Beitrag #6
13.05.2018, 19:59
(13.05.2018, 10:21)MikeJ schrieb: Und deshalb gehört das geändert! [hier gekürzt]Wenn man eine Änderung möchte, sollte man auch deren Auswirkungen näher überlegen.
Sagen wir mal, das PStG 2013 würde ausdrücklich dahingehend geändert, dass eine Änderung der Geschlechtseintragung im LPR/ZPR (§ 41 Abs. 1 PStG 2013) bei nachgewiesener Diagnose F-64.0 auf den Tag der Geburt zurückwirkt.
Zum einen ist das im Gesetz bereits vorgesehen, als Berichtigung gemäß § 42 Abs. 1 PStG 2013. Möglich, aber nicht praktikabel, weil dafür die Falschbeurkundung des Geschlechts bei der Geburt zu beweisen wäre. Das hat vielleicht bei Erik Schinegger funktioniert, aber bei den meisten Transfrauen hier im Forum würde das vermutlich nicht (durch-) gehen.
Zweitens würde das bedeuten, dass jede rechtlich relevante Handlung vom Tag der Geburt bis zum Zeitpunkt der PÄ mit Hinweis auf das "falsche" Geschlecht in Frage gestellt werden kann. Zugegeben, heute ist das Geschlecht nur mehr in wenigen Fällen wirklich relevant, aber, um nur ein handfestes Beispiel zu nennen, das mir einfällt, könnte das bei einer Transfrau z.B. bedeuten, dass sie ohne verfassungsmäßigen Grund zum Wehr- oder Zivildienst verpflichtet worden ist, und eigentlich dafür entschädigt werden müsste. Und natürlich würden dutzende bis hunderte öffentliche und private Urkunden, die unter Vertrauen auf das beurkundete Geburtsgeschlecht ausgestellt worden sind, zu Falschbeurkundungen: Schulzeugnisse, Universitätsdiplome, Dienstzeugnisse, Grundbuchs- und Firmenbuchauszüge, eventuell auch Gerichtsurteile - was zur nächsten Frage führt: Müsste dann nicht auch eine Namensänderung zurückwirken? Oder hat man dann eben einen Teil seines Lebens als "Frau Peter N***" verbracht? Das alles müsste bedacht und rechtlich geregelt werden.
Eine indirekte Konsequenz daraus könnte sein, dass die beweismäßigen Anforderungen an die Beurkundung des Geschlechts bei der Geburt hinaufgeschraubt werden, und das wollen wir vermutlich alle nicht. Denn das würde tendenziell zur einer "Verhärtung" dieser Eintragung führen, die ja bei einer PÄ widerlegt werden muss. Und ich glaube, es gibt einen Konsens, dass der Weg eher in Richtung einer Erleichterung der PÄ gehen sollte.
Was natürlich immer möglich bleibt, wäre ein Anspruch auf ein Zeugnis der Schule, dass Frau Petra N*** (nach PÄ) die Matura bestanden hat (muss ja nicht dabeistehen, unter welchem Namen, wenn die Identität der Person feststeht) und daher befähigt ist, ein Universitätsstudium zu beginnen. Das wäre die pragmatische Lösung, die möglicherweise so oder so ähnlich bereits praktiziert wird.
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