Beitrag #1
03.06.2016, 20:42
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.06.2016, 20:49 von j-unique.)
Liebe Rechtsexpert*innen,
Wenn ich nach bestem Wissen und Gewissen einen Antrag auf PÄ (MzF) zur Änderung des Eintrags „Geschlecht“ von „männlich“ auf „X“ (weder männlich noch weiblich) oder, sofern die Rechtsordnung dies nicht zulässt, „weiblich“ stelle, der
und dieser abgelehnt wird: kann ich den Antrag dann in abgeänderter Form – mit realen Chancen auf positive "Bescheidung" – nochmal stellen?
Wenn ich nach bestem Wissen und Gewissen einen Antrag auf PÄ (MzF) zur Änderung des Eintrags „Geschlecht“ von „männlich“ auf „X“ (weder männlich noch weiblich) oder, sofern die Rechtsordnung dies nicht zulässt, „weiblich“ stelle, der
- wahrheitsgemäße Ausführungen über meine nicht-männliche Identität (inkl. Namenswechsel auf neutralen, eher weiblichen Namen) und
- Informationen über vorgenommene körperliche Veränderungen (HRT, Epi etc.) beinhaltet,
- und dem die Gutachten beigelegt sind, die die Erfüllung der geforderten Voraussetzungen bescheinigen,
und dieser abgelehnt wird: kann ich den Antrag dann in abgeänderter Form – mit realen Chancen auf positive "Bescheidung" – nochmal stellen?
Das Leben ist eine Komödie und wir sind die Clowns.