Beitrag #79
08.01.2017, 18:00
(08.01.2017, 12:06)chipsi schrieb: Frage dazu: Wie sieht das eigentlich in der Praxis (und auf Österreich bezogen) aus? Welche Art von Indizien müssten vorliegen um überhaupt davon ausgehen zu können dass TS der Grund für die Ablehnung war? Reichen dafür schon abwertende Blicke oder müsste es sich um eindeutig diskriminierende, verbale Aussagen oder sonstige Handlungen handeln? Und würde es überhaupt Sinn machen diesbezüglich etwas zu unternehmen? [hier gekürzt]
Da gemäß § 12 Abs. 12 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) die betroffene (= diskriminierte) Person als Kläger/in nur eine Bescheinigungslast für die verbotene Diskriminierung, die/den Prozessgegner/in nach erfolgter Bescheinigung (= Glaubhaftmachung) aber die Beweislast für andere (rechtmäßige) Motive des Handelns trifft, sind die rechtlichen Voraussetzungen in dieser Situation eigentlich sehr günstig.
Auch für eine Bescheinigung gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Es gibt also keine festen Regeln (etwa: "eine Urkunde zählt mehr als eine Zeugenaussage" oder "was zwei Zeugen übereinstimmend aussagen, gilt als bewiesen"), wann etwas als bescheinigt gilt. Man muss das Entscheidungsorgan überzeugen.
Fazit: Man muss glaubhaft machen, wegen seiner Geschlechtsidentität diskriminiert worden zu sein. Wie sich die Diskriminierung manifestiert, ist theoretisch einerlei. Ideal wäre es natürlich, es schriftlich zu haben ("...haben wir in unserem Unternehmen keinen Platz für geistig labile Transen."), aber das passiert natürlich nicht.
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