Personenstandsänderung – kl. Lösung / gr. Lösung – einige Fragen
RE: Personenstandsänderung – kl. Lösung / gr. Lösung – einige Fragen
Beitrag #42
Hier noch einmal die Angaben zur Dauer und den Kosten, zitiert nach Transmann e.V.:


Zitat:Dauer

Je nach Bundesland können hier Abweichungen sein, dennoch haben wir versucht, einen groben, allgemeinen Überblick zu geben.

Dauer des Verfahrens
Je nach Auslastung des Gerichtes, erhält man ca. 2 - 4 Wochen nach der Antragstellung die Mitteilung, dass der Antrag eingegangen ist. Hierin ist auch das Aktenzeichen genannt, unter dem das Verfahren läuft und das bei allen weiteren Kontaktaufnahmen angegeben werden muss. Deshalb sollte es (wie im Übrigen alle anderen schriftlichen Unterlagen auf dem Trans*weg) aufbewahrt werden.

Ebenfalls erhält man mit diesem Schreiben eine Zahlungsaufforderung über einen bestimmten Betrag als Auslagenvorschuss, von dem insbesondere die beiden nach dem TSG erforderlichen Gutachten vorfinanziert werden.

Eine weitere Bearbeitung des Antrages erfolgt erst nach Zahlungseingang!

Ist man finanziell nicht in der Lage die Kosten selbst zu tragen, besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Da die Bearbeitung des Antrages auf Verfahrenskostenhilfe jedoch ebenfalls (eine oftmals nicht unerhebliche) Zeit in Anspruch nimmt, ist damit natürliche eine entsprechende Verzögerung des Verfahren zur Vornamens- und Personenstandsänderung verbunden.

Hat man dem Antrag nicht gleich beide nach dem TSG vorgeschriebenen psychiatrischen Gutachter benannt, werden diese vom Gericht beauftragt. Von allen Schreiben des Gerichtes an die Gutachter erhält man Kopien.

Wie schnell die Sachverständigen die Gutachten erstellen hängt von mehreren Faktoren ab, z.B.
- davon, ob der Gutachter den Patienten bereits kennt,
- wie frühzeitig man den Antrag stellt
- wie die persönliche Entwicklung auf dem bisherigen Trans*weg war

Ist man bereits vor Antragstellung der Namens-/Personenstandsänderung bei einem Therapeuten in Behandlung, der auch als Gutachter anerkannt ist, empfiehlt es sich daher, den Zeitpunkt der Antragstellung mit diesem abzusprechen.

Achtung:
Nicht in allen Bundesländern darf der behandelnde Therapeut auch als Gutachter tätig werden!
Da die Gutachter vom Gericht beauftragt werden, erhält dieses auch die Originalgutachten (man selbst bekommt lediglich Kopien zugeschickt).Liegen dem Gericht beide Gutachten vor, wird ein Anhörungstermin festgesetzt. Dies hängt von der jeweiligen Auslastung des Gerichtes ab und kann mehrere Wochen dauern.


Hinweis:
Eine genaue Reihenfolge für das Verfahren nicht vor, d.h. der Anhörungstermin kann grundsätzlich auch vor der Beauftragung der Gutachter angesetzt werden. Die Vorgehensweise des jeweils zuständigen Gerichtes kann dort oder bei einer ortsnahen SHG erfragt werden.


Kosten

Auch hier kann es je nach Bundesland zu Abweichungen kommen, dennoch haben wir versucht, auch hier einen groben, allgemeinen Überblick zu geben.

Kosten
Die Kosten für das gerichtliche Verfahren setzen sich zusammen aus den Kosten für die beiden Gutachten und den Verfahrensgebühren.

Ist das Verfahren abgeschlossen, erhält man von der zuständigen Landesjustizkasse eine abschließende Kostenberechnung; hierbei erfolgt die Anrechnung des gezahlten Auslagenvorschusses (z.B. in Bayern sind es ca. 1.200,00 Euro, Stand 2013)

Hat man Verfahrenskostenhilfe beantragt und bewilligt bekommen, wird einem der weitere Vorgang vom zuständigen Sachbearbeiter erklärt.

Kosten für die Gutachten
Je nach beauftragten Gutachtern und zuständigem Amtsgericht können diese Kosten schwanken. Eine pauschale Aussage können wir daher nicht treffen.

Die Kosten für diese Amtsgerichtsgutachten werden aber grundsätzlich nach den Vorgaben des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ermittelt. Wie bei jedem Gerichtsgutachten gehen der zeitliche Aufwand für die Durchsicht der Vorbefunde, die für die Begutachtung notwendige Untersuchungszeit, die Gutachtenserstellung und die Gutachtenskorrektur in die Berechnung ein. Es gibt ein Regelwerk, welches festlegt, welcher Zeitaufwand für die einzelnen Positionen anerkannt werden kann. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten im Einzelfall können die Kosten erheblich variieren. Es werden – je nach Aufwand – 5 bis 9 Stunden für die Sachverständigentätigkeit anerkannt, wobei ein Stundensatz von 100 € (Stand: Ende 2013) zugrunde gelegt wird. Hinzu kommen die Schreibgebühren, Porto und Mehrwertsteuer. Die Rechnung wird immer von der Kostenstelle des Gerichts überprüft.

Der Aufwand für die Untersuchung(en) fällt beim TSG-Verfahren v.a. dann ins Gewicht, wenn Behandler und Gutachter nicht identisch sind und beispielsweise allein für das Gutachten mehrere Termine erforderlich sind.

Ein kompliziertes Gutachten mit Erörterung eines komplexen Sachverhaltes ist – entsprechend dem höheren Zeitaufwand – natürlich teurer, als ein „einfacher Fall“. Quelle: Dr. Ettmeier, München

Anmerkung:
Auch wenn es sich bei dem JVEG um ein Bundesgesetz handelt, kann die Vorgehensweise der eigentlichen Begutachtung in jedem Bundesland bzw. je nach beauftragtem Gutachter unterschiedlich sein.

Verfahrensgebühren

Bis zum Inkrafttreten einer anderslautenden Neuregelung zu § 8 TSG handelt es sich bei Vornamensänderung und Personenstandsänderung um zwei rechtlich voneinander getrennte Verfahren, auch wenn eine gleichzeitige Entscheidung getroffen werden kann.

Die Verfahren unterliegen der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, d.h. der Antragsteller muss die Kosten nach den Bestimmungen der Kostenordnung (KostO) grundsätzlich selbst tragen. Nach den entsprechenden Vorschriften der KostO werden die Gerichtsgebühren derzeit (Stand: Ende 2013) wie folgt ermittelt:

Beispiel:

Vornamensänderung - § 128a Abs. 1 Nr. 1 a) KostO regelmäßiger Geschäftswert nach 3.000 € § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO

daraus Grundgebühr nach § 32 Abs. 1 KostO:
erste 1.000 € Geschäftswert 10 €
+ zweite 1.000 € Geschäftswert 8 €
+ dritte 1.000 € Geschäftswert 8 €
= Gesamt 26 €

Doppelte der vollen Grundgebühr: 26 € x 2 = 52 €

Personenstandsänderung - § 128a Abs. 1 Nr. 1 c) KostO
regelmäßiger Geschäftswert nach 3.000 € § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO

daraus Grundgebühr nach § 32 Abs. 1 KostO:
erste 1.000 € Geschäftswert 10 €
+ zweite 1.000 € Geschäftswert 8 €
+ dritte 1.000 € Geschäftswert 8 €
= Gesamt 26 €

Doppelte der vollen Grundgebühr: 26 € x 2 =52 €

Sollte das Gericht der Gebührenermittlung einen vom regelmäßigen Geschäftswert abweichenden Wert zugrunde legen (§ 30 Abs. 2 Satz 2 KostO), ist hierfür ein besonderer Grund erforderlich.

Quelle: Transmann e.V.
Zu viel Wahrheit wird nicht erkannt; Zu viel Tod am Wegesrand.
Erst auf den zweiten Blick; Erkennst du was dahinter steckt.
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