Beitrag #13
13.02.2016, 17:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.02.2016, 17:22 von j-unique.)
Ein interessanter, sehr ähnlicher Fall findet sich im Gleichbehandlungsbericht für die Privatwirtschaft 2010 und 2011, Teil 1, Fall 21. GBK I/186/09, sowie Fall 21. GBK I/186a/09.
Es lohnt sich, die "Auszüge aus den Prüfungsergebnissen" komplett zu lesen und eigene Schlüsse daraus zu ziehen (wobei man natürlich die wahre Geschichte nicht kennt). Bitte selber lesen, damit nicht gesagt werden kann, die Wahl meiner Zitate wäre manipulativ.
Im Fall I/186a/09 erwidert zB die Antragsgegnerin offen:
Auch im zweiten Fall (der Nummerierung nach mit dem ersten in Zusammenhang stehend?) gibt es, wenn ich das richtig interpretiere, eine "Frau D", die etwas dagegen hat, mit TG-Personen auf einer Toilette zu sein:
In beiden Fällen liegt laut GBK übrigens keine Diskriminierung vor.
Es lohnt sich, die "Auszüge aus den Prüfungsergebnissen" komplett zu lesen und eigene Schlüsse daraus zu ziehen (wobei man natürlich die wahre Geschichte nicht kennt). Bitte selber lesen, damit nicht gesagt werden kann, die Wahl meiner Zitate wäre manipulativ.
Im Fall I/186a/09 erwidert zB die Antragsgegnerin offen:
Zitat:Neben den erwähnten arbeitnehmer/innenschutzrechtlichen Vorschriften habe die Antragsgegnerin auch ihre Fürsorgepflicht gegenüber den weiblichen Arbeitnehmerinnen nachkommen müssen, die sich durch die Anwesenheit der Antragstellerin auf der Damentoilette belästigt gefühlt hätten. Die Bedenken der weiblichen Arbeitnehmerschaft habe darauf beruht, dass die Antragstellerin – wie erwähnt – trotz ihrer Transsexualität rein körperlich nach wie vor ein Mann gewesen sei.
…
Beispielsweise habe sie der Antragstellerin vorgeschlagen, immer die kleinere der beiden Herrentoiletten zu benutzen. Darin würden sich nur eine Kabine und ein Waschraum befinden, d. h. ein Zusammentreffen mit anderen Personen sei eher unwahrscheinlich.
Auch im zweiten Fall (der Nummerierung nach mit dem ersten in Zusammenhang stehend?) gibt es, wenn ich das richtig interpretiere, eine "Frau D", die etwas dagegen hat, mit TG-Personen auf einer Toilette zu sein:
Zitat:§ 18 Abs. 4 AngG folgend, kann die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin in Hinblick auf den gegenständlichen Fall und die Benutzung von Waschräumen weiter gefasst werden, jedoch muss nach Ansicht des erkennenden Senates ein Schutz aller Arbeitnehmer/innen gegeben sein.
[…]
Auch dürfen die Interessen und Bedürfnisse der weiblichen Mitarbeiterinnen nicht außer Acht gelassen werden. So gab die Antragstellerin in der mündlichen Befragung unter anderem an, mit Frau D das Gespräch gesucht zu haben. Auf den Vorschlag der Antragstellerin hin, dass Frau D die große Damentoilette, die Antragstellerin die kleine Damentoilette benutzen würde um somit ein Aufeinandertreffen zu vermeiden, habe die Kollegin grundsätzliche Bedenken gehabt.
In beiden Fällen liegt laut GBK übrigens keine Diskriminierung vor.
Das Leben ist eine Komödie und wir sind die Clowns.