Beitrag #50
27.02.2018, 22:57
Die Sache (es dürfte sich um die Beschwerde gegen folgendes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich handeln: LVwG-750369/5/MZ/MR vom 5.10.2016) steht auf dem Arbeitsprogramm des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) für die gerade begonnene Frühjahrssession: Presseaussendung
Der VfGH hat dabei zweieinhalb verfahrensrechtliche Optionen: er kann 1.a. die Gerichtsentscheidung bestätigen oder 1.b. wegen massiver Rechts- oder Verfahrensmängel ("Willkür") als gleichheitswidrig aufheben, ohne die materielle Rechtslage (Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013) anzutasten. Im ersteren Fall müsste er auch, vom Beschwerdeführer sicher vorgebrachte, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des PStG 2013 widerlegen. Oder er fasst 2. einen Prüfungsbeschluss für die anzuwendenden Bestimmungen des PStG 2013, die eine Einteilung in die Geschlechter Mann oder Frau vorsehen, der dann in einem eigenen Gesetzesprüfungsverfahren ("G-Verfahren") behandelt würde. Damit würde er zwar die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken bestätigen, die Entscheidung aber faktisch für einige Zeit aufschieben ("Schnellschüsse", wie im Fall der Ehe für alle, sind hier wohl nicht zu erwarten).
An der Märzsession nimmt erstmals der neu ernannte Verfassungsrichter Wolfgang Brandstetter (früherer Justizminister, gilt daher als ÖVP-nahe) als stimmberechtigtes Mitglied teil. Zwei nachzubesetzende Richter (Präsidentin und Vizepräsident wurden aus dem Kreis der bereits ernannten Verfassungsrichter/innen besetzt) werden noch durch Ersatzmitglieder vertreten. Diese Stellen sollen dem Vernehmen nach aber bald Vertrauensleuten der FPÖ zufallen - also sicher keinen TG-Freunden.
Der VfGH hat dabei zweieinhalb verfahrensrechtliche Optionen: er kann 1.a. die Gerichtsentscheidung bestätigen oder 1.b. wegen massiver Rechts- oder Verfahrensmängel ("Willkür") als gleichheitswidrig aufheben, ohne die materielle Rechtslage (Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013) anzutasten. Im ersteren Fall müsste er auch, vom Beschwerdeführer sicher vorgebrachte, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des PStG 2013 widerlegen. Oder er fasst 2. einen Prüfungsbeschluss für die anzuwendenden Bestimmungen des PStG 2013, die eine Einteilung in die Geschlechter Mann oder Frau vorsehen, der dann in einem eigenen Gesetzesprüfungsverfahren ("G-Verfahren") behandelt würde. Damit würde er zwar die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken bestätigen, die Entscheidung aber faktisch für einige Zeit aufschieben ("Schnellschüsse", wie im Fall der Ehe für alle, sind hier wohl nicht zu erwarten).
An der Märzsession nimmt erstmals der neu ernannte Verfassungsrichter Wolfgang Brandstetter (früherer Justizminister, gilt daher als ÖVP-nahe) als stimmberechtigtes Mitglied teil. Zwei nachzubesetzende Richter (Präsidentin und Vizepräsident wurden aus dem Kreis der bereits ernannten Verfassungsrichter/innen besetzt) werden noch durch Ersatzmitglieder vertreten. Diese Stellen sollen dem Vernehmen nach aber bald Vertrauensleuten der FPÖ zufallen - also sicher keinen TG-Freunden.
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -