Ungefährer Zeitrahmen für die Personenstandsänderung
RE: Ungefährer Zeitrahmen für die Personenstandsänderung
Beitrag #7
(13.03.2012, 21:10)versuchsanordnung schrieb: und wie sieht das ganze aus, wenn man zwar in wien wohnt, aber nicht hier geboren wurde? kann ich trotzdem den antrag bei der ma35 stellen oder muss ich mich mit meinem geburtsstandesamt rumschlagen?

Man kann den Antrag an die MA 35 schicken, was aber nichts daran ändert, dass ihn der Magistrat der Stadt Wien bloß an die Geburtsgemeinde bzw. den dortigen Standesamtsverband weiterleiten wird (§ 6 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG).

Die örtliche Zuständigkeit für den Personenstandsfall der Geburt richtet sich nach dem Geburtsort (§ 4 Abs. 1 Personenstandsgesetz - PStG). Behörde ist die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich (§ 59 Abs. 1 PStG).

Leider bleibt dir also die Durchsetzung deines Anbringens vor dem Geburtsstandesamt nicht erspart.

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RE: Ungefährer Zeitrahmen für die Personenstandsänderung - von Mike-Tanja - 13.03.2012, 21:32
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RE: Ungefährer Zeitrahmen für die Personenstandsänderung - von versuchsanordnung - 14.03.2012, 12:05

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