Beitrag #2
13.11.2020, 23:29
Eine interessante Frage. Im Wehrgesetz steht:
... "§ 10. (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig..."
Es gibt zwar eine Wehrpflicht, also eine Verpflichtung eines männlichen Staatsbürgers dem österreichischen Staat gegenüber, einen Wehrdienst zu leisten. Jedoch heißt das nicht umgekehrt, dass der Wehrpflichtige auch ein Anrecht (im Sinne eines Rechtsanspruchs) darauf hat. Und das inkludiert mA auch den Stellungstermin. So würde ich das lesen.
... "§ 10. (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig..."
Es gibt zwar eine Wehrpflicht, also eine Verpflichtung eines männlichen Staatsbürgers dem österreichischen Staat gegenüber, einen Wehrdienst zu leisten. Jedoch heißt das nicht umgekehrt, dass der Wehrpflichtige auch ein Anrecht (im Sinne eines Rechtsanspruchs) darauf hat. Und das inkludiert mA auch den Stellungstermin. So würde ich das lesen.