Personenstandsänderung/Gutachten/Kosten
RE: Personenstandsänderung/Gutachten/Kosten
Beitrag #34
(09.06.2012, 18:53)Mike-Tanja schrieb: Problem: Frau Dr.in Praschak-Rieder arbeitet am AKH-Wien, ist also beim Land Wien (Wiener Krankenanstaltenverbund) bedienstet.

Das nutzt einem steirischen Standesamt wenig. Würde man jeden Menschen, in dessen Personenstandsfall ein medizinisches Gutachten benötigt wird, zu ihr als Amtssachverständiger schicken, würde Wien damit einen Teil des Verfahrensaufwands der steiermärkischen oder vorarlbergischen Personenstandsbehörden tragen (eigentlich sogar die der jeweiligen Gemeinde bzw. des Standesamtsverbandes).

Das Gesetz (§ 52 Abs.1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG) sagt dazu: Link zu # 18

Ich bin nicht sicher, ob Wien aus prinzipiellen Erwägungen ohne ein entsprechendes länderübergreifendes Abkommen dazu bereit wäre. Oder gibt es so eine Vereinbarung bereits?

Im Allgemeinen wird die direkte Kostenträgerschaft als Grenze des "Zur-Verfügung-Stehens" angenommen, es sei denn, es wären auf höherer Ebene (Gemeinde --> Land ---> Bund) ausdrücklich entsprechende Vorkehrungen getroffen. Der Bundesgesetzgeber, der das Personenstandsrecht in erster Instanz in den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden verwiesen hat, hat wohl nicht im Traum daran gedacht, dass ein örtliches Standesamt andere Probleme zu lösen haben könnte, als einfach Geburten, Eheschließungen und Todesfälle zu beurkunden!

Obiges hat Sarah-Michelle schon berichtigt. Die ÄrztInnen des AKH Wien sond bei der Meduni Wien und somit beim Bund beschäftigt.

Ein Übereinkommen zwischen dem Land Wien und anderen Bundesländern ist in diesem Fall daher nicht nötig.

Tja, ein Standesamt hat eben mehr Aufgaben als Geburten, Eheschließungen und Todesfälle zu beurkunden. Aber es steht den Ländern ja frei sich an Wien ein Vorbild zu nehmen, und sämtliche Anträge auf PÄ zentral von der vorgesetzten Abteilung des jeweiligen Landesamtes bearbeiten zu lassen. In Wien werden all die Anträge einfach zentral von der MA 35 bearbeitet, damit sichergestellt ist, dass alle Anträge gleich behandelt werden.

(09.06.2012, 18:53)Mike-Tanja schrieb:
Und eigentlich gibt es auch keinen echten Grund für diesen pseudowissenschaftlichen Gutachterzirkus! Es würde hier ein Gespräch der Standesbeamtin mit der Antragstellerin (im verfahrensrechtlichen Sinn: eine Parteienvernehmung) genügen, eine Niederschrift darüber, eventuell ein Foto für den Akt (damit klar ist, dass man sich vom "Erscheinungsbild" der Antragstellerin überzeugt hat). Die, anscheinend doch ausgehend von der Zentrale in Wien (Bundesministerium für Inneres), mit sanftem Druck geforderten "Beweise" für den "Nicht-Rückfall" sind in dieser Form, am Wortlaut von ein paar höchstgerichtlichen Urteilen klebend, die der Gutachter wie einen Zauberspruch rezitieren soll, im Grunde nur Schikane! Erstens macht man so eine bürokratische Prozedur nicht ohne Grund mehrmals im Leben freiwillig mit, zweitens was wäre schon dabei, wenn jemand nach Jahren beschlösse, wieder ins Geburtsgeschlecht zurückzukehren? Kostet eh einen Batzen Geld mit den Gebühren für alle neu auszustellenden Urkunden, das wäre wohl "Abschreckung" genug!

Nein, nein und nochmals nein. Es kann und darf nicht die Aufgabe der VerwaltungsbeamtInnen sein zu beurteilen ob jemand weiblich genug für eine PÄ aussieht.

Nehmen wir nun mal an, dass die Antragstellerin 205 cm groß ist, ein breites Kreuz und Hände wie die eines Bauarbeiters hat, während der Standesbeamte auf kleine zierliche Frauen steht. Diese TS hätte ohne GA-OP niemals eine Chance eine PÄ zu bekommen, es sei denn sie führt das Verfahren bis zum VwGH oder EGMR.

Hat sie hingegen eine GA-OP durchführen lassen, müsste ihr die PÄ zwangsläufig gewährt werden, da diese ja dann defakto bereits eingetreten ist. Denn dann wäre eine Verweigerung weil das Foto dem Beamten nicht weiblich genug ist, eine Verstoß gegen Art. 8 EMRK.

Es käme hier dann zu einer massiven Ungleichbehandlung von TS, die vom VfGH schon einmal gerügt worden ist, und somit zu einer Verletzung des verfassungsmäig garantierten Gleichheitsgrundsatzes. Denn das wäre nichts anderes als eine Wiedereinführung des OP-Zwanges durch die Hintertür.

Ich halte es daher für viel besser die BeamtInnen gesetzlich anzuweisen die Entscheidung auf entsprechende fachärztliche Gutachten abzustellen,anbstatt nach eigenem Gutdünken selbst entscheiden zu düfen. Und daher stehe ich dazu, dass entsprechende Gutachten erforderlich sind, so wie es der VwGH mehrfach in seinen Erkenntnissen seit 1997 gesagt hat.
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RE: Personenstandsänderung/Gutachten/Kosten - von Angelika - 09.06.2012, 21:48
RE: Personenstandsänderung/Gutachten/Kosten - von gertrud_desch - 06.06.2012, 20:13

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