Beitrag #6
06.11.2015, 20:22
Wie schon geschrieben worden ist, sollte Ausgangspunkt das Standesamt sein, das die Geburt eingetragen hat. Also Personenstandsänderung (PÄ) vor Vornamenänderung (VÄ).
In Wien und den Statutarstädten (St. Pölten, Krems, Wiener Neustadt, Waidhofen an der Ybbs, Eisenstadt, Rust, Graz, Linz, Steyr, Wels, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt und Villach) ist die Sache insoweit einfacher, als für PÄ und VÄ die gleiche Behörde bzw. der gleiche Apparat (Magistrat der Stadt) zuständig sein kann. Sonst ist es das "Standesamt" (der Geburtsgemeinde bzw. des Standesamtsverband mehrerer Gemeinden) bei der PÄ und die Bezirkshauptmannschaft (Achtung: nicht des Geburtsorts sondern des akuellen Hauptwohnsitzes!) bei der VÄ.
Die Reihenfolge (1. PÄ 2. VÄ) ergibt sich daraus, dass die VÄ einfach und zwingend zu genehmigen ist, sobald der erste Vorname nicht mehr zum Geschlecht passt.
Entscheidend ist die Eintragung des Geschlechts im Personenstandsregister. Geburtsurkunden sind nur Auszüge aus dem Zentralen Personenstandsregister (einem Informationsverbundsystem). Seit einem Jahr sollte jedes Standesamt eine neue Geburtsurkunde ausstellen können, die PÄ und VÄ, also die Änderung der jeweiligen Eintragungen, muss aber bei der (siehe oben) zuständigen Behörde beantragt werden.
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