Beitrag #162
17.01.2019, 22:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.01.2019, 19:24 von Mike-Tanja.)
Also spätestens hier begibt die Sache unfreiwillig komisch zu werden:
Österreichische Versorgungsstellen für die Varianten der Geschlechtsentwicklung (Broschüre von der Website des BMASGK)
Das sollen also die als Sachverständigenorganisationen verpflichtend heranzuziehenden "VdG-Boards" sein? Das ist eine Liste von (hoffentlich) entsprechend qualifizierten Ärzten, Psychologen, Kliniken, Beratungsstellen und Selbsthilfeorganisationen.
Als Leiter einer Personenstandsbehörde wüsste ich jetzt nicht, wen ich da jeweils auffordern sollte, mir ein Gutachten über die Intersexualität einer/eines Antragstellerin/Antragstellers zu erstellen. Alle, jede/n beliebige/n, eine regionale Gruppe, jemanden mit einem medizinischen Abschluss, eine Selbsthilfeorganisation?
Nach dem Gesetz (§ 52 AVG) und Praxis muss ich zuerst eine/n Amtssachverständige/n heranziehen, gibt es keinen, dann vorzugsweise eine Person, die als allgemein beeidete/r und gerichtlich zertifizierte/r Sachverständige/r für das Fachgebiet (irgendwas medizinisch-biologisch-genetisches wird sich schon in der Sachverständigenliste finden) eingetragen ist, sonst jede/n, die/den ich für entsprechend qualifiziert halte. Die Bestellung einer Person oder Organisation, die in einer Broschüre des BMASGK steht, ist im AVG nicht vorgesehen, ich glaube daher nicht, dass der BMI so etwas per Erlass vorschreiben darf.
Österreichische Versorgungsstellen für die Varianten der Geschlechtsentwicklung (Broschüre von der Website des BMASGK)
Das sollen also die als Sachverständigenorganisationen verpflichtend heranzuziehenden "VdG-Boards" sein? Das ist eine Liste von (hoffentlich) entsprechend qualifizierten Ärzten, Psychologen, Kliniken, Beratungsstellen und Selbsthilfeorganisationen.
Als Leiter einer Personenstandsbehörde wüsste ich jetzt nicht, wen ich da jeweils auffordern sollte, mir ein Gutachten über die Intersexualität einer/eines Antragstellerin/Antragstellers zu erstellen. Alle, jede/n beliebige/n, eine regionale Gruppe, jemanden mit einem medizinischen Abschluss, eine Selbsthilfeorganisation?
Nach dem Gesetz (§ 52 AVG) und Praxis muss ich zuerst eine/n Amtssachverständige/n heranziehen, gibt es keinen, dann vorzugsweise eine Person, die als allgemein beeidete/r und gerichtlich zertifizierte/r Sachverständige/r für das Fachgebiet (irgendwas medizinisch-biologisch-genetisches wird sich schon in der Sachverständigenliste finden) eingetragen ist, sonst jede/n, die/den ich für entsprechend qualifiziert halte. Die Bestellung einer Person oder Organisation, die in einer Broschüre des BMASGK steht, ist im AVG nicht vorgesehen, ich glaube daher nicht, dass der BMI so etwas per Erlass vorschreiben darf.
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -