfeld mit meinen Wunsch-Gutachtern in Verbindung gesetzt und die Antwort war: "Bitte erkundigen Sie sich erst während des Verfahrens, ob das Gericht mit der Wahl einverstanden ist, vorher erstelle ich kein Gutachten."
Vergleiche hierzu auch § 4 Absatz 3 des TSG: Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind.
Die Auswahl liegt beim Gericht, es kann die vorher erstellten Gutachten akzeptieren oder ablehnen, die Entscheidung liegt allein beim Richter.
Also warum im vorauseilendem Gehorsam Gutachten erstellen, wenn die vielleicht gar nicht im Verfahren akzeptiert werden? Da ist es wesentlich besonner die Wunsch-Gutachter im Antrag zu benennen und in der Anhörung zu erfragen, ob gegen die Wahl Einwende bestehen.
10 min für eine persönliche Anhörung beim Richter ist aber sehr knapp. Allein die Erklärung des Verfahrensablauf dauert 10 min. Und in 10 min. kann man sich so oder so kein Bild von einer Person machen.
Und überhaupt, was hat die Staatsanwaltschaft mit dem Verfahren zu tun?
Vergleiche hierzu §3 Absatz 2 und 3 des TSG:
(2) Beteiligte des Verfahrens sind nur
1. der Antragsteller,
2. der Vertreter des öffentlichen Interesses.
(3) Der Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren nach diesem Gesetz wird von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt.
Die Landesregierung Schleswig-Holsteins hat in diesem Fall das Innenminsterium bestimmt. Das andere Landesregierungen andere Verordnungen haben, kann ich mir nicht vorstellen.
Und selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist die Frage, ob die Staatsanwaltschaft dafür überhaupt in Frage kommt.
Vergleiche hierzu §4 Absatz 1 des TSG: Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Also nichts womit sich ein Staatsanwalt zu befassen hat.
Nun, ich habe mich während der Anhörung nach besten Wissen und Gewissen geäußert und genau das werde auch bei den Gutachtern tun. Die GAOP ist kein Kriterium mehr, also werde ich frei meine Meinung äußern.
Falsch, die Personenstandsänderung verliere ich nicht, wenn das Kind geboren wird. Wenn wir uns an den Wortlaut von §7 Absatz 1 des TSG halten: Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert worden sind, wird unwirksam, wenn...
Die Vornamensänderung wird unwirksam, über den Personenstand steht da nichts. Als der Wortlaut verfasst wurde, hätte ich ohne OP den Personenstand gar nicht ändern können.
Und jetzt merkt man wie löcherig das Gesetz ist, der OP-Zwang ist gestrichen, dieser Absatz aber noch in Kraft. Wenn man diesen Absatz anwendet bin ich eine weibliche Person mit männlichen Vornamen und das ist nach deutschen Namensrecht nicht möglich, also müßte der Vorname abermals geändert werden.
Das TSG kollidiert hier ganz einfach mit einem anderen Gesetz.
Als der OP-Zwang gestrichen wurde, hätte man das gleich mitstreichen können, denn die logische Folge aus dem Wegfall des OP-Zwangs kann nur sein, dass Kinder auch nach Ablauf der Frist geboren werden.
Auch mit Hinblick auf Künstliche Befruchtung, wovon man beim Verfassen genau dieses Absatz damals gar nichts ahnen konnte, ist diese Frist halt los.
Dieser Abschnitt ist heutzutage praktisch gar nicht mehr umsetzbar, weil man eigentlich gar nicht mehr zwischen zeugnungsfähigen und zeugungsunfähigen Transsexuellen unterscheiden kann.
Selbst eine Transfrau mit GAOP könnte vorher ihren Samen eingefroren haben und Jahre nach der OP noch ein Kind im Labor zeugen lassen.
Auch wenn dieser Abschnitt noch in Kraft ist, er wurde ganz einfach von der Realität und den mediznischen Möglichkeiten überholt und erst recht von den Wegfall des OP-Zwangs.
Dafür gibt es §7 Absatz 2 des TSG: In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann das Gericht die Vornamen des Antragstellers auf dessen Antrag wieder in die Vornamen ändern, die er bis zum Unwirksamwerden der Entscheidung geführt hat, wenn festgestellt ist, daß das Kind nicht von dem Antragsteller abstammt, oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen anzunehmen ist, daß der Antragsteller sich weiter dem nicht seinem Geburtseintrag entsprechenden Geschlecht als zugehörig empfindet. Die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 5 Abs. 1 gelten entsprechend.
Und bei erfolgter Personenstandsänderung müßte dieser Absatz eigentlich automatisch greifen, denn dieser ganze Paragraph kann eigentlich nur auf Leute angewendet, die nur die Vornamensänderung haben und nicht die Personenstandsänderung. Auf Personen die sowohl den Vornamen als auch den Personenstand geändert haben, kann Absatz 1 eigentlich gar nicht mehr angewendet werden.
Aber dies bezüglich werde ich noch weitere Erkundigungen beim Amtsgericht einholen.
Zu viel Wahrheit wird nicht erkannt; Zu viel Tod am Wegesrand.
Erst auf den zweiten Blick; Erkennst du was dahinter steckt.
Erst auf den zweiten Blick; Erkennst du was dahinter steckt.