Beitrag #152
04.01.2019, 23:24
(04.01.2019, 12:19)Sunburst schrieb: Symbole sind meistens nur Symbole , äh... ich meine, von denen geht magischerweise keine reale Wirkung aus. Also in diesem Falle schon gar nicht.Moment, Moment, hier geht's nicht darum, einen akademisch validen Beweis dafür zu erbringen, was IS ist, oder welche Form von IS beim konkreten Probanden/der konkreten Probandin vorliegt. Es geht darum, die Personenstandsbehörde (also die Bürgermeisterin/den Bürgermeister von X-Hausen, eine/n approbationsbefugte/n Standesbeamt/in/en oder wer auch immer für die Gemeinde oder den Standesamtsverband X-Hausen unterschreiben darf) davon zu überzeugen, dass der/die Antragstellerin in eine von verschiedenen, wissenschaftlich anerkannten Kategorien von Intersexualität fällt.
Bedauerlicherweise liegt der Fall bei politischen Prozessen doch anders
Ceterum censeo, daß einen "Beweis für Intersexualität nach wissenschaftlichen Standards" zu verlangen, eine leckere Dose Würmer aufmacht. Welche wissenschaftlichen Standards hätten die denn gerne? Wie soll man mit Streit- und Grenzfällen verfahren? (Abgesehen davon, daß ein Beweis ein bißchen viel verlangt ist )
An was man dabei gedacht hat? Der VfGH hat ausführlich aus einer zweiundsiebzigseitigen Abhandlung der Bioethikkommission der österreichischen Bundesregierung zu "Intersexualität und Transidentität" aus dem Jahr 2017 zitiert. Was da drinsteht, wird also in nächster Zeit der "wissenschaftliche Standard" sein, an dem sich Verwaltungsbehörden und Gerichte orientieren.
Das ist eine Situation, in der ein Sachverständigenbeweis zu erbringen ist. Da es für diesen Fall keine Sonderregeln gibt, ist § 52 AVG anzuwenden. Die (Rechts-) Frage wäre also, ob der BMI einfach per Erlass, also per Weisung an alle Personenstandsbehörden, diesen "VdG-Board" zum Amtssachverständigen bestimmen kann. Den habe ich übrigens unter diesem Namen mit Google nur in (Medien-) Zitaten aus der VIMÖ-Presseaussendung gefunden.
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