Geschlechtsangleichung im Gefängnis
RE: Geschlechtsangleichung im Gefängnis
Beitrag #44
(21.06.2016, 21:31)Aniistar schrieb: Aber ist die Rechtslage in de genau gleich?
Wie ist das dann ohne PÄ kommen die dann troz der GeschlechtAnpassung in Männer knast oder dann in denn maßregelvollzug ?
Ich weiß jetzt nicht, was meine Vorposterin genau unter "Maßregelvollzug" versteht. In den sogenannten "Maßnahmenvollzug" (§ 21 österreichisches StGB) kommt man in Österreich dann, wenn man "unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad" eine nicht-ganz-leichte Straftat begeht und die Gerichtspsychiater zu dem Schluss kommen, dass sich so etwas wiederholen kann. Ich bin kein/e Psychiater/in, aber ich glaube, dass F-64.0 (allein) keinesfalls so eine "Abartigkeit" sein kann.

Im Maßnahmenvollzug kann man aber nicht landen, wenn es keinen Zusammenhang zwischen der Tat, wegen der man verurteilt worden ist, und einer psychischen Erkrankung gibt. Wird man, salopp gesagt, im Gefängnis verrückt oder kommt eine psychische Erkrankung dort heraus (kann auch F-64.0/Transsexualismus/Gender-Dysphorie sein), dann kommt man halt während der regulären Strafhaft in psychiatrische Behandlung (und die ist, leider, sicher nicht besonders gut oder gründlich). Wie schon geschrieben wurde, besteht auch während der Haft Anspruch auf Behandlung von F-64.0.

Sonst kommt es halt vor allem darauf an, ob man vor oder nach PÄ in Strafhaft kommt. Das ist schon hin und her diskutiert worden.
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