Beitrag #41
28.11.2017, 19:31
(28.11.2017, 13:04)Julia79 schrieb:Das sollte auch für die Meldedaten gelten. Das ist wichtig, immerhin ist die ZMR-Zahl die gesetzliche Stammzahl, an deren Ableitungen jede eGovernment-Applikation "andockt". Die ZMR-Zahl ändert sich durch die PÄ aber nicht. Die Personenidentität bleibt gewahrt, prozessual ändert sich nur die Bezeichnung (so, wie wenn eine AG auf Ges.m.b.H. umfirmiert). Bekommt man in Wien nicht ohnehin meistens gleich eine neue Meldebestätigung in die Hand gedrückt?Zitat:1) was schicke ich meiner Bank und der WGKK zur Umschreibung??Bank müsste irgendwo ein Formular haben, oder einfach persöhnlich vorbeikommen. WGKK geht automatisch, die werden vom Standesamt verständigt. [hier gekürzt]
Wichtig ist, dass man jede Behörde (Gericht, Verwaltungsbehörde), bei der man noch an irgendeinem Verfahren beteiligt ist, unter direkter Bezugnahme auf das Verfahren über PÄ + Namensänderungen informiert. Die können das dann, falls sie es nicht glauben, bei Bedarf im ZMR überprüfen und die Parteibezeichnung berichtigen. Sonst ergeht am Ende z.B. ein Bescheid oder ein Urteil, in dem man noch als "Antragsteller", "Kläger" und/oder mit falschem (Vor-) Namen angeführt wird. Kann sonst u.U. bei einer späteren Vollstreckung Probleme bereiten, vor allem wenn die nicht bei der Titelbehörde beantragt werden muss.
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