Antrag auf PÄ bei Ablehnung mehrmals möglich?
RE: Antrag auf PÄ bei Ablehnung mehrmals möglich?
Beitrag #13
(11.05.2017, 14:43)j-unique schrieb: Also ich bin vom Standesamt angerufen worden, weil meine Gutachten aus 2015 "zu alt" gewesen wären (obwohl doch da prophetischerweise drin steht, dass sich voraussichtlich nichts mehr ändern wird) und ob ich ein neues bringen könne. Hab mir die psychotherapeutische Stellungnahme also mit neuem Datum besorgt und bin damit zum Amt. Die waren dann aber recht nett und ich habe problemlos die Geb.urk. "w" bekommen, "x" natürlich wie erwartet erst gar kein Thema (aber ich muss mir nicht für den Rest meines Lebens vorwerfen, es nicht probiert zu haben). Dann gleich mal Perso neu beantragt (obwohl der geschlechtsneutrale Führerschein weiterhin ungeändert gilt und sicher mein bevorzugter Ausweis bleibt)… Bescheid gibts übrigens bei sowas angeblich nicht, die neue Geb.urkunde muss reichen.
Zunächst einmal Glückwunsch zu diesem teilweisen bzw. Kompromiss-Erfolg! Smile

Das mit dem "Bescheid gibt's nicht" ist nicht ganz korrekt. J-unique hat doch, wenn ich mich richtig erinnere, die Eintragung von "x" beantragt (Primär- oder Hauptantrag), wenn rechtlich nicht möglich, dann Änderung auf "weiblich" (Eventualantrag).

Die Personenstandsbehörde hat diesem Antrag faktisch im Umfang des Eventualantrags entsprochen. Den Primärantrag hat sie einfach ignoriert. Nach der Rechtsprechung muss und darf auf einen Eventualantrag aber nur eingegangen werden, wenn das Hauptbegehren zurück- oder abzuweisen ist ("Ein so genannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt"; VwGH, E 19.11.2009, 2009/07/0136, RS1 1.+2. Satz, Unterstreichung von mir). Das Höchstgericht sagt weiters, dass die Behörde - weil der Antrag eben aufschiebend bedingt gestellt wird - gar nicht dafür zuständig ist, über den Eventualantrag zu entscheiden, solange der Primärantrag nicht "erledigt" ist. Korrekterweise hätte die Personenstandsbehörde also etwa nach folgendem Muster entscheiden müssen:

  1. Der Primärantrag des XYZ auf Änderung seines Geschlechtsantrags im Personenstandsregister auf "x" (= geschlechtsneutral, keinem Geschlecht zugehörig) wird abgewiesen.
  2. Dem Antrag wird jedoch im Umfang des Eventualbegehrens Folge gegeben und die Eintragung des Antragstellers XYZ  im Personenstandsregister in der Rubrik "Geschlecht" dahingehend geändert, dass sie ab Rechtskraft dieses Bescheids zu lauten hat: "weiblich".

Aber das ist ein klassisches sogenanntes akademisches Problem, solange j-unique daraus keinen Rechtsstreit macht. Aber vielleicht macht irgendwann jemand aus dieser Sache einen anspruchsvollen Prüfungsfall auf einer Uni.
Rolleyes
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RE: Antrag auf PÄ bei Ablehnung mehrmals möglich? - von Mike-Tanja - 11.05.2017, 17:41

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