Beitrag #8
04.07.2016, 21:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.07.2016, 21:37 von Mike-Tanja.)
(04.07.2016, 20:52)Eva_Tg schrieb: Tja, die Krankenkasse wird nicht unbedingt viel erfahren, andere hingegen schon.Erstens erinnere ich daran, dass Aniistar an der Rechtslage und Praxis in Deutschland interessiert ist.
In der Indikation zur HRT wird der Therapeut ausführlich Stellung beziehen und den Fall schildern.
Außerdem wird das Gericht und die Gutachter für die PÄ eine ausführliche Stellungnahme des Therapeuten erwarten.
Das alles landet natürlich in den Gerichtsakten, zusammen mit den Gutachten.
[hier gekürzt]
Zweitens - und das sind jetzt ganz allgemeine Fragen, die in jedem Land gelten - muss man strikt zwischen einer Behandlung und Dingen wie der Erstellung eines Gutachtens, z.B. für ein Gericht, unterscheiden. Nur die Erstere steht unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses der Ärzte, Psychologen und Psychotherapeuten, bei Zweiteren geht es eventuell genau darum, für einen Dritten Informationen über den Gesundheitszustand der Probandin/des Probanden zu beschaffen. Dafür wird ein Befund aufgenommen (= Faktensammlung) und werden daraus Schlussfolgerungen gezogen (= Gutachten). Die Gutachtensfrage in einem TSG-Fall könnte z.B. lauten: Ist das abweichende Geschlechtsempfinden des Antragstellers/der Antragstellerin voraussichtlich von Dauer?
Man darf sich daher nicht auf den Beruf des Gegenübers verlassen, man muss die Rolle kennen, in der sie/er gerade tätig ist.
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -