Beitrag #2
03.06.2016, 21:37
(03.06.2016, 20:42)j-unique schrieb: Liebe Rechtsexpert*innen,
Wenn ich nach bestem Wissen und Gewissen einen Antrag auf PÄ (MzF) zur Änderung des Eintrags „Geschlecht“ von „männlich“ auf „X“ (weder männlich noch weiblich) oder, sofern die Rechtsordnung dies nicht zulässt, „weiblich“ stelle, der
- wahrheitsgemäße Ausführungen über meine nicht-männliche Identität (inkl. Namenswechsel auf neutralen, eher weiblichen Namen),
- Informationen über vorgenommene körperliche Veränderungen (HRT, Epi etc.) beinhaltet,
- und dem die Gutachten beigelegt sind, die die Erfüllung der geforderten Voraussetzungen bescheinigen,
abgelehnt wird: kann ich den Antrag dann in abgeänderter Form – mit realen Chancen auf positive "Bescheidung" – nochmal stellen?
- Zuerst solltest Du den ablehnenden Bescheid der Personenstandsbehörde bekämpfen (mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht).
- Ein Antrag auf Änderung auf "X" ist, da im Gesetz nicht vorgesehen, aussichtslos. Der Eventualantrag auf "weiblich" ist dagegen aussichtsreich.
- Falls der ablehnende Bescheid rechtskräftig werden sollte, liegt einmal eine "entschiedene Sache" vor. Um einen neuerlichen Antrag stellen zu können, muss man daher eine Änderung der Sachlage gegenüber dem vorhergehenden Verfahren behaupten und glaubhaft machen (sonst wird der 2. Antrag wegen entschiedener Sache nicht ab- sondern ohne Eingehen auf den Inhalt ratzeputz zurückgewiesen).
- Eine Änderung der Sachlage könnte jeder Behandlungsfortschritt sein.
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -